(1) Die Geschäfte der NÖ Landarbeiterkammer sind vom Kammeramt zu führen.
(2) Das Kammeramt besteht aus dem Kammeramtsdirektor und den übrigen Bediensteten.
(3) Das Kammeramt ist unter Aufsicht des Präsidenten vom Kammeramtsdirektor zu leiten.
(4) Die Rechte und Pflichten der Kammerbediensteten sind in einer Dienstordnung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist. Die Dienstordnung sowie deren Änderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Sie ist aufzuheben, wenn die Dienstordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(5) Die NÖ Landarbeiterkammer kann nach Bedarf außerhalb ihres Sitzes Geschäftsstellen errichten.
0 Kommentare zu § 26 NÖ LAKG