Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Dienstgeber sind verpflichtet, den als Kammerräte tätigen Dienstnehmern die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionäre der Landarbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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