(1) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören alle Dienstnehmer einschließlich der freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013, sowie der geringfügig beschäftigten freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg.cit. an, die in Niederösterreich auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind. Dazu gehören insbesondere:
1. | Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Niederösterreich, | |||||||||
2. | Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften sowie aus solchen Genossenschaften seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird, und soweit sie nicht nach Abs. 3 Z 2 ausgenommen sind, | |||||||||
3. | Dienstnehmer in jenen Unternehmen und Einrichtungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet, deren Tätigkeit und Zweck sich – ungeachtet ihres Sitzes – auf das Land Niederösterreich beziehen oder ihm dienen, wozu auch die beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gehören und | |||||||||
4. | Dienstnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für die Mitglieder dessen Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl.Nr. 235/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002, fallen. | |||||||||
5. | Dienstnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzählenden Betriebes überwiegend in einem auch untergeordneten Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, ausgeübt wird, | |||||||||
6. | Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Betriebszweigen und in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften. |
(2) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören ferner Personen an, die zuletzt auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im Sinne des Abs. 1 beschäftigt waren, solange sie auf Grund hiedurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung oder der Arbeitslosenversicherung beziehen und nicht eine unselbständige Beschäftigung außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Gebietes oder eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
(3) Der NÖ Landarbeiterkammer gehören nicht an:
1. | familieneigene Arbeitskräfte und eingetragene Partner im Sinne des § 2 Abs. 3 Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, | |||||||||
2. | Dienstnehmer, die gemäß § 2 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind und | |||||||||
3. | Bedienstete der Gebietskörperschaften, die den Wirkungsbereich der NÖ Landarbeiterkammer berührende behördliche Aufgaben zu besorgen haben. |
(4) Im Zweifelsfalle entscheidet über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag die NÖ Landarbeiterkammer mit schriftlichem Bescheid. Antragsberechtigt sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Personen und ihre Dienstgeber.
(5) (entfällt)
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