§ 21a LVBG Ordnungsstrafen

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

Die Bestimmungen des § 59 in Verbindung mit § 98 NÖ LBG, LGBl. 2100, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 98, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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