Gesamte Rechtsvorschrift LVBG

Landes-Vertragsbedienstetengesetz

LVBG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 LVBG


(1) Die Bestimmungen des Hauptstückes I gelten, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, für privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden

a)

auf Dienstverhältnisse, die dem Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, Gehaltskassengesetz 1959, BGBl.Nr. 254, Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl.Nr. 172, Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl.Nr. 244/1969, Hausbesorgergesetz, BGBl.Nr. 16/1970, dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, oder auf Lehrverhältnisse, die dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969, unterliegen;

b)

auf Dienstverhältnisse der Ferialarbeitskräfte und auf Ausbildungsverhältnisse, die mit Volontären oder zum Zweck eines Ferialpraktikums begründet werden;

c)

auf Dienstverhältnisse der Land- und Forstarbeiter, soweit diese nicht an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen beschäftigt werden;

d)

auf Dienstverhältnisse, für die Bestimmungen eines Kollektivvertrages oder einer Satzung vereinbart werden.

(3) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(4) Örtlicher Gerichtsstand in Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen nach diesem Gesetz ist St. Pölten.

(5) § 97 Abs. 1 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.

(6) § 98 Abs. 7 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

§ 2 LVBG Koalitionsrecht


(1) Die Freiheit der Vertragsbediensteten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Landes gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Vertragsbediensteten.

(3) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den dem Vertragsbediensteten gebührenden Geldleistungen abzuziehen oder bei der Auszahlung der Geldleistungen in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung oder der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen, gewidmet und ausschließlich für Vertragsbedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Vertragsbedienstete das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.

(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten von seinen Geldleistungen abgezogen oder in Empfang genommen werden. Diese Zustimmung kann schriftlich widerrufen werden und wird mit dem dem Einlangen folgenden Auszahlungstermin wirksam.

(5) Der Vertragsbedienstete kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen drei Jahren zurückfordern.

§ 3 LVBG Sonderverträge


In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

§ 4 LVBG Aufnahme


(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen zutreffen:

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

das vollendete 15. Lebensjahr und

c)

die persönliche und fachliche Eignung für den beabsichtigten Dienst, insbesondere die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß.

Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 9 Abs. 1), sind Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(2) Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann von der Voraussetzung des Abs. 1 lit.a in begründeten Ausnahme- fällen abgesehen werden.

(3) Vor einem erstmaligen Einsatz eines Vertragsbediensteten in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt § 9 Abs. 3 erster Satz NÖ LBG sinngemäß.

§ 5 LVBG Einreihung der Vertragsbediensteten des Entlohnungs- schemas I in die Entlohnungsgruppen


(1) Der V. Teil (Dienstzweigeordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, sinngemäß für die Einreihung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I in die Entlohnungsgruppen, wobei die Entlohnungsgruppen folgenden Verwendungsgruppen entsprechen:

 

Entlohnungsgruppe

Verwendungsgruppe

a

A, K8

b

B, K7

ks4

KS4

kl2v

KL2V

kf

KF

ks

KS

kl3s

KL3S

kmf

KMF

c

C, K6

kl3

KL3

klk

KLK

d2

K5

d1

D, K4

e

E

 

(2) Als Vertragsbediensteter kann für einen Dienstzweig aufgenommen werden, wer die in der Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt; er ist im Dienstvertrag zur erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung zu verpflichten. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist ihm eine Frist von mindestens 18 Monaten ab Dienstantritt einzuräumen.

(3) Für den Dienstzweig Nr. 4 (Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst), 10 (Mittlerer Bau- und technischer Dienst), 12 (Mittlerer technischer Feuerwehrdienst), 17 (Mittlerer Agrardienst), 25 (Mittlerer medizinisch- technischer Dienst), 43 (Sanitätshilfsdienst) und 60 (Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) kann auch aufgenommen werden, wer die in der Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt. Der Vertragsbedienstete ist bis zu dem der Erfüllung der vorgeschriebenen Aufnahmebedingungen folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe e einzureihen.

(4) Als Vertragsbediensteter des Dienstzweiges Nr. 18 (Höherer Forstaufsichtsdienst), 19 (Gehobener Forstaufsichtsdienst), 29 (Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren) und Nr. 54 (Höherer Archivdienst) kann auch aufgenommen werden, wer die im jeweiligen Dienstzweig vorgeschriebene Staatsprüfung oder fachliche Ausbildung nicht nachweist. Der Vertragsbedienstete ist im Dienstvertrag zu verpflichten, diese Prüfung erfolgreich abzulegen oder sich dieser Ausbildung zu unterziehen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist ihm eine Frist von mindestens zwei Jahren einzuräumen.

(5) Als Vertragsbediensteter des Dienstzweiges Nr. 32 (Gehobener Fürsorgedienst) kann auch aufgenommen werden, wer nur die vorgeschriebene schulische Fachausbildung nachweist.

(6) Als Vertragsbediensteter des Dienstzweiges Nr. 46 (Gehobener Erzieherdienst) kann auch aufgenommen werden, wer nur die Reifeprüfung an einer höheren Schule nachweist. Das Monatsentgelt wird bis zu dem der Erfüllung der vollen Anstellungserfordernisse folgenden Monatsersten um einen Vorrückungsbetrag gekürzt.

(7) Ein Vertragsbediensteter, der die in der Dienstzweigeordnung für den Dienstzweig Nr. 43 (Sanitätshilfsdienst) vorgeschriebene Aufnahmebedingung erfüllt und entsprechend seiner Ausbildung verwendet wird, ist in die Entlohnungsgruppe kshd einzureihen.

§ 6 LVBG Einreihung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II in die Entlohnungsgruppen


Die Einreihung der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II in die Entlohnungsgruppen wird in der Anlage zu diesem Gesetz bestimmt.

§ 7 LVBG Dienstvertrag


(1) Dem Vertragsbediensteten sind eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses;

b)

den Dienstort oder örtlichen Verwaltungsbereich;

c)

die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte Zeit oder unbestimmte Zeit);

d)

die Beschäftigungsart, das Entlohnungsschema und die Entlohnungsgruppe;

e)

das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilbeschäftigung) und

f)

den Hinweis auf die Geltung dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.

(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils sechs Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(5) Abweichend von Abs. 4 können befristete Dienstverhältnisse im Dienstzweig 53 (Kindergartendienst) zweimal jeweils bis zur Dauer eines Kindergartenjahres verlängert werden.

§ 8 LVBG Verpflichtungserklärung


Anläßlich der Aufnahme hat der Vertragsbedienstete nachstehende Erklärung zu unterfertigen:

“Ich verspreche, die mir durch Verfassung und durch Gesetz, insbesondere durch das Landes-Vertragsbedienstetengesetz auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.”

§ 9 LVBG Verwendungsbeschränkungen, Befangenheit


(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

beinhalten.

(2) Vertragsbedienstete, die mit einem Landesbediensteten verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, zu einem solchen in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:

1.

Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Landesbediensteten,

2.

Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes genehmigt werden.

(3) Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

§ 10 LVBG


(1) Der Vertragsbedienstete hat die ihm zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen.

(2) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenbereich fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.

(3) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu anderen zumutbaren Aufgaben als zu denen, für die er aufgenommen wurde, verwendet werden. Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung sind nach Möglichkeit die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.

(4) Die Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Vertragsbediensteten an

1.

eine andere Dienststelle;

2.

einen anderen Dienstort.

Die Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung eines Vertragsbediensteten an

1.

eine andere Dienststelle;

2.

einen anderen Dienstort.

(5) Dem Vertragsbediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch der Werdegang des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,

2.

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Dienstbezug das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG, nicht übersteigt oder

3.

das Land dem Vertragsbediensteten einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat oder

4.

das Land das Dienstverhältnis beendet, sofern keiner der in den §§ 61 Abs. 2 lit.a) bis c) und lit.e) oder 63 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt oder

5.

ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet.

(7) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 8 und 9 NÖ LBG über die Telearbeit finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

§ 11 LVBG Dienstgehorsam


Der Vertragsbedienstete ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Vertragsbediensteten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.

§ 12 LVBG Amtsverschwiegenheit


(1) Der Vertragsbedienstete ist gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und

deren Geheimhaltung geboten ist

im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,

im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

im Interesse der auswärtigen Beziehungen,

im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,

zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

im überwiegenden Interesse der Parteien.

Eine Pflicht zur Verschwiegenheit trifft den Vertragsbediensteten allerdings insoweit nicht, als er zu einer amtlichen Mitteilung verpflichtet ist.

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Vertragsbedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen er annimmt, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Bei der Entscheidung, ob der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu befreien ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Befreiung kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich diese erst bei der Aussage des Vertragsbediensteten heraus, so hat der Vertragsbedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Befreiung des Vertragsbediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Bei der Entscheidung ist gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

§ 14 LVBG Begriffsbestimmungen


(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Vertragsbedienstete verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.

(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.

(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(4) Turnusdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat.

(5) Wechseldienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen hat. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.

(6) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst wird zur Hälfte auf die Dienstzeit angerechnet.

(7) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

§ 14a LVBG Regelmäßige Dienstzeit


  1. (1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist.
  3. (3)Absatz 3Das im Abs. 1 festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Vertragsbediensteter im Turnusdienst an Sonntagen oder ein Vertragsbediensteter im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen, so ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- oder Feiertagszulage gemäß § 71 Abs. 7 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.Das im Absatz eins, festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Wird ein Vertragsbediensteter im Turnusdienst an Sonntagen oder ein Vertragsbediensteter im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen, so ist ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- oder Feiertagszulage gemäß Paragraph 71, Absatz 7, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200.
  4. (4)Absatz 4Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die regelmäßige Wochendienstzeit hinaus Dienst zu versehen. Überstunden sind entweder durch Freizeit auszugleichen oder abzugelten.
  5. (5)Absatz 5An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertag im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember; Vertragsbedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.
  6. (6)Absatz 6Die Dienstzeit für Vertragsbedienstete an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Elementarpädagoginnen.
  7. (7)Absatz 7Die Dienstzeit der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II, die an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen saisonbedingt verwendet werden, kann nach den Erfordernissen des Dienstes innerhalb eines Jahres jeweils während 13 Wochen bis zu 35 Wochenstunden verringert und bis zu 45 Wochenstunden erhöht werden, wobei die Dienstzeit im Jahresdurchschnitt das sich aus Abs. 1 ergebende Ausmaß betragen muß.Die Dienstzeit der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II, die an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen saisonbedingt verwendet werden, kann nach den Erfordernissen des Dienstes innerhalb eines Jahres jeweils während 13 Wochen bis zu 35 Wochenstunden verringert und bis zu 45 Wochenstunden erhöht werden, wobei die Dienstzeit im Jahresdurchschnitt das sich aus Absatz eins, ergebende Ausmaß betragen muß.

§ 14b LVBG Höchstgrenzen der Dienstzeit


(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

1.

die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder

2.

die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

wenn dem betroffenen Vertragsbediensteten in der Folge eine Ruhezeit (§ 14d) verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 14c LVBG Ruhepausen


Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.

§ 14d LVBG Tägliche Ruhezeiten


Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 14e LVBG Wochenruhezeit


(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 14f LVBG Nachtarbeit


(1) Die Dienstzeit des Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

§ 14g LVBG Ausnahmebestimmungen


(1) Die §§ 14b bis 14f sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind gelten die §§ 14 Abs. 1 bis 3, 14b bis 14e und 14f Abs. 1 und 2 nicht.

§ 15 LVBG Wohnsitz


Der Vertragsbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert wird. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes keinen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.

§ 16 LVBG Dienstverhinderung


(1) Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies so bald wie möglich seinem Vorgesetzten zu melden und auf dessen Verlangen Beginn, voraussichtliche Dauer, Ende und Ursache der Dienstverhinderung zu bescheinigen. Dauert die Dienstverhinderung länger als drei Tage, so ist die Bescheinigung auch ohne Verlangen des Dienstvorgesetzten vorzulegen.

(2) Der wegen Krankheit oder Unfalles vom Dienst abwesende Vertragsbedienstete ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers durch einen von diesem bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.

(3) Kommt der Vertragsbedienstete den in Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Geldleistungen; es sei denn, er macht glaubhaft, daß unabwendbare Hindernisse der Erfüllung dieser Verpflichtung entgegengestanden sind.

§ 17 LVBG Ärztliche Untersuchung


Ist eine Entscheidung von der Beantwortung von Fragen abhängig, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete durch einen vom Dienstgeber bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.

§ 18 LVBG


Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung sowie die außergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

§ 19 LVBG Geschenkannahme


(1) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf seine Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke darf der Vertragsbedienstete entgegennehmen. Er hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Dienstgeber innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

§ 20 LVBG Nebentätigkeit


(1) Dem Vertragsbediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Vertragsbedienstete auf Veranlassung des Dienstgebers eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.

(3) Für die Nebentätigkeit gebührt dem Vertragsbediensteten eine Entschädigung, deren Höhe sich nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit richtet.

§ 21 LVBG Ausbildung und Dienstprüfungen


Der VI. Teil (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, gilt sinngemäß.

§ 21a LVBG Ordnungsstrafen


Die Bestimmungen des § 59 in Verbindung mit § 98 NÖ LBG, LGBl. 2100, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 98, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

§ 22 LVBG Monatsentgelt


Der Vertragsbedienstete erhält ein Monatsentgelt, das nach dem Entlohnungsschema, der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe bestimmt wird.

§ 23 LVBG Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I


  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:

Ent-

Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d2

d1

e

stufe

E u r o

 

 

 

 

 

 

 

0

-

2279,5

2077,6

-

2019,0

1965,8

1

2861,1

2326,6

2115,7

2124,5

2049,0

1982,4

2

2929,0

2374,7

2154,0

2156,4

2078,7

1999,3

3

2997,3

2423,0

2192,0

2188,6

2108,3

2015,9

4

3065,7

2472,2

2230,1

2220,6

2137,8

2032,5

5

3133,9

2523,4

2268,2

2252,8

2167,5

2049,0

6

3202,5

2575,9

2307,4

2284,5

2196,7

2066,0

7

3317,8

2632,0

2349,3

2318,9

2226,5

2082,6

8

3434,0

2688,3

2390,6

2354,1

2255,8

2099,4

9

3549,3

2767,5

2432,0

2389,4

2285,7

2116,0

10

3664,1

2854,6

2473,9

2424,1

2317,7

2132,8

11

3779,6

2970,5

2518,6

2458,9

2349,8

2149,6

12

3894,3

3087,1

2564,0

2495,4

2381,8

2166,5

13

4009,7

3203,9

2610,9

2533,4

2414,3

2182,7

14

4125,3

3319,3

2659,1

2571,4

2446,7

2199,5

15

4240,2

3434,3

2707,4

2611,5

2479,6

2216,2

16

4390,7

3549,7

2755,9

2652,3

2513,7

2233,0

17

4542,4

3665,8

2807,6

2693,2

2548,8

2249,7

18

4694,2

3780,0

2861,1

2733,8

2584,0

2266,3

19

4845,7

3896,1

2914,9

2775,0

2621,9

2283,3

20

4998,2

4010,8

2968,6

2819,6

2659,1

2300,7

21

5150,2

4126,3

3084,8

2864,8

2696,9

2318,8

22

5302,7

4241,0

3200,8

2909,8

2747,3

2337,7

23

5454,0

4356,6

3317,4

2954,7

2800,6

2355,9

24

-

-

-

3000,1

2856,6

2374,2

Ent-

Entlohnungsgruppe

lohnungs-

ks4

ks

kf

kl2v

klk

kl3

kl3s

kmf

kshd

stufe

E u r o

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0

-

-

-

2486,1

-

2222,3

-

-

2160,1

1

3712,8

2565,4

2565,4

2565,4

2327,1

2274,1

2402,0

2402,0

2189,6

2

3799,6

2644,5

2644,5

2644,5

2381,1

2329,2

2456,1

2456,1

2218,9

3

3895,8

2725,7

2725,7

2725,7

2434,5

2393,4

2511,7

2511,7

2249,9

4

3989,9

2787,1

2787,1

2787,1

2489,1

2462,5

2568,0

2568,0

2281,9

5

4253,2

2877,0

2877,0

2877,0

2545,3

2537,3

2624,9

2624,9

2315,8

6

4463,1

2966,8

2966,8

2966,8

2622,8

2615,7

2682,4

2682,4

2350,2

7

4671,9

3084,5

3067,4

3056,0

2713,9

2697,2

2739,8

2739,8

2384,8

8

4881,4

3260,2

3245,2

3145,3

2833,6

2779,0

2818,0

2818,0

2438,1

9

5089,9

3434,1

3398,9

3235,5

2942,5

2855,7

2927,9

2927,9

2473,4

10

5299,1

3608,5

3552,8

3324,3

3030,3

2924,2

3035,7

3026,2

2539,7

11

5498,2

3782,7

3711,8

3435,4

3112,4

3008,2

3088,4

3079,9

2574,7

12

5685,1

3956,4

3771,5

3590,7

3194,1

3084,4

3146,0

3133,5

2687,3

13

5860,4

4130,2

3858,2

3746,0

3279,2

3163,3

3251,5

3249,5

2724,3

14

 

4304,5

4033,5

3923,7

3370,3

3241,8

3366,6

3365,2

2762,6

15

 

4479,3

4208,7

4100,5

3527,6

3320,2

3482,3

3480,7

2816,8

16

 

4654,7

4384,0

4278,4

3684,8

3455,1

3597,3

3596,3

2873,6

17

 

4830,5

4560,5

4456,6

3841,8

3621,1

3704,4

3711,5

2928,9

18

 

5005,3

4737,2

4635,5

3999,0

3724,0

3810,9

3827,0

2985,4

19

 

5181,5

4914,0

4814,4

4156,2

3857,5

3873,6

3942,3

3041,4

20

 

5356,6

5090,5

4993,4

4313,2

3992,2

3939,3

4057,3

3097,5

21

 

5532,0

5266,9

5172,2

4471,7

4126,0

4000,2

4173,4

3153,8

22

 

5707,2

5444,2

5351,5

4629,8

4260,1

4062,9

4288,6

3209,4

23

 

-

-

-

-

-

-

4403,9

3265,0

24

 

-

-

-

-

-

-

-

3321,1

  1. (2)Absatz 2Soweit nach der jeweiligen Entlohnungsgruppe eine Entlohnungsstufe 0 vorgesehen ist, beginnt das Monatsentgelt in der Entlohnungsstufe 0, ansonsten in der Entlohnungsstufe 1.

§ 24 LVBG Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II


  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:

Ent-

Entlohnungsgruppe

 

lohnungs-

p1

p2

p3

p4

p5

stufe

E u r o

 

 

 

 

 

 

0

2086,2

2057,6

2027,6

1999,8

1972,6

1

2124,3

2090,6

2057,2

2023,2

1989,6

2

2162,4

2123,7

2086,7

2046,5

2006,8

3

2201,0

2156,8

2116,4

2070,1

2023,3

4

2239,4

2189,6

2146,4

2093,3

2040,8

5

2278,0

2222,5

2176,1

2116,4

2057,4

6

2318,3

2255,3

2206,0

2139,9

2074,0

7

2360,7

2288,6

2235,2

2162,8

2090,9

8

2402,2

2323,5

2264,9

2186,1

2108,1

9

2444,6

2359,6

2295,3

2209,3

2124,6

10

2487,1

2396,3

2327,7

2233,0

2141,5

11

2531,8

2431,6

2360,2

2256,0

2158,3

12

2577,4

2467,8

2392,3

2279,4

2175,8

13

2626,3

2505,4

2424,8

2303,8

2192,1

14

2675,2

2545,3

2457,4

2328,9

2209,0

15

2723,5

2584,0

2490,8

2355,0

2226,2

16

2773,0

2626,0

2525,3

2380,6

2242,2

17

2826,2

2667,8

2560,8

2405,8

2259,8

18

2880,5

2709,1

2597,2

2431,2

2276,5

19

2934,8

2751,5

2635,5

2456,7

2293,4

20

2988,9

2794,8

2672,8

2482,5

2312,0

21

3042,6

2841,5

2710,7

2509,7

2330,9

22

3100,2

2899,0

2762,6

2531,4

2349,6

23

3157,5

2956,3

2818,3

2553,3

2368,6

24

3215,2

3013,7

2875,6

2575,2

2387,7

  1. (2)Absatz 2Einem Vertragsbediensteten, der die höchste Entlohnungsstufe erreicht hat, gebührt nach jeweils zwei Jahren, die er in der höchsten Entlohnungsstufe verbracht hat, eine dem Monatsentgelt zuzuzählende Höchststufenzulage. Diese beträgt jeweils den Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt der letzten und vorletzten Entlohnungsstufe seiner Entlohnungsgruppe.

§ 25 LVBG


(1) Der Anspruch auf Geldleistungen beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Bei Änderungen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Geldleistungen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf Geldleistungen endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf Geldleistungen für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweils zutreffenden Kündigungsfrist gemäß § 62 Abs. 1 hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Der Anspruch auf pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigung (§ 71 Abs. 5 und 9 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder einen Urlaub zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Bei der Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalles gilt § 40 sinngemäß.

(5) Pauschalierte Mehrdienstleistungsentschädigungen und Reisegebühren (§ 71 Abs. 5 und 9 und § 157 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 und § 36 Abs. 6 bis 11) gebühren bei einer Dienstverhinderung gemäß § 40 Abs. 7 für 15 Kalendertage.

(6) Gebührt die Geldleistung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates deren Höhe, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der Geldleistung.

§ 26 LVBG


(1) Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und der Kinderzuschuß sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jeden Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Abs. 1 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.

(3) Mehrdienstleistungs-, Aufwandsentschädigungen und Sonderzulagen sind spätestens am 15. des der erforderlichen Antragstellung zweitfolgenden Monats auszuzahlen.

(4) Die Auszahlung aller Geldleistungen an den Vertragsbediensteten ist durch Überweisung auf ein von ihm zu eröffnendes Konto bei einem Kreditinstitut durchzuführen, über das der Vertragsbedienstete verfügungsberechtigt ist. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit der Vertragsbedienstete über dieses Konto allein verfügungsberechtigt ist und er auf seine Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegt, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit der Dienstbehörde ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Die Überweisung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß der Vertragsbedienstete am Auszahlungstag über die Geldleistungen verfügen kann. Geldleistungen, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der Bezüge kann dem Vertragsbediensteten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugsnachweis).

(5) Werden Erklärungen nach Abs. 4 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Geldleistungen bis zu deren Einlangen aufschieben.

§ 27 LVBG Teilweise Dienstfreistellung


  1. (1)Absatz einsVertragsbedienstete können über Antrag vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Vertragsbedienstete für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist eine Freistellung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 14a Abs. 1) zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.Vertragsbedienstete können über Antrag vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Vertragsbedienstete für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist eine Freistellung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit (Paragraph 14 a, Absatz eins,) zu gewähren. Das Ausmaß der Freistellung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochenarbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.
  2. (2)Absatz 2Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe verringern sich entsprechend der Dienstfreistellung. Der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe werden nicht verringert, wenn das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Normalleistung beträgt. Werden teilbeschäftigte Vertragsbedienstete über das vereinbarte Beschäftigungsausmaß verwendet, so gilt der erste Satz sinngemäß. Ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung entsteht erst, wenn die gesamte Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigte vorgesehene Dienstzeit übersteigt. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe verringern sich entsprechend der Dienstfreistellung. Der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe werden nicht verringert, wenn das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Normalleistung beträgt. Werden teilbeschäftigte Vertragsbedienstete über das vereinbarte Beschäftigungsausmaß verwendet, so gilt der erste Satz sinngemäß. Ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung entsteht erst, wenn die gesamte Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigte vorgesehene Dienstzeit übersteigt. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
  4. (4)Absatz 4Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  5. (5)Absatz 5Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51a Abs. 1 Z. 2 oder 3 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, können Vertragsbedienstete für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag abweichend von Abs. 1 bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 49e in Verbindung mit 51a NÖ LBG über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Während der Pflegeteilzeit ist eine weitere Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht zulässig.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 51 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, können Vertragsbedienstete für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag abweichend von Absatz eins bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des Paragraph 49 e, in Verbindung mit 51a NÖ LBG über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Während der Pflegeteilzeit ist eine weitere Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmung des § 25a Abs. 6 NÖ LBG über die Wiedereingliederungsteilzeit findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Die Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 6, NÖ LBG über die Wiedereingliederungsteilzeit findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

§ 28 LVBG Sonderzahlung


Dem Vertragsbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen; als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der Monat des Ausscheidens. Stehen einem Vertragsbediensteten während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen diese Geldleistungen im vollen Ausmaß zu, so gebührt ihm als Sonderzahlung der entsprechende Teil.

§ 29 LVBG Vorrückung, Stichtag


(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach drei Jahren in die Entlohnungsstufe 1, ansonsten nach zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist. Davon abweichend rückt ein in einer Entlohnungsgruppe ohne Entlohnungsstufe 0 eingereihter Vertragsbediensteter in die Entlohnungsstufe 2 nach 5 Jahren, ansonsten nach 2 Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor, sofern die Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigen ist. Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend.

(2) Der Stichtag wird gemäß § 7 Abs. 3 bis 8 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, ermittelt.

(3) Fällt der für die Vorrückung maßgebende Zeitpunkt in die Zeit zwischen den 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich), so findet die Vorrückung am 1. Jänner, sonst am 1. Juli statt.

§ 30 LVBG Außerordentliche Vorrückung


(1) Der Vertragsbedienstete kann vorzeitig in eine höhere Entlohnungsstufe (oder Höchststufenzulage) eingereiht werden.

(2) Anläßlich einer außerordentlichen Vorrückung darf ein Vertragsbediensteter nur um drei Entlohnungsstufen (oder Höchststufenzulagen) höher gereiht werden.

(3) Die vorzeitige Einreihung in eine höhere Entlohnungsstufe ist mit 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen.

§ 31 LVBG Überstellung


(1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe maßgeblich war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a überstellt, ist abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 ab dem Überstellungstag der Stichtag gemäß § 29 neu festzusetzen, wobei der Überstellungstag als Dienstantrittstag gilt.

(2a) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe ks4 überstellt, gilt § 65 Abs. 5 DPL 1972 sinngemäß.

(3) Durch eine Überstellung nach Abs. 1 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.

(4) Ist ein Vertragsbediensteter gemäß § 30 vorgerückt, so ist die daraus erfolgte Einstufung nicht zu berücksichtigen und die Vorrückung gemäß § 30 Abs. 1 entsprechend der neuen Entlohnungsgruppe durchzuführen.

(5) Wird ein Vertragsbediensteter, der in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist, in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.

(6) Ist das Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dem Monatsentgelt ist die Teuerungszulage zuzuzählen.

(7) Abweichend vom Abs. 6 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, das ihm jeweils in der bisherigen Entlohnungsgruppe zustünde, wenn er

a)

aus dem Grunde des § 58 überstellt wird,

b)

eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren aufweist und

c)

in den letzten zwei Jahren eine mindestens durchschnittliche Dienstleistung erbracht hat.

(8) Als Dienstzeit gemäß Abs. 7 lit.b gelten die im bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen zur Gänze angerechnet wurden. Das Erfordernis nach Abs. 7 lit.b entfällt, wenn die Unfähigkeit zur bisherigen Tätigkeit durch einen Unfall im Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, oder durch eine Berufskrankheit, soferne diese Ursachen vom zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannt wurden, verursacht wurde.

§ 32 LVBG Verwaltungsdienstzulage


Einem Vertragsbediensteten des Dienstzweiges Nr. 1 (Rechtskundiger Verwaltungsdienst), 2 (Gehobener Verwaltungsdienst und Rechnungs-, Buchhaltungsdienst), 3 (Verwaltungsdienst einschließlich Rechnungshilfsdienst), 4 (Kanzleidienst einschließlich Verwaltungshilfsdienst und Telefondienst), 5 (Allgemeiner Hilfsdienst), 6 (Höherer Bau- und technischer Dienst), 7 (Höherer kulturtechnischer Dienst), 8 (Gehobener Bau- und technischer Dienst), 9 (Bau- und technischer Fachdienst), 10 (Mittlerer Bau- und technischer Dienst), 13 (Höherer land- und forstwirtschaftlicher Inspektionsdienst), 14 (Höherer Agrardienst), 15 (Gehobener Agrardienst), 16 (Agrarfachdienst), 17 (Mittlerer Agrardienst), 18 (Höherer Forstaufsichtsdienst), 19 (Gehobener Forstaufsichtsdienst), 21 (Amtstierärztlicher Dienst), 22 (Amtsärztlicher Dienst), 23 (Gehobener medizinisch-technischer Dienst), 25 (Mittlerer medizinisch-technischer Dienst), 26 (Fürsorgedienst), 27 (Fürsorgehilfsdienst), 28 (Fürsorgehilfsdienst), 29 (Gehobener Dienst der Lebensmittelinspektoren), 30 (Rechtskundiger Jugendfürsorgedienst), 31 (Gehobener Jugendwohlfahrtsdienst), 32 (Gehobener Fürsorgedienst), 33 (Jugendfürsorgedienst), 34 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 35 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 36 (Höherer Pressedienst), 37 (Gehobener Pressedienst), 52 (Kindergartenaufsichtsdienst), 54 (Höherer Archivdienst), 55 (Höherer Bibliotheksdienst), 56 (Wissenschaftlicher Dienst), 57 (Gehobener Dienst an Archiven und Museen), 57a (Gehobener Dienst an Bibliotheken), 58 (Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen), 59 (Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) oder 60 (Fachlicher Hilfsdienst höherer Art an Archiven, Bibliotheken und Museen) gebührt monatlich eine Verwaltungsdienstzulage, deren Höhe sich aus dem Unterschiedsbetrag von seiner auf die nächsthöhere Entlohnungsstufe ergibt. Befindet sich der Vertragsbedienstete bereits in der höchsten Entlohnungsstufe, entspricht die Verwaltungsdienstzulage der Höchststufenzulage.

§ 33 LVBG Allgemeine Dienstzulage


Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.

Sie beträgt:

in den Entlohnungsgruppen

Entlohnungsstufen

Euro

e, d1, d2, c,

 

 

p5, p4, p3, p2, p1

 

 

kl3, kl3s, kmf, kshd

alle

 

ks4

bis 4

 

a, ks

bis 11

 

kl2v, kf

bis 13

 

klk

bis 17

 

b

bis 18

217,2

ks4

ab 5

 

a, ks

ab 12

 

kl2v, kf

ab 14

 

klk

ab 18

 

b

ab 19

276,1

§ 34 LVBG Kinderzuschuß


Die Bestimmungen des § 72 NÖ LBG über den Kinderzuschuß finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

§ 35 LVBG Teuerungszulagen


(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren Teuerungszulagen zum Monatsentgelt, zur Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und zum Kinderzuschuß.

(2) Die Höhe der Teuerungszulagen ist für alle Vertragsbediensteten nach gleichen Gesichtspunkten allgemein und in Hundertsätzen festzusetzen, wobei für einzelne Teile der Geldleistungen auch verschieden hohe Hundertsätze bestimmt werden können.

§ 36 LVBG Nebengebühren


  1. (1)Absatz einsDie §§ 70 (Aufwandsentschädigungen), 71 (Mehrdienstleistungsentschädigung) und 72 (Sonderzulagen) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, sowie die §§ 99 bis 127 in Verbindung mit 3 Abs. 10 (Reisegebühren) und die Bestimmungen des 9. Abschnittes (Fahrtkostenzuschuß) des NÖ Landesbedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, gelten sinngemäß für die Vertragsbediensteten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.Die Paragraphen 70, (Aufwandsentschädigungen), 71 (Mehrdienstleistungsentschädigung) und 72 (Sonderzulagen) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, sowie die Paragraphen 99 bis 127 in Verbindung mit 3 Absatz 10, (Reisegebühren) und die Bestimmungen des 9. Abschnittes (Fahrtkostenzuschuß) des NÖ Landesbedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, gelten sinngemäß für die Vertragsbediensteten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, für die eine höhere Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, so gebührt ihm eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung für jede Stunde der höherwertigen Verwendung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Stundenlohn der höheren Entlohnungsgruppe und dem Stundenlohn der Entlohnungsgruppe, in die er eingereiht ist.Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas römisch II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, für die eine höhere Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, so gebührt ihm eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung für jede Stunde der höherwertigen Verwendung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Stundenlohn der höheren Entlohnungsgruppe und dem Stundenlohn der Entlohnungsgruppe, in die er eingereiht ist.
  3. (3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung die Sonn- oder Feiertagszulage gemäß § 71 Abs. 7 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.Dem Vertragsbediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung die Sonn- oder Feiertagszulage gemäß Paragraph 71, Absatz 7, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200.
  4. (4)Absatz 4Dem Vertragsbediensteten, der Rufbereitschaft leistet, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt:
    1. a)Litera afür jede Stunde einer Rufbereitschaft an Werktagen 0,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen undfür jede Stunde einer Rufbereitschaft an Werktagen 0,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen und
    2. b)Litera bfür jede Stunde einer Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen 0,7 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen 0,7 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
  5. (5)Absatz 5Den in der Anlage angeführten Vertragsbediensteten gebührt als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel eine monatliche Reisebeihilfe.
  6. (6)Absatz 6Die Reisebeihilfe gebührt den in der Anlage angeführten Vertragsbediensteten, wenn sie regelmäßig im Außendienst tätig sind. Für den Anspruch und die Höhe der Reisebeihilfe gelten die in der Anlage angeführten Voraussetzungen. Der Faktor der Reisebeihilfe wird in einem Vielfachen der Tagesgebühr (§ 109 Abs. 2 NÖ LBG), ausgedrückt.Die Reisebeihilfe gebührt den in der Anlage angeführten Vertragsbediensteten, wenn sie regelmäßig im Außendienst tätig sind. Für den Anspruch und die Höhe der Reisebeihilfe gelten die in der Anlage angeführten Voraussetzungen. Der Faktor der Reisebeihilfe wird in einem Vielfachen der Tagesgebühr (Paragraph 109, Absatz 2, NÖ LBG), ausgedrückt.
  7. (7)Absatz 7Führt der Vertragsbedienstete außerhalb des Sprengels, für den ihm Reisebeihilfe gebührt, auswärtige Dienstverrichtungen durch, so erhält er hiefür Reisegebühren.
  8. (8)Absatz 8Benützt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, so erhält er das Kilometergeld. Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten ersetzt.
  9. (9)Absatz 9Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
  10. (10)Absatz 10Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Bezüge behält, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfalles (§§ 40 und 48) ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen. Abweichend davon ist die gemäß der Anlage zu § 36 Abs. 5 bis 11 lit. A Z 1 bis 4 gebührende Reisebeihilfe in den Fällen des zweiten Satzes nach sechs Wochen einzustellen, wobei eine weitere derartige Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Wochen nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt.Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Bezüge behält, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfalles (Paragraphen 40 und 48) ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen. Abweichend davon ist die gemäß der Anlage zu Paragraph 36, Absatz 5 bis 11 lit. A Ziffer eins bis 4 gebührende Reisebeihilfe in den Fällen des zweiten Satzes nach sechs Wochen einzustellen, wobei eine weitere derartige Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Wochen nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt.
  11. (11)Absatz 11Der Auszahlungsbetrag einer Reisebeihilfe und der Ersatz gemäß Abs. 12 ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.Der Auszahlungsbetrag einer Reisebeihilfe und der Ersatz gemäß Absatz 12, ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.
  12. (12)Absatz 12Für Aushilfselementarpädagoginnen, mit denen vereinbart wurde, daß sie bei Bedarf an jedem Landeskindergarten Dienst leisten, gilt anstelle der Bestimmungen der §§ 117 bis 120 und 131 NÖ LBG, folgendes: Die den Aushilfselementarpädagoginnen für Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück erwachsenden Kosten sowie der Verpflegungsaufwand, der durch Dienstortwechsel entsteht, werden wie folgt abgegolten:Für Aushilfselementarpädagoginnen, mit denen vereinbart wurde, daß sie bei Bedarf an jedem Landeskindergarten Dienst leisten, gilt anstelle der Bestimmungen der Paragraphen 117 bis 120 und 131 NÖ LBG, folgendes: Die den Aushilfselementarpädagoginnen für Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück erwachsenden Kosten sowie der Verpflegungsaufwand, der durch Dienstortwechsel entsteht, werden wie folgt abgegolten:
    1. a)Litera aErsatz der Fahrtkosten:
      1. aa)Sub-Litera, a, aAushilfselementarpädagoginnen ohne ständig wechselnden Dienstort erhalten eine Entschädigung in der Höhe der Kosten nach dem zur Verfügung stehenden billigsten Massenbeförderungsmittel. Kommt ein Massenbeförderungsmittel nicht in Betracht, werden die Kosten nach den billigsten Fahrtkosten für Personenzüge zweiter Klasse – gemessen an der kürzesten Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle – vergütet.
      2. bb)Sub-Litera, b, bAushilfselementarpädagoginnen mit ständig wechselndem Dienstort erhalten Kilometergeld. Das Kilometergeld gebührt für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle (ausgenommen Stammkindergarten) und zurück.
    2. b)Litera bErsatz der Verpflegskosten:
      1. aa)Sub-Litera, a, aAushilfselementarpädagoginnen ohne ständig wechselnden Dienstort sind pro Arbeitstag für die ersten 30 Arbeitstage bei derselben Dienststelle 37,5 %, ab dem 31. Arbeitstag 12,5 % der Tagesgebühr gemäß § 109 Abs. 2 NÖ LBG, zu vergüten.Aushilfselementarpädagoginnen ohne ständig wechselnden Dienstort sind pro Arbeitstag für die ersten 30 Arbeitstage bei derselben Dienststelle 37,5 %, ab dem 31. Arbeitstag 12,5 % der Tagesgebühr gemäß Paragraph 109, Absatz 2, NÖ LBG, zu vergüten.
      2. bb)Sub-Litera, b, bAushilfselementarpädagoginnen mit ständig wechselndem Dienstort sind pro Arbeitstag 37,5 % der Tagesgebühr gemäß § 109 Abs. 2 NÖ LBG, zu vergüten.Aushilfselementarpädagoginnen mit ständig wechselndem Dienstort sind pro Arbeitstag 37,5 % der Tagesgebühr gemäß Paragraph 109, Absatz 2, NÖ LBG, zu vergüten.
      Für die erste nach der Aufnahme in den NÖ Landesdienst zugewiesene Dienststelle gebührt in keinem Fall ein Ersatz der Verpflegskosten.
  13. (13)Absatz 13Ansprüche gemäß Abs. 12 sind monatlich im nachhinein geltend zu machen. Auf den Ersatz der Fahrt- und Verpflegskosten besteht kein Anspruch, wenn die Dienststelle im Wohnort (Katastralgemeinde) liegt oder nicht weiter als zwei Kilometer vom Wohnsitz entfernt ist, oder während einer Abwesenheit vom Dienst. Bei einer Dienstreise sind die Verpflegskosten der vollen Tagesgebühr entgegenzurechnen.Ansprüche gemäß Absatz 12, sind monatlich im nachhinein geltend zu machen. Auf den Ersatz der Fahrt- und Verpflegskosten besteht kein Anspruch, wenn die Dienststelle im Wohnort (Katastralgemeinde) liegt oder nicht weiter als zwei Kilometer vom Wohnsitz entfernt ist, oder während einer Abwesenheit vom Dienst. Bei einer Dienstreise sind die Verpflegskosten der vollen Tagesgebühr entgegenzurechnen.

§ 37 LVBG Naturalbezüge


(1) Ein Vertragsbediensteter hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.

(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, so haben der Vertragsbedienstete oder seine Rechtsnachfolger dasselbe über Aufforderung binnen drei Monaten zu räumen.

§ 38 LVBG Vorschüsse und Geldaushilfen


(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können einem Vertragsbediensteten unverzinsliche Vorschüsse auf seine Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so wird ein noch offener Vorschußrest mit dem Ausscheiden fällig und sind die dem Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen zur Deckung heranzuziehen.

(2) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.

§ 39 LVBG Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe


Die Bestimmung des § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 66, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

§ 40 LVBG Ansprüche bei Dienstverhinderung


  1. (1)Absatz einsIst der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und den Kinderzuschuß, bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, und den Kinderzuschuß, bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf Leistungen gemäß Abs. 1 fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v.H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf Leistungen gemäß Absatz eins, fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 v.H. beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Absatz eins, angeführten Zeiträume angerechnet wird.
  3. (3)Absatz 3Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus, so gebühren dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 40 v.H. der Leistungen gemäß Abs. 1.Dauert die Dienstverhinderung über die in den Absatz eins und 2 bestimmten Zeiträume hinaus, so gebühren dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 40 v.H. der Leistungen gemäß Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4Die in den Abs. 1 bis 3 und 9 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.Die in den Absatz eins bis 3 und 9 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Absatz 6, etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
  5. (5)Absatz 5Bei der Ermittlung der Anspruchsdauer nach den Abs. 1 bis 3 sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen.Bei der Ermittlung der Anspruchsdauer nach den Absatz eins bis 3 sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen.
  6. (6)Absatz 6Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, behält der Vertragsbedienstete abweichend von Abs. 1 bis 3 den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von einem Jahr. Darüber hinaus können die Leistungen gemäß Abs. 1 bis 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden. Zeiträume einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst werden bei der Ermittlung des Ausmaßes der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 3 für eine nachfolgende Dienstverhinderung nicht berücksichtigt.Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, behält der Vertragsbedienstete abweichend von Absatz eins bis 3 den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von einem Jahr. Darüber hinaus können die Leistungen gemäß Absatz eins bis 3 über die in den Absatz eins bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden. Zeiträume einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst werden bei der Ermittlung des Ausmaßes der Leistungen gemäß Absatz eins bis 3 für eine nachfolgende Dienstverhinderung nicht berücksichtigt.
  7. (7)Absatz 7Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm die Leistungen gemäß Abs. 1 für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm die Leistungen gemäß Absatz eins, für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
  8. (8)Absatz 8Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz nicht beschäftigt werden dürfen, keine Geldleistungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, der Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen ein Ergänzungsbetrag auf diese Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 v.H. dieser Leistungen. Die Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz nicht beschäftigt werden dürfen, keine Geldleistungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, der Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, und des Kinderzuschusses erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen ein Ergänzungsbetrag auf diese Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 v.H. dieser Leistungen. Die Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Absatz eins,
  9. (9)Absatz 9Dem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, gebühren nach Ablauf der Frist gemäß § 60 Abs. 1 lit. d auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuss zu den laufenden Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen und 80 v.H. der im Abs. 1 genannten Leistungen. Dieser Zuschuss darf 20 v.H. der im Abs. 1 genannten Leistungen nicht übersteigen.Dem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, gebühren nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuss zu den laufenden Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen und 80 v.H. der im Absatz eins, genannten Leistungen. Dieser Zuschuss darf 20 v.H. der im Absatz eins, genannten Leistungen nicht übersteigen.
  10. (10)Absatz 10Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 anzurechnen.Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Absatz eins und 7 anzurechnen.

§ 41 LVBG Legalzession


Kann der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es an den Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Vertragsbediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.

§ 42 LVBG Verjährung


Der Anspruch auf Geldleistungen nach diesem Gesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Hiebei sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

§ 43 LVBG Erholungsurlaub


  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.
  2. (2)Absatz 2Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist hinsichtlich der Dauer dieses Urlaubsteiles § 44 Abs. 9 anzuwenden.Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist hinsichtlich der Dauer dieses Urlaubsteiles Paragraph 44, Absatz 9, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Urlaubsjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Zeit, während der ein Vertragsbediensteter wegen Krankheit oder Unfalles an der Dienstleistung verhindert war, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt, wenn der Vertragsbedienstete während seines Erholungsurlaubes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert gewesen wäre und die Dienstverhinderung unverzüglich seinem Vorgesetzten mitteilt. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete Beginn und Ende der Dienstverhinderung zu bescheinigen.
  5. (5)Absatz 5Der Erholungsurlaub ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Ein Vertragsbediensteter mit schulpflichtigen Kindern ist für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Wird der Vertragsbedienstete vorzeitig vom Urlaub zurückberufen oder darf er einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten, gebührt ihm der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen.
  7. (7)Absatz 7Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit sie ihn nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Bei Vertragsbediensteten, die einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater - Karenzurlaubsgesetzes 2000 (NÖ VKUG 2000), LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen haben, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 49 Abs. 4, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes. Die Bestimmung des § 46 Abs. 8 NÖ LBG findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit sie ihn nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Bei Vertragsbediensteten, die einen Karenzurlaub nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater - Karenzurlaubsgesetzes 2000 (NÖ VKUG 2000), Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen haben, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß Paragraph 49, Absatz 4,, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes. Die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 8, NÖ LBG findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
  8. (8)Absatz 8Die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 5 und 6 sowie 220 Abs. 6 NÖ LBG über den persönlichen Feiertag finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 46, Absatz 5 und 6 sowie 220 Absatz 6, NÖ LBG über den persönlichen Feiertag finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

§ 44 LVBG


(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:

1.

bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Arbeitsstunden;

2.

ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Arbeitsstunden.

(2) Für begünstigte behinderte Vertragsbedienstete erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Abs. 1 um 40 Arbeitsstunden.

(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.

(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung, einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung, der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.

(5) § 47 Abs. 5 NÖ LBG findet auf Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) sinngemäß Anwendung.

(6) Teilbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Erholungsurlaubes.

§ 45 LVBG Urlaubsabgeltung


Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsabgeltung unter sinngemäßer Anwendung von § 93 NÖ LBG.

§ 46 LVBG Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben


  1. (1)Absatz einsDie auf Vertragsbedienstete zur Anwendung kommenden Bestimmungen des 10. Abschnittes des NÖ LBG finden auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe Anwendung daß:
    1. 1.Ziffer einsim § 132 Abs. 8 NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.im Paragraph 132, Absatz 8, NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
    2. 2.Ziffer 2im § 132a Abs. 3 NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist.im Paragraph 132 a, Absatz 3, NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist.
    3. 3.Ziffer 3im § 132c Abs. 2 für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten 10 % des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 DPL 1972 und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden.im Paragraph 132 c, Absatz 2, für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten 10 % des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, DPL 1972 und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von § 132d NÖ LBG, LGBl. 2100, kann der dienstfähige Vertragsbedienstete, der entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder zumindest 15 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden ist und das 50. Lebensjahr vollendet hat, auf Grund seiner herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, dass ihm ein anderer Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen wird. Der Dienstgeber kann dem Vertragsbediensteten einen neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen schriftlich anbieten, deren Aufgaben er mit seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen kann. Der Vertragsbedienstete hat zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.Abweichend von Paragraph 132 d, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, kann der dienstfähige Vertragsbedienstete, der entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder zumindest 15 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden ist und das 50. Lebensjahr vollendet hat, auf Grund seiner herabgesetzten Leistungsfähigkeit beantragen, dass ihm ein anderer Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen wird. Der Dienstgeber kann dem Vertragsbediensteten einen neuen Aufgabenkreis an Dienstleistungen schriftlich anbieten, deren Aufgaben er mit seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit erfüllen kann. Der Vertragsbedienstete hat zu diesem Angebot binnen eines Monats Stellung zu beziehen. Diese Frist ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zu erstrecken.
  3. (3)Absatz 3Einem Vertragsbediensteten, der das Angebot gemäß Abs. 2 annimmt, wird der neue Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen. In diesem Fall kann der Vertragsbedienstete auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, in dem er aufgenommen wurde, ohne Überstellung verwendet werden. Eine Nichtablegung einer allfällig für den neuen Aufgabenkreis erforderlichen Dienstprüfung steht einer Zuweisung nicht entgegen.Einem Vertragsbediensteten, der das Angebot gemäß Absatz 2, annimmt, wird der neue Aufgabenkreis an Dienstleistungen zugewiesen. In diesem Fall kann der Vertragsbedienstete auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, in dem er aufgenommen wurde, ohne Überstellung verwendet werden. Eine Nichtablegung einer allfällig für den neuen Aufgabenkreis erforderlichen Dienstprüfung steht einer Zuweisung nicht entgegen.

§ 48 LVBG


Die Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

§ 49 LVBG


(1) Soferne nicht wesentliche Interessen entgegenstehen, kann dem Vertragsbediensteten ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes überdies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der Bezüge, jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- oder Weiterbildung können die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.

(2) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 kann verfügt werden, dass die Zeit dieses Urlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, unberücksichtigt bleibt. Dies ist zu verfügen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat; es sei denn, dass eine weitere Beurlaubung im Interesse des Landes liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene Sonderurlaub.

(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder gemäß §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder gemäß gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.

(4) Über Antrag ist im Anschluss an einen Sonderurlaub ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam.

(5) Einem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.

(6) Der Vertragsbedienstete hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 5 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Vertragsbedienstete spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitigt, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(7) Ein Frühkarenzurlaub kann Vertragsbediensteten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, für sein Kind (seine Kinder) oder das Kind (die Kinder) ihrer Partnerin oder seines Partners, oder Vertragsbediensteten, die ein Kind (Kinder) an Kindesstatt annehmen, oder in der Absicht es (sie) an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nehmen, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 gewährt werden.

(8) Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes gem. Abs. 5 oder Abs. 7 nach diesem Gesetz für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur durch eine Person zulässig. Können mehrere Personen für dasselbe Kind (dieselben Kinder) einen Frühkarenzurlaub oder einen ähnlichen Sonderurlaub beantragen, geht das Ersuchen auf Gewährung der jeweils älteren Bediensteten vor.

(9) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

§ 49a LVBG Pflegefreistellung


Dem Vertragsbediensteten ist eine Pflegefreistellung unter sinngemäßer Anwendung von § 50 NÖ LBG zu gewähren .

§ 49d LVBG Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung


Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dassDie Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. 1.Ziffer einsim § 26 Abs. 8 anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.im Paragraph 26, Absatz 8, anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
  2. 2.Ziffer 2§ 26 Abs. 5 Z 6 auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes zur Anwendung kommt.Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 6, auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes zur Anwendung kommt.

§ 49e LVBG Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen


Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen unter sinngemäßer Anwendung von § 51a NÖ LBG zu gewähren.

§ 49f LVBG Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt


Dem Vertragsbediensteten ist eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt unter sinngemäßer Anwendung von § 51b NÖ LBG, LGBl. 2100, zu gewähren.Dem Vertragsbediensteten ist eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 51 b, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, zu gewähren.

§ 50 LVBG Dienstfreistellung


(1) Dem Vertragsbediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Der Vertragsbedienstete, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landesrechnungshofdirektor oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion vom Dienst freizustellen.

(3) Dem Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher ist, ist die zur Ausübung seines jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil

1.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre;

2.

ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Vertragsbediensteten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder

3.

seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,

so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Dienstposten zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten Umständen zutrifft. § 10 Abs. 3 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Dienstposten aus den im Abs. 4 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Vertragsbediensteten ein den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechender Dienstposten nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung vom Dienst freizustellen.

(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten nicht erzielt, so hat hierüber die Landesregierung zu entscheiden. Zuvor ist, wenn es sich

1.

um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,

2.

um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Vorsitzende des Bundesrates,

3.

um einen Abgeordneten zu einem Landtag handelt, der Präsident des jeweiligen Landtages,

zu hören.

(7) Die Dienstbezüge eines Vertragsbediensteten, dem die zur Ausübung seines Mandates als Abgeordneter des Nationalrates, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages, erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, gebühren in einem um 25 v.H. verminderten Ausmaß. Diese Verminderung wird abweichend vom § 25 Abs. 1 bis 3 für jenen Zeitraum wirksam, für den dem Vertragsbediensteten als Abgeordneter des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, oder als Abgeordneter eines Landtages ein Bezug nach dem NÖ Bezügegesetz, LGBl. 0030, oder einer entsprechenden landesgesetzlichen Vorschrift gebührt. Auf Ansprüche nach dem VIII. und IX. Teil der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 und § 36 Abs. 2 bis 13, ist diese Verminderung nicht anzuwenden.

(8) Dem Vertragsbediensteten, der gemäß Abs. 5 vom Dienst freigestellt ist, gebühren abweichend von den sonstigen, den Anspruch auf Dienstbezüge regelnden Vorschriften ein Monatsbezug in der Höhe des Ruhebezuges und Sonderzahlungen, auf die er nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 Anspruch hätte, wenn er jeweils mit Ablauf des letzten Kalenderjahres als Beamter in den Ruhestand versetzt worden wäre. Würde der Monatsbezug den Dienstbezug übersteigen, der dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 7 zukäme, so ist er auf dieses Ausmaß zu kürzen. Der Hundertsatz einer solchen Kürzung ist auf alle Bestandteile des Monatsbezuges in gleicher Weise anzuwenden.

(9) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 7 und 8 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.

(10) Bei der Anwendung aller sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ist von jener Bezugshöhe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Abs. 7 bis 9 ergeben hätte.

(11) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 10 sind auf Vertragsbedienstete, die Abgeordnete eines anderen als des NÖ Landtages sind, nur dann anzuwenden, wenn in diesem Bundesland gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG eine dem Art. 59 a B-VG entsprechende Regelung getroffen wurde.

§ 52 LVBG Dienstkleidung


(1) Einem Vertragsbediensteten ist eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn seine Tätigkeit

a)

das Tragen der Dienstkleidung zwingend erfordert,

b)

eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleider verursacht oder

c)

eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.

(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden (z. B. bei Vertragsbediensteten der Dienstzweige 19, 29 und 32).

(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum des Vertragsbediensteten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.

§ 53 LVBG Prozeßkosten


Wenn ein Vertragsbediensteter Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozeß hat und die Prozeßführung auch im dienstlichen Interesse liegt, sind ihm die Prozeßkosten einschließlich der angemessenen Kosten seines Rechtsanwaltes zu ersetzen.

§ 54 LVBG Anerkennung, außerordentliche Zuwendung, Jubiläumsbelohnung


  1. (1)Absatz einsEinem Vertragsbediensteten kann für besondere Leistungen oder Verdienste die Anerkennung ausgesprochen werden. Gleichzeitig kann eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zur Höhe des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses zuerkannt werden.Einem Vertragsbediensteten kann für besondere Leistungen oder Verdienste die Anerkennung ausgesprochen werden. Gleichzeitig kann eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zur Höhe des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, und des Kinderzuschusses zuerkannt werden.
  2. (2)Absatz 2Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des KinderzuschussesDem Vertragsbediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, und des Kinderzuschusses
    1. a)Litera aauf die er im Monat November Anspruch hat und
    2. b)Litera beines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die der Vertragsbedienstete in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 311/1992, Anspruch hat.
  3. (3)Absatz 3Zur Dienstzeit gemäß Abs. 2 zählen:Zur Dienstzeit gemäß Absatz 2, zählen:
    1. a)Litera adie in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit;
    2. b)Litera bfür die Berechnung der Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren außerdem Zeiten gemäß § 7 Abs. 4 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.für die Berechnung der Jubiläumsbelohnung aus Anlass einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren außerdem Zeiten gemäß Paragraph 7, Absatz 4, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200.
    Bei der Berechnung der Dienstzeit sind Zeiten, die in Teilbeschäftigung zum Land Niederösterreich zurückgelegt wurden, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Regelung bleiben Zeiten gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, unberücksichtigt.Bei der Berechnung der Dienstzeit sind Zeiten, die in Teilbeschäftigung zum Land Niederösterreich zurückgelegt wurden, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen. Unbeschadet dieser Regelung bleiben Zeiten gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, bei denen das Beschäftigungsausmaß weniger als 50 % des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betrug, unberücksichtigt.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren findet § 49 Abs. 5 in Verbindung mit Art. XXXIII Abs. 6 DPL 1972, LGBl. 2200, sinngemäße Anwendung. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ist das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG, BGBl.Nr. 189/1955, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension, gebührt. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt schon, wenn der Vertragsbedienstete diesen Zeitraum vollendet hat und sein Dienstverhältnis vor November endet. Für die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 ist der letzte Monat des Dienstverhältnisses maßgebend.Hinsichtlich der Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren findet Paragraph 49, Absatz 5, in Verbindung mit Art. römisch 33 Absatz 6, DPL 1972, LGBl. 2200, sinngemäße Anwendung. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand ist das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG, BGBl.Nr. 189/1955, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension, gebührt. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt schon, wenn der Vertragsbedienstete diesen Zeitraum vollendet hat und sein Dienstverhältnis vor November endet. Für die Höhe der Leistungen nach Absatz 2, ist der letzte Monat des Dienstverhältnisses maßgebend.
  5. (5)Absatz 5Die Jubiläumsbelohnung wird erst ausbezahlt, wenn der Vertragsbedienstete mindestens fünf Jahre beim Land Niederösterreich Dienst geleistet hat.
  6. (6)Absatz 6Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung des Vertragsbediensteten, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor deren Fälligkeit teilbeschäftigt war, ist der Teil der Leistungen gemäß Abs. 2 zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung des Vertragsbediensteten, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor deren Fälligkeit teilbeschäftigt war, ist der Teil der Leistungen gemäß Absatz 2, zugrundezulegen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.
  7. (7)Absatz 7Wenn das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren aus den Gründen des § 60 Abs. 1 lit.d, lit.f, Abs. 2 oder Abs. 3 endet, gebührt ihm eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.Wenn das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren aus den Gründen des Paragraph 60, Absatz eins, Litera ,, Litera ,, Absatz 2, oder Absatz 3, endet, gebührt ihm eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.
  8. (8)Absatz 8Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.

§ 55 LVBG Funktionstitel


(1) Ein unkündbarer Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I hat das Recht, den Amtstitel des bezugsmäßig vergleichbaren Beamten mit dem Zusatz “VB” als Funktionstitel zu führen. Als Funktionstitel darf jedoch in der Entlohnungsgruppe a höchstens der Amtstitel der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe A, in der Entlohnungsgruppe b der Amtstitel der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe B und in der Entlohnungsgruppe c der Amtstitel der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe C geführt werden.

(2) Ein unkündbarer Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II hat das Recht, den seiner Verwendung entsprechenden Funktionstitel mit dem Zusatz “VB” zu führen.

§ 56 LVBG Dienstbeschreibung


(1) Wird die Leistung des Vertragsbediensteten vom Vorgesetzten beschrieben, so hat das Ergebnis auf “Durchschnitt” zu lauten, wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg erreicht,

auf “Über dem Durchschnitt”, wenn er diesen Arbeitserfolg überschreitet, und

auf “Unter dem Durchschnitt”, wenn er diesen Erfolg nicht erreicht.

(2) Der Vorgesetzte hat den Entwurf einer Dienstbeschreibung vor der Weiterleitung dem Vertragsbediensteten zu übermitteln und ihm Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Wird eine Stellungnahme abgegeben, ist sie dem Bericht anzuschließen.

§ 57 LVBG Übernahme des Vertragsbediensteten in ein unkündbares Dienstverhältnis


(1) Der Vertragsbedienstete ist in ein unkündbares Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn

a)

die Dienstzeit zehn Jahre gedauert hat,

b)

er die für seinen Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat,

c)

die Dienstbeschreibung für die letzten zwei Jahre mindestens auf “Durchschnitt” lautet und

d)

er für seine Verwendung gesundheitlich geeignet ist.

Als Dienstzeit gelten die im bestehenden oder in einem früheren Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen zur Gänze angerechnet wurden, sowie bis zu einem Jahr dauernde Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes.

(2) Werden die für die Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 lit. a geforderten Voraussetzungen in der Zeit zwischen 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich) erfüllt, so findet die Übernahme am 1. Jänner, sonst am 1. Juli statt.

§ 58 LVBG Dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung eines gesundheitlich nicht geeigneten Vertragsbediensteten


(1) Einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, sind auf Antrag solche Aufgaben schriftlich anzubieten. Der Vertragsbedienstete hat zu diesem Angebot binnen einem Monat Stellung zu nehmen. Diese Frist ist bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände zu erstrecken.

(2) Nimmt der Vertragsbedienstete das Angebot an, so ist er in die seiner neuen Verwendung entsprechende Entlohnungsgruppe zu überstellen.

(3) Einem Vertragbediensteten, der das Angebot annimmt, gebührt eine Ausgleichszulage, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 7 lit.b und c oder Abs. 8 vorliegen.

(4) Die jährliche Ausgleichszulage beträgt unbeschadet der Bestimmungen des § 31 Abs. 7 50 v.H. des jährlichen Durchschnittes der Mehrdienstleistungsentschädigungen und Sonderzulagen (ausgenommen Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen) gemäß § 72 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, auf die der Vertragsbedienstete während der letzten fünf Jahre Anspruch hatte. Hat der Vertragsbedienstete auch in der neuen Verwendung Anspruch auf solche Nebengebühren, so ist die Ausgleichszulage um diese zu kürzen.

(5) Die Ausgleichszulage ändert sich um den gleichen Hundertsatz, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (§ 59 Abs. 3 DPL 1972) ändert. Dies gilt auch für die erstmalige Ermittlung der Ausgleichszulage.

(6) Ab dem Zeitpunkt einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes gilt § 27 Abs. 1 sinngemäß. Der Anspruch auf die Ausgleichszulage wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Bezüge behält, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung gilt § 40 sinngemäß.

§ 59 LVBG Ersatz von Beiträgen zur Höherversicherung


(1) Einem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, werden Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die Dauer des Ersatzzeitraumes gemäß Abs. 3 längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, ersetzt (Ersatzbetrag).

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Ersatzbetrages ist, dass der Vertragsbedienstete

a)

das 45. Lebensjahr vollendet hat,

b)

eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist und

c)

für die letzten zwei Jahre vor Beginn des Ersatzzeitraumes eine mindestens auf Durchschnitt lautende Dienstbeschreibung aufweist.

Als Dienstzeit gelten die im bestehenden oder in einem früheren Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen zur Gänze angerechnet wurden.

(3) Der Ersatzzeitraum beginnt mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden 1. Jänner oder 1. Juli und dauert 120 Monate.

(4) Der Ersatzbetrag beträgt für zu Beginn des Ersatzzeitraumes vollendete Dienstjahre monatlich, wobei § 27 Abs. 1 sinngemäß gilt:

 

bei Einstufung in die

Entlohnungsgruppe

Grundbetrag für

15 Dienstjahre

für jedes weitere
Dienstjahr

 

Euro

5 % des

jeweiligen

Grundbetrages

e, p5, p4

18,17

d1, d2, kshd, p3, p2, p1

22,67

c, kl3, klk, kl3s, kmf

27,32

b, kl2v, ks, l2b, l2a2, kf, ks4

36,34

a, l1

54,50

 

(5) Endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten vor Ablauf des Ersatzzeitraumes aus dem Grunde des § 60 Abs. 1 lit.d oder § 60 Abs. 2, so gebührt ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung. Die Abfindung beträgt 75 v.H. des Ersatzbetrages, der dem Vertragsbediensteten bei Fortbestand des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf des Ersatzzeitraumes noch zugestanden wäre.

§ 60 LVBG Enden des Dienstverhältnisses


(1) Das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten endet,

a)

durch einverständliche Lösung;

b)

durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land;

c)

durch vorzeitige Auflösung;

d)

durch eine Dienstverhinderung in der gemäß § 40 Abs. 5 zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer wichtiger die Person des Vertragsbediensteten betreffender, jedoch nicht von ihm verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;

e)

mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem der Vertragsbedienstete, der für die vereinbarte Tätigkeit nicht mehr geeignet ist, zumutbare Arbeiten in der Landesverwaltung ablehnt oder zu einem Angebot gemäß § 58 nicht Stellung nimmt;

f)

mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, sofern er einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; mangels eines solchen Anspruches mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf diese Leistung entsteht, spätestens aber mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet hat;

g)

durch Tod.

Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Das Dienstverhältnis eines unkündbaren Vertragsbediensteten und eines Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, endet, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit.a bis c und e bis g, mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 lit.d, soferne er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

(3) Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist auf Antrag jenen Bediensteten zu gewähren, denen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.

(4) Eine entgegen den Vorschriften des § 61 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 63 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 61 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(5) Die Vertragsbediensteten haben das Recht, eine gemäß Abs. 4 rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung im Sinne des § 25 Abs. 3 zweiter und dritter Satz als wirksam anzuerkennen.

§ 60a LVBG Aus- und Weiterbildungskosten


  1. (1)Absatz einsEin Vertragsbediensteter hat dem Land NÖ im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch
    • -Strichaufzählungeinverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß § 60 Abs. 3,einverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß Paragraph 60, Absatz 3,,
    • -StrichaufzählungKündigung oder
    • -Strichaufzählungvorzeitige Auflösung
    die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen. Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Kalendermonat des Dienstverhältnisses nach dem jeweiligen Monat der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel. Besteht die Ausbildung aus mehreren in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehenden Teilen, reduzieren sich die Aus- und Weiterbildungskosten mit Enden des letzten Teiles.
  2. (2)Absatz 2Wird die Aus- und Weiterbildung vom Vertragsbediensteten ohne wichtigen Grund abgebrochen, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Aus- und Weiterbildung aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, erfolglos beendet wird.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt insoweit, als
    1. 1.Ziffer einsdie Aus- und Weiterbildung mehr als fünf Jahre vor Beendigung des Dienstverhältnisses geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil;
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis
      1. a)Litera avom Land NÖ aus den im § 61 Abs. 2 lit. d und f angeführten Gründen odervom Land NÖ aus den im Paragraph 61, Absatz 2, Litera d und f angeführten Gründen oder
      2. b)Litera bdurch begründeten vorzeitigen Austritt seitens des Vertragsbediensteten (§ 63 Abs. 5) beendet wurde;durch begründeten vorzeitigen Austritt seitens des Vertragsbediensteten (Paragraph 63, Absatz 5,) beendet wurde;
    3. 3.Ziffer 3der Vertragsbedienstete innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
      1. a)Litera aeines eigenen Kindes,
      2. b)Litera beines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner an Kindesstatt angenommenen Kindes oder
      3. c)Litera ceines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
      freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausscheidet;
    4. 4.Ziffer 4die Rückerstattung für den Vertragsbediensteten ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei das Land den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann.
  4. (4)Absatz 4Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem der Vertragsbedienstete für Aus- und Weiterbildungszwecke von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wurde;
    2. 2.Ziffer 2den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten;
    3. 3.Ziffer 3dem Fahrtkostenersatz;
    4. 4.Ziffer 4den Lehrmittelkosten;
    5. 5.Ziffer 5den Reisegebühren;
    6. 6.Ziffer 6sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land NÖ dem Dienstnehmer ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.
    Die Kosten nach Z 2., 4. und 6. können pauschaliert werden.Die Kosten nach Ziffer 2,, 4. und 6. können pauschaliert werden.
  5. (5)Absatz 5Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 3 Z 1 sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 3, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000 oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen, nicht zu berücksichtigen.
  6. (6)Absatz 6Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 61 LVBG


(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- und Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Fristen nicht zu berücksichtigen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

a)

wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

b)

wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

c)

wenn der Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;

d)

wenn der Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;

e)

wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

f)

wenn der (unkündbare) Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;

g)

wenn der (unkündbare) Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf Pension aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann;

h)

wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

(3) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Kündigung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 25 Abs. 3.

§ 62 LVBG Kündigungsfristen


(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

 

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

 

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 40 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren.

§ 63 LVBG


(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

a)

wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

b)

wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;

c)

wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;

d)

wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;

e)

wenn der Vertragsbedienstete eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 18 ausübt und er diese Beschäftigung trotz Weisung gemäß § 18 in Verbindung mit § 39 Abs. 6 NÖ LBG nicht aufgibt;

f)

wenn der Vertragsbedienstete sich ein ärztliches Zeugnis arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.

Der Ausspruch einer Entlassung gilt jedenfalls als unverzüglich, wenn er binnen 5 Werktagen ab Kenntnis der jeweiligen Dienststellenleitung vom Entlassungsgrund erfolgt. Diese Frist wird in jedem Fall durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2001, zusätzlich durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 13 Abs. 2 lit. g in Verbindung mit § 15 NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, unterbrochen.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einem Beamten gemäß § 25 Abs. 1 lit. b oder c DPL 1972 zu einer Entlassung des Beamten führen würde, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde.Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten. Das Dienstverhältnis endet auch dann, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wurde.

(4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft/Staatsangehörigkeit als aufgelöst, und zwar

1.

bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 1 mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

2.

bei sonstigen Verwendungen

a)

mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist.

b)

mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

(6) Eine Entlassung nach Abs. 2 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden. Eine innerhalb dieser Frist nicht angefochtene Entlassung ist rechtswirksam und führt zum Ausschluss einer Entschädigung nach § 25 Abs. 3.

(7) Das Strafgericht hat die Dienstbehörde umgehend vom Beginn und Ende eines Strafverfahrens gegen einen Vertragsbediensteten zu verständigen.

§ 64 LVBG Mitarbeitervorsorge


(1) Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2007, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist die Summe der Ansprüche gemäß § 26 Abs. 1 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 28.

2.

Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Abweichend davon hat diese Auswahl für die Bediensteten des Landesrechnungshofes durch den Landesrechnungshofdirektor zu erfolgen.

3.

§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 lit. b und d geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.

§ 66 LVBG Zeugnis


Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen, es sei denn, das Dienstverhältnis endet durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land.

§ 67 LVBG Zuwendungen nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses


(1) Einem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, deren Dienstverhältnis aus dem Grunde des § 60 Abs. 2 oder Abs. 3 lit.b geendet hat und bei denen die Auflösung des Dienstverhältnisses die Folge

a)

einer Erblindung oder Geistesstörung,

b)

einer Gesundheitsschädigung, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, bezieht oder

c)

eines Unfalles im Dienst oder einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 8 zweiter Satz

war und ihren Hinterbliebenen (§ 81 DPL 1972) gebühren für die Dauer des Anspruches auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Zuwendungen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Die Zuwendungen betragen den jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und einem allfälligen höheren Ruhe- oder Versorgungsgenuß, auf den Anspruch bestünde, wenn für den ausgeschiedenen Vertragsbediensteten oder für seine Hinterbliebenen die Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, anzuwenden wären. Diesen Zuwendungen sind die Leistungen gemäß § 71 Abs. 10 entgegenzurechnen.

(3) Die ausgeschiedenen Vertragsbediensteten und ihre Hinterbliebenen haben alle für den Anspruch auf diese Zuwendungen bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen.

§ 68 LVBG Wiederaufnahme eines ehemaligen Vertragsbediensteten


(1) Wenn ein Vertragsbediensteter, dessen Dienstverhältnis gemäß § 60 Abs. 2 geendet und der keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, vor dem Erreichen seines 65. Lebensjahres dienstfähig wird, ist er auf Antrag wieder aufzunehmen, wobei das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des aufgelösten Dienstverhältnisses gilt.

(2) Der Vertragsbedienstete wird in die seiner Verwendung entsprechende Entlohnungsgruppe eingereiht. Die Entlohnungsstufe wird nach dem Stichtag bestimmt, wobei der Zeitraum zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses nicht für Rechtsansprüche gilt, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten; für die Vorrückung wird dieser Zeitraum zur Hälfte gewertet. § 31 Abs. 6 gilt sinngemäß, wenn der Vertragsbedienstete zufolge seiner Verwendung das Monatsentgelt einer niedrigeren Entlohnungsgruppe erhält.

§ 69 LVBG Sonderbestimmungen für Vertragslehrer


(1) Dieses Hauptstück gilt für die privatrechtlichen Dienstverhältnisse von Lehrern an den Privatschulen des Landes (Vertragslehrer).

(2) Für Vertragslehrer gelten die Bestimmungen des Hauptstückes I, ausgenommen

§ 1 Abs. 2 lit.b Geltungsbereich

 

§§ 14, 14a bis 14g

Dienstzeit

§ 27

Entlohnung der teilbeschäftigten Vertragsbediensteten

§ 28

Sonderzahlung

§ 29

Vorrückung, Stichtag

§ 31

Überstellung

§ 36

Nebengebühren Abs. 1 hinsichtlich des Anspruches auf Mehrdienstleistungsentschädigung

§ 43

Erholungsurlaub

§ 44

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 45

Abfindung für den Erholungsurlaub

§ 46

Entschädigung für den Erholungsurlaub

§ 47

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Abfindung

 

§ 49 Abs. 2 (Sonderurlaub – Pflegeurlaub) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der regelmäßigen Wochenarbeitszeit das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung tritt.

§ 7 Abs. 3 (Dienstvertrag) gilt mit den im § 38 Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung enthaltenen Ergänzungen.

(3) Für Vertragslehrer gelten folgende Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung sinngemäß:

 

§ 8a

Bezüge

§ 15

Überstellung

§ 19

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

§ 26

Vorrückungsstichtag

§ 38 Abs. 1,

erster Satz, Dienstvertrag

§ 40

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L

§ 41

Monatsentgelt, Dienstzulagen und Erzieherzulage des Entlohnungsschemas I L

§ 42

Überstellung

§ 43

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

§ 44

Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

§ 44b

Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen

§ 45

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 46

Ansprüche bei Dienstverhinderung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

§ 47

Ferien und Urlaub

§ 48

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

§ 92c

Abfertigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

 

(4) Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen, wenn sie zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung oder auf unbestimmte Zeit, jedoch mit nicht mehr als zehn Wochenstunden, aufgenommen werden; sonst sind sie in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(5) Auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L finden unbeschadet des Absatzes 2 keine Anwendung:

 

§ 7

Dienstvertrag

§ 40

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 57

Übernahme des Vertragsbediensteten in ein unkündbares Dienstverhältnis

§ 59

Ersatz von Beiträgen zur Höherversicherung

§ 61Abs. 2 lit.f

Kündigung

§ 62

Kündigungsfristen

 

(6) Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.Nr. 244/1965, in der Fassung BGBl.Nr. 567/1981, findet sinngemäß Anwendung.

§ 70 LVBG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, treten mit 1. März 2015 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 27 Abs. 6 in der Fassung LBGl. Nr. 5/2018 tritt mit Ablauf des Jahres 2029 außer Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 27, Absatz 6, in der Fassung LBGl. Nr. 5/2018 tritt mit Ablauf des Jahres 2029 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§§ 1 Abs. 6 und 43 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraphen eins, Absatz 6 und 43 Absatz 9, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 44 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 44, Absatz 5, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Die §§ 36 Abs. 4, 49b und 49d Abs. 2a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Die Paragraphen 36, Absatz 4,, 49b und 49d Absatz 2 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 46 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 treten mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.Paragraph 46, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, treten mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.
  16. (16)Absatz 16Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 33 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 70a LVBG Optionsrecht


(1) Bedienstete, die am 1. Juli 2006 in einem Dienstverhältnis nach diesem Gesetz stehen und nicht vom Geltungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, ausgenommen sind, können beantragen, dass für sie nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen das NÖ LBG anzuwenden ist. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.

(2) Antragsteller im Sinne des Abs. 1 sind mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten jener Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zuzuordnen, die ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befinden, können frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.

(3) Die Zuordnung im Sinne des Abs. 2 hat rückwirkend bis frühestens 1. Juli 2006 zu erfolgen, wenn dies bis spätestens 31. Dezember 2007 gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 beantragt wird. Dabei ist von dem in diesem Zeitraum besetzten Dienstposten auszugehen; allfällig eingetretene Dienstpostenwechsel sind zu berücksichtigen.

(4) Für gemäß Abs. 2 oder 3 zugeordnete Bedienstete gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des NÖ LBG. Die weitere Besoldung der zugeordneten Bediensteten richtet sich nach dem gemäß diesem Gesetz ermittelten Vorrückungsstichtag, wenn diese nicht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 die Festsetzung des Stichtags beantragen; in diesem Fall ist der Stichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 10 zweiter bis letzter Satz NÖ LBG festzusetzen, wobei die seit der Festsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 7 Abs. 3 bis 8 der DPL 1972 verstrichene Zeit zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ist der Vorrückungsstichtag um eine allfällige Kürzung gemäß §§ 7 Abs. 5 und 65 Abs. 2 oder Abs. 5 DPL 1972 (§ 31 Abs. 2 und 2a) zu bereinigen. Für Bedienstete, die aufgrund von Anträgen bis zum 31. Dezember 2008 zugeordnet werden, ist die, sich aus dem Vorrückungsstichtag ergebende, Gehaltsstufe bis zum 31. Dezember 2006 um 3 Gehaltsstufen, vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 um 2 Gehaltsstufen und vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 um eine Gehaltsstufe, jedoch nicht unter die Gehaltsstufe 1, zu reduzieren. Berechtigt geführte Funktionstitel können weiterhin geführt werden.

(5) Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 47 NÖ LBG) gelten für gemäß Abs. 2 oder 3 zugeordnete Bedienstete mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Antragstellung gemäß Abs. 1 folgt.

(6) Eine Zuordnung gemäß Abs. 2 oder 3 begründet kein neues Dienstverhältnis.

(7) Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf einem Sondervertrag (§ 3) beruht, können auf Antrag, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, im Sinne der Abs. 2 oder 3 zugeordnet werden.

§ 70b LVBG Bezüge bei Option


(1) Im Falle einer Zuordnung gemäß § 70a Abs. 2 und 3 ist Bediensteten am 15. des Monats, das dem Monat der Auszahlung des letzten Bezuges nach diesem Gesetz folgt, eine Vorauszahlung auf die am Monatsende fälligen Bezüge nach dem NÖ LBG in Höhe von 50% des jeweiligen Monatsbezuges zu leisten. Bei dessen Auszahlung ist die Vorauszahlung in Abzug zu bringen.

(2) Im Falle einer Zuordnung gemäß § 70a Abs. 3 sind die Bezüge für die von der Rückwirkung erfassten Monate nach den Bestimmungen des NÖ LBG zu ermitteln und die nach dem LVBG ausgezahlten Bezüge davon in Abzug zu bringen. Allfällige Bezugsguthaben sind binnen 6 Monaten auszuzahlen.

(3) Außerordentliche Zuwendungen gemäß § 65 Abs. 3 ff NÖ LBG gebühren nicht, wenn eine Zuwendung aus gleichartigem Anlass bereits nach den Bestimmungen des LVBG ausgezahlt wurde; eine Aufrechnung mit allfällig während der gemäß Abs. 2 erfassten Monate ausgezahlten Zuwendungen findet nicht statt. In den übrigen Fällen gebühren außerordentliche Zuwendungen frühestens anlässlich der Zuordnung (§ 70a Abs. 2 oder 3). Auf den Anspruch auf eine vorzeitige Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren (§ 65 Abs. 5 erster Satz NÖ LBG) ist § 54 Abs. 4 erster Satz in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 70c LVBG Dienstausbildung bei Option


(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Dienstausbildungen und Dienstprüfungen nach diesem Gesetz auf Dienstprüfungen nach dem NÖ LBG angerechnet werden können. Dabei ist auf den Inhalt und das Niveau der jeweiligen Dienstprüfungen Bedacht zu nehmen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann auch festgelegt werden, dass für Verwendungen, die einem Dienstposten entsprechen, den die Bediensteten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ LBG bereits auf die Dauer von mindestens 6 Monaten innehaben, erforderliche Dienstprüfungen ganz oder zum Teil nachgesehen werden. Dabei ist auf die Anforderungen an die jeweilige Verwendung in Bezug auf die jeweilige Dienstausbildung und die Bedeutung der Erfahrung für die jeweilige Verwendung Bedacht zu nehmen.

(3) Zuordnungen gemäß § 70a Abs. 2 und 3 haben vor Erlassung der für die jeweilige Verwendung gemäß § 17 NÖ LBG vorgesehenen Verordnung mit der Auflage zu erfolgen, dass die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Kundmachung dieser Verordnung abzulegen ist. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; mit fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Zuordnung gemäß § 70a Abs. 2 oder 3 als nicht erfolgt.

§ 70d LVBG Abfertigungsansprüche bei Option


Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß § 70a Abs. 2 oder 3 mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne des § 71 Abs. 10 LVBG zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des § 64 LVBG, LGBl. 2300–29, Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 76a Abs. 5 und 6 DPL 1972 aufgewerteten Betrag.

§ 71 LVBG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, gelten als Verträge im Sinne dieses Gesetzes.
  2. (2)Absatz 2Art. I Z 10 LVBG-Novelle 1986 gilt nur für Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt der Kundmachung der LVBG-Novelle 1986 dem Dienststand angehören.Art. römisch eins Ziffer 10, LVBG-Novelle 1986 gilt nur für Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt der Kundmachung der LVBG-Novelle 1986 dem Dienststand angehören.
  3. (3)Absatz 3(entfällt)
  4. (4)Absatz 4Für die Ermittlung des Stichtages gilt Art. XII der Anlage B der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.Für die Ermittlung des Stichtages gilt Art. römisch XII der Anlage B der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200.
  5. (5)Absatz 5Die Vertragsbediensteten des Dienstzweiges 24 (Medizinisch-technischer Fachdienst) werden mit 1. Juli 1990 in die Entlohnungsgruppe kmf, die Vertragsbediensteten der Dienstzweige 43 (Sanitätshilfsdienst) und 45 (Pflegehilfsdienst an den Landespflegeheimen) in die Entlohnungsgruppe kshd eingereiht. Gleichzeitig entfallen die in den bisherigen Entlohnungsgruppen erfolgten Höherreihungen (§ 30). § 31 Abs. 1, 3 und 6 gilt sinngemäß.Die Vertragsbediensteten des Dienstzweiges 24 (Medizinisch-technischer Fachdienst) werden mit 1. Juli 1990 in die Entlohnungsgruppe kmf, die Vertragsbediensteten der Dienstzweige 43 (Sanitätshilfsdienst) und 45 (Pflegehilfsdienst an den Landespflegeheimen) in die Entlohnungsgruppe kshd eingereiht. Gleichzeitig entfallen die in den bisherigen Entlohnungsgruppen erfolgten Höherreihungen (Paragraph 30,). Paragraph 31, Absatz eins,, 3 und 6 gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Ladegerätfahrern mit Reisepauschale kann über Antrag an Stelle des Reisepauschales eine Reisebeihilfe gemäß Anlage zu § 36 Abs. 5 bis 11 lit.A Nr. 6 gewährt werden.Ladegerätfahrern mit Reisepauschale kann über Antrag an Stelle des Reisepauschales eine Reisebeihilfe gemäß Anlage zu Paragraph 36, Absatz 5 bis 11 lit.A Nr. 6 gewährt werden.
  7. (7)Absatz 7Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 49 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Sonderurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 49, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Auf Vertragsbedienstete, die
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zum Land eingetreten und
    2. 2.Ziffer 2seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zum Land gestanden sind, sind die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zum Land gestanden sind, sind die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 46 (Gehobener Erzieherdienst), die gemäß § 5 Abs. 6 in der vor Inkrafttreten der LVBG-Novelle 1999 geltenden Fassung aufgenommen wurden, verbleiben in diesem Dienstzweig.Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 46 (Gehobener Erzieherdienst), die gemäß Paragraph 5, Absatz 6, in der vor Inkrafttreten der LVBG-Novelle 1999 geltenden Fassung aufgenommen wurden, verbleiben in diesem Dienstzweig.
  10. (10)Absatz 10Auf Vertragsbedienstete und Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, sind die §§ 64 (Abfertigung) mit Ausnahme von Abs. 3 lit.a, 65 (Sterbekostenbeitrag), 68 (Wiederaufnahme eines ehemaligen Vertragsbediensteten) und 69 (Sonderbestimmungen für Vertragslehrer) in der Fassung LGBl. 2300–29 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon ist § 64 Abs. 7 in der Fassung LGBl. 2300–29 nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird, auf dessen Dauer wegen der Anwendung einer dem § 64 in der Fassung LGBl. 2300–30 gleichartigen Vorschrift keine dem § 64 Abs. 5 in der Fassung LGBl. 2300–29 gleichartige Zurechnung erfolgt. § 64 in der Fassung LGBl. 2300–29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Abfertigung auch dann gebührt, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 60 Abs. 3 in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung endet. § 64 Abs. 3 mit Ausnahme von lit.b sublit.bb in der Fassung LGBl. 2300–29 ist auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.Auf Vertragsbedienstete und Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, sind die Paragraphen 64, (Abfertigung) mit Ausnahme von Absatz 3, Litera ,, 65 (Sterbekostenbeitrag), 68 (Wiederaufnahme eines ehemaligen Vertragsbediensteten) und 69 (Sonderbestimmungen für Vertragslehrer) in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–29 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon ist Paragraph 64, Absatz 7, in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–29 nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete in ein Dienstverhältnis aufgenommen wird, auf dessen Dauer wegen der Anwendung einer dem Paragraph 64, in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–30 gleichartigen Vorschrift keine dem Paragraph 64, Absatz 5, in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–29 gleichartige Zurechnung erfolgt. Paragraph 64, in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Abfertigung auch dann gebührt, wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 60, Absatz 3, in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung endet. Paragraph 64, Absatz 3, mit Ausnahme von Litera , Sub-Litera, , in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–29 ist auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Auf Vertragsbedienstete, die vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2300–47 nächstfolgenden Monatsersten in ein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich eingetreten sind, sind die bis zur genannten Fassung geltenden Regelungen der §§ 44 und 71 Abs. 3 über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß § 71 Abs. 14 gestellt wird.Auf Vertragsbedienstete, die vor dem der Kundmachung der Fassung Landesgesetzblatt 2300–47 nächstfolgenden Monatsersten in ein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich eingetreten sind, sind die bis zur genannten Fassung geltenden Regelungen der Paragraphen 44 und 71 Absatz 3, über das Ausmaß des Erholungsurlaubes weiterhin anzuwenden, sofern nicht ein Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 14, gestellt wird.
  12. (12)Absatz 12Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 durch Anwendung des § 4a diesem Gesetz unterworfen wurde, ist § 4a in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung so lange weiter anzuwenden, als deren Dienstverhältnis uneingeschränkt diesem Gesetz unterliegt. Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt eines Betriebsübergangs gemäß § 4a Abs. 5 nach dem 30. Juni 2006 uneingeschränkt diesem Gesetz unterliegt, ist § 4a in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich bis zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, ist § 39 in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter anzuwenden. § 40 Abs. 5 ist in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe auf am 30. Juni 2006 bestehende Dienstverhältnisse anzuwenden, dass deren Ende gemäß § 60 Abs. 1 lit.d frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eintritt. § 49b Abs. 3 ist in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung insoweit auch auf vor diesem Zeitpunkt gewährte Dienstfreistellungen anzuwenden, als für diese eine Verlängerung auf eine Gesamtdauer von mehr als sechs Monaten pro Anlassfall beantragt wird.Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 durch Anwendung des Paragraph 4 a, diesem Gesetz unterworfen wurde, ist Paragraph 4 a, in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung so lange weiter anzuwenden, als deren Dienstverhältnis uneingeschränkt diesem Gesetz unterliegt. Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt eines Betriebsübergangs gemäß Paragraph 4 a, Absatz 5, nach dem 30. Juni 2006 uneingeschränkt diesem Gesetz unterliegt, ist Paragraph 4 a, in der am 30. Juni 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich bis zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, ist Paragraph 39, in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter anzuwenden. Paragraph 40, Absatz 5, ist in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe auf am 30. Juni 2006 bestehende Dienstverhältnisse anzuwenden, dass deren Ende gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera , frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2006 eintritt. Paragraph 49 b, Absatz 3, ist in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung insoweit auch auf vor diesem Zeitpunkt gewährte Dienstfreistellungen anzuwenden, als für diese eine Verlängerung auf eine Gesamtdauer von mehr als sechs Monaten pro Anlassfall beantragt wird.
  13. (13)Absatz 13§ 49 Abs. 4 in der Fassung der 2. LVBG-Novelle 2008 ist auf Sonderurlaube für nach dem 3. September 2004 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung der 2. LVBG-Novelle 2008 ist auf Sonderurlaube für nach dem 3. September 2004 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.
  14. (14)Absatz 14Eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund des § 29 in der Fassung LGBl. 2300–47, erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2012 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Besoldungsstichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Behörde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des § 29 weiterhin in der Fassung LGBl. 2300–44, anzuwenden.Eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund des Paragraph 29, in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–47, erfolgt nur auf Antrag bis 31. Dezember 2012 und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Besoldungsstichtag bestimmt wird. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Behörde nicht mehr zurückgezogen werden. Auf Vertragsbedienstete, für die eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Bestimmungen des Paragraph 29, weiterhin in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–44, anzuwenden.
  15. (14a)Absatz 14 aDie vor dem Tag der Kundmachung der Fassung LGBl. 2300–47, eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als zurückgezogen.Die vor dem Tag der Kundmachung der Fassung Landesgesetzblatt 2300–47, eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als zurückgezogen.
  16. (14b)Absatz 14 bFür besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Besoldungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 42 anzurechnen.Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer beantragten Neufestsetzung des Besoldungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Beantragung nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 42, anzurechnen.
  17. (15)Absatz 15Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 54 Abs. 3 ist bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2300–47 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 54 Abs. 3 in der Fassung LGBl. 2300–46 und § 7 Abs. 4 der DPL 1972 in der Fassung LGBl. 2200–69, weiterhin anzuwenden.Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 54, Absatz 3, ist bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem der Kundmachung der Fassung Landesgesetzblatt 2300–47 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt 2300–46 und Paragraph 7, Absatz 4, der DPL 1972 in der Fassung Landesgesetzblatt 2200–69, weiterhin anzuwenden.
  18. (16)Absatz 16Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 beendet wurde, ist § 60a in der Fassung LGBl. 2300-51 weiterhin anzuwenden.Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2015 beendet wurde, ist Paragraph 60 a, in der Fassung Landesgesetzblatt 2300-51 weiterhin anzuwenden.
  19. (17)Absatz 17Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018 bemessene Urlaubsabgeltung gemäß § 45, bei der weitere anteilige während des Erholungsurlaubes gebührende Ansprüche noch nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2018, bemessene Urlaubsabgeltung gemäß Paragraph 45,, bei der weitere anteilige während des Erholungsurlaubes gebührende Ansprüche noch nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
  20. (18)Absatz 18Auf unkündbare Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2021 einen Zuschuss gemäß § 40 Abs. 9 erhalten, ist bis zum Ende der für den Zuschuss maßgeblichen Dienstverhinderung § 40 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 weiterhin anzuwenden.Auf unkündbare Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021, einen Zuschuss gemäß Paragraph 40, Absatz 9, erhalten, ist bis zum Ende der für den Zuschuss maßgeblichen Dienstverhinderung Paragraph 40, Absatz 9, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2020, weiterhin anzuwenden.
  21. (19)Absatz 19Auf Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 Leistungen gemäß § 40 Abs. 1 und 3 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung § 40 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 weiterhin anzuwenden.Auf Vertragsbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, Leistungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 3 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung Paragraph 40, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023, weiterhin anzuwenden.

§ 72 LVBG Umgesetzte EU-Richtlinien


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S. 8.Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, Sitzung 8.
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl.Nr. L 299 vom 18. November 2003, S. 97.Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl.Nr. L 299 vom 18. November 2003, Sitzung 97.
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 99/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl.Nr. L 175 vom 10. Juli 1999, S. 43.Richtlinie 99/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl.Nr. L 175 vom 10. Juli 1999, Sitzung 43.
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, ABl.Nr. L 082 vom 22. März 2001, S. 16.Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, ABl.Nr. L 082 vom 22. März 2001, Sitzung 16.
  5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44.Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, Sitzung 44.
  6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl.Nr. 229 vom 29. Juni 2004, S. 35.Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl.Nr. 229 vom 29. Juni 2004, Sitzung 35.
  7. 7.Ziffer 7Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S. 1.Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, Sitzung 1.
  8. 8.Ziffer 8Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1.Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, Sitzung 1.
  9. 9.Ziffer 9Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S. 1 - 3.Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, Sitzung 1 - 3.
  10. 10.Ziffer 10Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauches und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl.Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S 1.
  11. 11.Ziffer 11Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S 368.
  12. 12.Ziffer 12Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S. 105.Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, Sitzung 105.
  13. 13.Ziffer 13Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, S. 79.Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. Nr. L 188 vom 12. Juli 2019, Sitzung 79.
  14. 14.Ziffer 14Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S. 17.Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, Sitzung 17.

Anlage

Anl. 1 LVBG


1. Entlohnungsgruppe p1

Anstellungserfordernisse:

1.1 Allgemeine Bestimmungen

1.1.1

Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer, als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder als Facharbeiter mit Meisterprüfung und Verwendung als Demonstrator.

1.1.2

Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß 1.1.1 ist nachzuweisen:

a)

nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

b)

in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder

c)

durch den erfolgreichen Abschluss einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung gemäß BGBl.Nr. 519/1979).

1.1.3

Die Tätigkeit als Partieführer gemäß 1.1.1 umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören. Werkstättenleiter sind einem Partieführer gleichzuhalten.

1.1.4

Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung gemäß 1.1.1 liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Entlohnungsgruppe p2 verlangt werden kann; zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als

a)

Maschinensetzer

b)

Modelltischler

c)

Schnitt- und Stanzenmacher

d)

Fotosetzer

1.1.5

Die Tätigkeit des Facharbeiters mit Meisterprüfung und Verwendung als Demonstrator gemäß 1.1.1 liegt vor, wenn neben dem Nachweis der Meisterprüfung in einem Lehrberuf gemäß 1.1.2 lit.b eine Tätigkeit als Demonstrator mit mindestens zehn Wochenstunden ausgeübt wird.

1.2 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

1.2.1

Küchenleiter in den Landesanstalten und in den landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen.

2. Entlohnungsgruppe p2

Anstellungserfordernisse:

2.1 Allgemeine Bestimmungen

2.1.1

Erlernung eines Lehrberufes und

a)

erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf oder ein Nachweis, der dieser Prüfung gleichzuhalten ist (Konzession), sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf,

b)

Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Vorarbeiter, Spezialarbeiter oder als Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen oder

c)

zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß 2.1.2 lit.a oder b oder gemäß Z 3.1.1 d erlernt wurde sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf.

2.1.2

Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß 2.1.1 ist nachzuweisen:

a)

nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

b)

in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder

c)

durch den erfolgreichen Abschluss einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung gemäß BGBl.Nr. 519/1979).

2.1.3

Die Tätigkeit als Vorarbeiter gemäß 2.1.1 lit.b umfaßt die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.

2.1.4

Die Tätigkeit als Spezialarbeiter gemäß 2.1.1 lit.b liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Entlohnungsgruppe p3 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als:

a)

Facharbeiter in zwei erlernten Berufen

b)

Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf

c)

Feinmechaniker für Spezialgeräte

d)

Handsetzer

e)

Offset- und Mehrfarbendrucker

f)

Schlosser für Werkzeug- und Vorrichtungsbau

g)

Facharbeiter als Werkstättenleiter, soweit nicht eine Einreihung in p1 in Betracht kommt

h)

Wirtschafterin mit Ausbildung als “Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft”.

2.2 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

2.2.1

Für Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß 2.1.1 die Verwendung als verantwortlicher Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen und die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung.

2.2.2

Berufskraftfahrer

a)

Berufskraftfahrer erfüllen die Voraussetzungen im Sinne der Z 2.1.1 c auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer im Sinne der Z 3.1.1 d zur Gänze oder teilweise vor der Erlernung des Lehrberufes “Berufskraftfahrer” liegt.

b)

Bei Kraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird die Erlernung des Lehrberufes “Berufskraftfahrer” durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer im Sinne der Z 3.1.1 d ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist.

Die Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Kraftfahrer den Lehrberuf “Kraftfahrzeugmechaniker” oder den Lehrberuf “Landmaschinenmechaniker” erlernt hat.

2.2.3

Straßenwärter in besonderer Verwendung nach einer vierjährigen Verwendung gemäß der Z 3.2.1 f.

2.2.4

allseitig verwendbarer Hausarbeiter nach einer zehnjährigen Verwendung gemäß der Z 3.2.1 i.

3. Entlohnungsgruppe p3

Anstellungserfordernisse:

3.1 Allgemeine Bestimmungen

3.1.1

Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf; dieser ist nachzuweisen:

a)

nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

b)

in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder

c)

durch den erfolgreichen Abschluss einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung gemäß BGBl.Nr. 519/1979)

d)

durch den Erwerb des Führerscheines der Gruppe C und Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gem. Art. III § 10 der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer BGBl.Nr. 396/1987 sowie Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg oder Spezialfahrzeuge im Sinne der Z 3.2.1 a.

3.2 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

3.2.1

An Stelle der Erfordernisse gemäß 3.1.1 die Verwendung als:

a)

Führer von Spezialfahrzeugen (insbesondere die Bedienung und Wartung von Ladegeräten, Baggern, Raupen, Straßenwalzen, Brückeninspektionsgeräten) und die hiefür erforderliche Berechtigung. Für den Fahrer einer Straßenwalze wird der Führerschein der Gruppe C, eine Einschulungszeit in der Dauer von einem halben Jahr sowie der Nachweis über die zur Lenkung einer Straßenwalze erforderlichen Kenntnisse vorgeschrieben;

b)

Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigem Lehrberuf und erfolgreicher Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung;

c)

Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist;

d)

Maschinist in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist, und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen;

e)

Sprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;

f)

Straßenwärter in besonderer Verwendung mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung. Voraussetzung für die Zulassung sind eine mindestens vierjährige Verwendung als Straßenwärter oder in einer gleichzuwertenden Verwendung im Baudienst nach Vollendung des 18. Lebensjahres;

g)

Motorisierter Streckenwart mit Prüfung, Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind eine mindestens einjährige Verwendung als Straßenwärter oder in einer gleichzuwertenden Verwendung im Baudienst nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens;

h)

Köchin oder Wirtschaftsgehilfin jeweils mit Ausbildung als “Facharbeiterin der ländlichen Hauswirtschaft”;

i)

allseitig verwendbarer Hausarbeiter mit Erlernung eines handwerklichen Lehrberufes und mit technischer Zusatzqualifikation nach 6-monatiger Verwendung im Landesdienst.

4. Entlohnungsgruppe p4

Anstellungserfordernisse:

4.1

Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, sowie überwiegende und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet (angelernte Arbeiter).

4.2

Handwerkliche Tätigkeiten, die unter 4.1 fallen, sind insbesondere:

a)

allseitig verwendbarer Hausarbeiter*)

b)

Dampfkesselwärter mit Betriebswärterprüfung

c)

Maschinenwärter

d)

Maschinist*)

e)

Serviererin

f)

Straßen- und Brückenwärter

g)

Straßengeräteführer (insbesondere die Bedienung und Wartung von kleinen Straßenwalzen, Baukompressoren, Handverdichtungsgeräten, selbstfahrenden Asphaltspritzgeräten, Kehrmaschinen, Bankettfräsen und Staplern)

h)

Fluß- und Schleusenwärter

i)

Schul-, Heim- oder Hauswart

j)

Melker

k)

Magazineur

l)

Klein-Offset-drucker

m)

Wäscheverwahrerin

n)

Landwirtschaftshelfer

o)

Beifahrer

p)

Koch*)

q)

Heimoberin in den Landespensionistenheimen

r)

Krankenträger

s)

Operationsdiener

t)

Prosekturdiener

u)

Hilfsdesinfektor

v)

Stationshelfer und Hilfspfleger

w)

Helfer in der Therapie

x)

Apothekenhelfer

y)

Leichenversorger

z)

Traktorführer.

*) soweit nicht eine Einreihung in p3 in Betracht kommt

5. Entlohnungsgruppe p5

Anstellungserfordernisse:

5.1

Eignung für die vorgesehenen Verwendungen

a)

als Reinigungskraft

b)

als ungelernter Arbeiter oder

c)

während der Anlernzeit für eine Tätigkeit gemäß 4.1.

5.2

Tätigkeiten, die unter 5.1 lit.b fallen, sind insbesondere:

a)

Hausarbeiter

b)

Kläranlagenarbeiter

c)

Küchen- und Hausgehilfe

d)

Wagenreiniger

e)

Hilfsarbeiter.

Anl. 2 LVBG


A) Art der Beschäftigung und Höhe der Reisebeihilfe:

 

Nummer

Art der Beschäftigung:

 

Höhe der Reisebeihilfe:

1

Verwendung im gehobenen

Forstaufsichtsdienst

a) Faktor 12

b) Faktor 0,75

 

 

 

c) Faktor 15

 

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 17. Tag, soferne bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

als Höchstbetrag (a und b).

2

Verwendung im gehobenen

Fürsorgedienst im

Jugendfürsorgedienst oder

Jugendfürsorgehilfsdienst

a) Faktor 9,4

b) Faktor 0,67

 

 

 

 

c) Faktor 15

 

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, soferne bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden;

als Höchstbetrag (a und b).

3

4

Verwendung im Straßen-

(Brücken-)meisterdienst

Verwendung im Straßen-

(Brücken-)meisterhilfs-

dienst

a) Faktor 9

b) Faktor 0,75

 

 

 

c) Faktor 15

 

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, soferne bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

als Höchstbetrag (a und b).

5

Straßen- und Brückenwärter, Lastkraftwagenbeifahrer und Straßengeräteführer jeweils im Straßenbau- und Erhaltungsdienst

Faktor 8,15

 

6

Straßenwärter in besonderer Verwendung (Partieführer) sowie Facharbeiter an Autobahn-, Straßen- und Brücken-

meistereien

Faktor 8,15

 

7

Magazineure im Straßenbau- und Erhaltungsdienst

Faktor 3,5

 

8

Kraftfahrzeuglenker,

soweit sie nicht

unter Nummer 6 fallen

a) Faktor 0,35

 

 

b) Faktor 0,31

 

Faktor 0,61

für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen

gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber

aufgerundet) oder

für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel

von mehr als 4 Stunden,

für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel

von mehr als 8 Stunden

 

 

je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;

 

 

c)

 

d) Faktor 15

Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit

nicht unentgeltlich beigestellt wird,

als Höchstbetrag (a oder b).

 

Zu Nummer 3 bis 8

ausgenommen Vertragsbedienstete der Zentralwerkstätte

der Autobahn, der Betriebswerkstätten

bei den Straßenbauabteilungen, der Zentralbetriebswerkstätte

Wr. Neudorf und des Zentrallagers Korneuburg.

B) Sprengel der auswärtigen Dienstverrichtung:

Niederösterreich und Wien

Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2024
  3. § 0 gültig von 21.07.2023 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2023
  4. § 0 gültig von 31.01.2023 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2023
  5. § 0 gültig von 31.12.2022 bis 30.01.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 102/2022
  6. § 0 gültig von 04.11.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2022
  7. § 0 gültig von 25.01.2022 bis 03.11.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2022
  8. § 0 gültig von 17.08.2021 bis 24.01.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2021
  9. § 0 gültig von 02.02.2021 bis 16.08.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2021
  10. § 0 gültig von 18.08.2020 bis 01.02.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2020
  11. § 0 gültig von 18.04.2020 bis 17.08.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2020
  12. § 0 gültig von 28.01.2020 bis 17.04.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2020
  13. § 0 gültig von 23.03.2019 bis 27.01.2020 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2019
  14. § 0 gültig von 30.01.2019 bis 22.03.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2019
  15. § 0 gültig von 23.05.2018 bis 29.01.2019 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018
  16. § 0 gültig von 30.01.2018 bis 22.05.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2018
  17. § 0 gültig von 31.01.2017 bis 29.01.2018 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2017
  18. § 0 gültig von 26.01.2016 bis 30.01.2017 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2016
  19. § 0 gültig von 01.03.2015 bis 25.01.2016 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2015
  20. § 0 gültig von 01.01.2015 bis 28.02.2015

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