§ 26 LVBG

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und der Kinderzuschuß sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jeden Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Abs. 1 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.

(3) Mehrdienstleistungs-, Aufwandsentschädigungen und Sonderzulagen sind spätestens am 15. des der erforderlichen Antragstellung zweitfolgenden Monats auszuzahlen.

(4) Die Auszahlung aller Geldleistungen an den Vertragsbediensteten ist durch Überweisung auf ein von ihm zu eröffnendes Konto bei einem Kreditinstitut durchzuführen, über das der Vertragsbedienstete verfügungsberechtigt ist. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit der Vertragsbedienstete über dieses Konto allein verfügungsberechtigt ist und er auf seine Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegt, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit der Dienstbehörde ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Die Überweisung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß der Vertragsbedienstete am Auszahlungstag über die Geldleistungen verfügen kann. Geldleistungen, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der Bezüge kann dem Vertragsbediensteten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugsnachweis).

(5) Werden Erklärungen nach Abs. 4 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Geldleistungen bis zu deren Einlangen aufschieben.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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