Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Vertragsbedienstete hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert wird. Er kann aus der Lage seines Wohnsitzes keinen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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