§ 27 NÖ LAKG Kammeramtsdirektor

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Kammeramtsdirektor wird über Vorschlag des Präsidenten von der Vollversammlung bestellt und abberufen. Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig und bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.

(2) Der Kammeramtsdirektor hat an den Sitzungen der Organe der NÖ Landarbeiterkammer mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Dem Kammeramtsdirektor obliegt die Beurkundung der Beschlüsse der Kammerorgane sowie die Unterfertigung der Bescheide und aller Schriftstücke rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem Präsidenten.

(4) Der Präsident hat zu bestimmen, welcher Bedienstete den Kammeramtsdirektor im Falle der Verhinderung zu vertreten hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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