§ 36 LVBG

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie §§ 70 (Aufwandsentschädigungen), 71 (Mehrdienstleistungsentschädigung) und 72 (Sonderzulagen) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, sowie die §§ 99 bis 127 in Verbindung mit 3 Abs. 10 (Reisegebühren) und die Bestimmungen des 9. Abschnittes (Fahrtkostenzuschuß) des NÖ Landesbedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, gelten sinngemäß für die Vertragsbediensteten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.Die Paragraphen 70, (Aufwandsentschädigungen), 71 (Mehrdienstleistungsentschädigung) und 72 (Sonderzulagen) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, sowie die Paragraphen 99 bis 127 in Verbindung mit 3 Absatz 10, (Reisegebühren) und die Bestimmungen des 9. Abschnittes (Fahrtkostenzuschuß) des NÖ Landesbedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, gelten sinngemäß für die Vertragsbediensteten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, für die eine höhere Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, so gebührt ihm eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung für jede Stunde der höherwertigen Verwendung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Stundenlohn der höheren Entlohnungsgruppe und dem Stundenlohn der Entlohnungsgruppe, in die er eingereiht ist.Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas römisch II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, für die eine höhere Entlohnungsgruppe vorgesehen ist, so gebührt ihm eine qualitative Mehrdienstleistungsentschädigung für jede Stunde der höherwertigen Verwendung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Stundenlohn der höheren Entlohnungsgruppe und dem Stundenlohn der Entlohnungsgruppe, in die er eingereiht ist.
  3. (3)Absatz 3Dem Vertragsbediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung die Sonn- oder Feiertagszulage gemäß § 71 Abs. 7 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200.Dem Vertragsbediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung die Sonn- oder Feiertagszulage gemäß Paragraph 71, Absatz 7, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200.
  4. (4)Absatz 4Dem Vertragsbediensteten, der Rufbereitschaft leistet, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt:
    1. a)Litera afür jede Stunde einer Rufbereitschaft an Werktagen 0,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen undfür jede Stunde einer Rufbereitschaft an Werktagen 0,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen und
    2. b)Litera bfür jede Stunde einer Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen 0,7 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen 0,7 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 4 der Gehaltsklasse 12 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LBG zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
  5. (5)Absatz 5Den in der Anlage angeführten Vertragsbediensteten gebührt als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel eine monatliche Reisebeihilfe.
  6. (6)Absatz 6Die Reisebeihilfe gebührt den in der Anlage angeführten Vertragsbediensteten, wenn sie regelmäßig im Außendienst tätig sind. Für den Anspruch und die Höhe der Reisebeihilfe gelten die in der Anlage angeführten Voraussetzungen. Der Faktor der Reisebeihilfe wird in einem Vielfachen der Tagesgebühr (§ 109 Abs. 2 NÖ LBG), ausgedrückt.Die Reisebeihilfe gebührt den in der Anlage angeführten Vertragsbediensteten, wenn sie regelmäßig im Außendienst tätig sind. Für den Anspruch und die Höhe der Reisebeihilfe gelten die in der Anlage angeführten Voraussetzungen. Der Faktor der Reisebeihilfe wird in einem Vielfachen der Tagesgebühr (Paragraph 109, Absatz 2, NÖ LBG), ausgedrückt.
  7. (7)Absatz 7Führt der Vertragsbedienstete außerhalb des Sprengels, für den ihm Reisebeihilfe gebührt, auswärtige Dienstverrichtungen durch, so erhält er hiefür Reisegebühren.
  8. (8)Absatz 8Benützt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, so erhält er das Kilometergeld. Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten ersetzt.
  9. (9)Absatz 9Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
  10. (10)Absatz 10Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Bezüge behält, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfalles (§§ 40 und 48) ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen. Abweichend davon ist die gemäß der Anlage zu § 36 Abs. 5 bis 11 lit. A Z 1 bis 4 gebührende Reisebeihilfe in den Fällen des zweiten Satzes nach sechs Wochen einzustellen, wobei eine weitere derartige Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Wochen nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt.Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Bezüge behält, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfalles (Paragraphen 40 und 48) ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen. Abweichend davon ist die gemäß der Anlage zu Paragraph 36, Absatz 5 bis 11 lit. A Ziffer eins bis 4 gebührende Reisebeihilfe in den Fällen des zweiten Satzes nach sechs Wochen einzustellen, wobei eine weitere derartige Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Wochen nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt.
  11. (11)Absatz 11Der Auszahlungsbetrag einer Reisebeihilfe und der Ersatz gemäß Abs. 12 ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.Der Auszahlungsbetrag einer Reisebeihilfe und der Ersatz gemäß Absatz 12, ist auf volle 10 Cent zu runden, indem Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und mehr Cent auf die nächsten vollen 10 Cent gerundet werden.
  12. (12)Absatz 12Für Aushilfselementarpädagoginnen, mit denen vereinbart wurde, daß sie bei Bedarf an jedem Landeskindergarten Dienst leisten, gilt anstelle der Bestimmungen der §§ 117 bis 120 und 131 NÖ LBG, folgendes: Die den Aushilfselementarpädagoginnen für Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück erwachsenden Kosten sowie der Verpflegungsaufwand, der durch Dienstortwechsel entsteht, werden wie folgt abgegolten:Für Aushilfselementarpädagoginnen, mit denen vereinbart wurde, daß sie bei Bedarf an jedem Landeskindergarten Dienst leisten, gilt anstelle der Bestimmungen der Paragraphen 117 bis 120 und 131 NÖ LBG, folgendes: Die den Aushilfselementarpädagoginnen für Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle und zurück erwachsenden Kosten sowie der Verpflegungsaufwand, der durch Dienstortwechsel entsteht, werden wie folgt abgegolten:
    1. a)Litera aErsatz der Fahrtkosten:
      1. aa)Sub-Litera, a, aAushilfselementarpädagoginnen ohne ständig wechselnden Dienstort erhalten eine Entschädigung in der Höhe der Kosten nach dem zur Verfügung stehenden billigsten Massenbeförderungsmittel. Kommt ein Massenbeförderungsmittel nicht in Betracht, werden die Kosten nach den billigsten Fahrtkosten für Personenzüge zweiter Klasse – gemessen an der kürzesten Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle – vergütet.
      2. bb)Sub-Litera, b, bAushilfselementarpädagoginnen mit ständig wechselndem Dienstort erhalten Kilometergeld. Das Kilometergeld gebührt für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle (ausgenommen Stammkindergarten) und zurück.
    2. b)Litera bErsatz der Verpflegskosten:
      1. aa)Sub-Litera, a, aAushilfselementarpädagoginnen ohne ständig wechselnden Dienstort sind pro Arbeitstag für die ersten 30 Arbeitstage bei derselben Dienststelle 37,5 %, ab dem 31. Arbeitstag 12,5 % der Tagesgebühr gemäß § 109 Abs. 2 NÖ LBG, zu vergüten.Aushilfselementarpädagoginnen ohne ständig wechselnden Dienstort sind pro Arbeitstag für die ersten 30 Arbeitstage bei derselben Dienststelle 37,5 %, ab dem 31. Arbeitstag 12,5 % der Tagesgebühr gemäß Paragraph 109, Absatz 2, NÖ LBG, zu vergüten.
      2. bb)Sub-Litera, b, bAushilfselementarpädagoginnen mit ständig wechselndem Dienstort sind pro Arbeitstag 37,5 % der Tagesgebühr gemäß § 109 Abs. 2 NÖ LBG, zu vergüten.Aushilfselementarpädagoginnen mit ständig wechselndem Dienstort sind pro Arbeitstag 37,5 % der Tagesgebühr gemäß Paragraph 109, Absatz 2, NÖ LBG, zu vergüten.
      Für die erste nach der Aufnahme in den NÖ Landesdienst zugewiesene Dienststelle gebührt in keinem Fall ein Ersatz der Verpflegskosten.
  13. (13)Absatz 13Ansprüche gemäß Abs. 12 sind monatlich im nachhinein geltend zu machen. Auf den Ersatz der Fahrt- und Verpflegskosten besteht kein Anspruch, wenn die Dienststelle im Wohnort (Katastralgemeinde) liegt oder nicht weiter als zwei Kilometer vom Wohnsitz entfernt ist, oder während einer Abwesenheit vom Dienst. Bei einer Dienstreise sind die Verpflegskosten der vollen Tagesgebühr entgegenzurechnen.Ansprüche gemäß Absatz 12, sind monatlich im nachhinein geltend zu machen. Auf den Ersatz der Fahrt- und Verpflegskosten besteht kein Anspruch, wenn die Dienststelle im Wohnort (Katastralgemeinde) liegt oder nicht weiter als zwei Kilometer vom Wohnsitz entfernt ist, oder während einer Abwesenheit vom Dienst. Bei einer Dienstreise sind die Verpflegskosten der vollen Tagesgebühr entgegenzurechnen.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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