Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Die Bestimmung des § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 66, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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