§ 35 LVBG Teuerungszulagen

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren Teuerungszulagen zum Monatsentgelt, zur Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und zum Kinderzuschuß.

(2) Die Höhe der Teuerungszulagen ist für alle Vertragsbediensteten nach gleichen Gesichtspunkten allgemein und in Hundertsätzen festzusetzen, wobei für einzelne Teile der Geldleistungen auch verschieden hohe Hundertsätze bestimmt werden können.

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 LVBG
§ 36 LVBG