§ 23a NÖ LAKG Anordnung und Durchführung der Befragung

NÖ LAKG - NÖ Landarbeiterkammergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) In grundsätzlichen Fragen der Arbeitnehmerpolitik und der Organisation der NÖ Landarbeiterkammer kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.

(2) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen.

(3) Die Befragung wird durch die Vollversammlung der NÖ Landarbeiterkammer ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat die Frage, über die abzustimmen ist, und den Befragungstag zu enthalten. Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl der Kammerräte zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.

(4) Für die Befragung bildet das Land Niederösterreich einen einheitlichen Stimmbezirk. Die Durchführung der Befragung obliegt den Wahlbehörden für die Kammerwahlen.

(5) Für das Abstimmungsverfahren sind gelbe amtliche Befragungsblätter zu verwenden. Sie haben die Bezeichnung “Befragung in der NÖ Landarbeiterkammer”, die gestellte(n) Frage(n) und die zur Stimmabgabe erforderlichen Zeichen zu enthalten. Die Frage ist möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß mit “ja” oder “nein” beantwortet werden können.

(6) Ein Befragungsblatt ist gültig ausgefüllt, wenn in einen der Kreise ein liegendes Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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