(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren Teuerungszulagen zum Monatsentgelt, zur Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und zum Kinderzuschuß.
(2) Die Höhe der Teuerungszulagen ist für alle Vertragsbediensteten nach gleichen Gesichtspunkten allgemein und in Hundertsätzen festzusetzen, wobei für einzelne Teile der Geldleistungen auch verschieden hohe Hundertsätze bestimmt werden können.
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