§ 56 LVBG Dienstbeschreibung

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wird die Leistung des Vertragsbediensteten vom Vorgesetzten beschrieben, so hat das Ergebnis auf “Durchschnitt” zu lauten, wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg erreicht,

auf “Über dem Durchschnitt”, wenn er diesen Arbeitserfolg überschreitet, und

auf “Unter dem Durchschnitt”, wenn er diesen Erfolg nicht erreicht.

(2) Der Vorgesetzte hat den Entwurf einer Dienstbeschreibung vor der Weiterleitung dem Vertragsbediensteten zu übermitteln und ihm Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Wird eine Stellungnahme abgegeben, ist sie dem Bericht anzuschließen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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