(1) Bedienstete, die am 1. Juli 2006 in einem Dienstverhältnis nach diesem Gesetz stehen und nicht vom Geltungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, ausgenommen sind, können beantragen, dass für sie nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen das NÖ LBG anzuwenden ist. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.
(2) Antragsteller im Sinne des Abs. 1 sind mit Wirkung des der Antragstellung folgenden Monatsersten jener Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zuzuordnen, die ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Sonder- oder Karenzurlaub befinden, können frühestens mit Dienstantritt zugeordnet werden.
(3) Die Zuordnung im Sinne des Abs. 2 hat rückwirkend bis frühestens 1. Juli 2006 zu erfolgen, wenn dies bis spätestens 31. Dezember 2007 gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 beantragt wird. Dabei ist von dem in diesem Zeitraum besetzten Dienstposten auszugehen; allfällig eingetretene Dienstpostenwechsel sind zu berücksichtigen.
(4) Für gemäß Abs. 2 oder 3 zugeordnete Bedienstete gelten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des NÖ LBG. Die weitere Besoldung der zugeordneten Bediensteten richtet sich nach dem gemäß diesem Gesetz ermittelten Vorrückungsstichtag, wenn diese nicht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 1 die Festsetzung des Stichtags beantragen; in diesem Fall ist der Stichtag unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 10 zweiter bis letzter Satz NÖ LBG festzusetzen, wobei die seit der Festsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 7 Abs. 3 bis 8 der DPL 1972 verstrichene Zeit zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ist der Vorrückungsstichtag um eine allfällige Kürzung gemäß §§ 7 Abs. 5 und 65 Abs. 2 oder Abs. 5 DPL 1972 (§ 31 Abs. 2 und 2a) zu bereinigen. Für Bedienstete, die aufgrund von Anträgen bis zum 31. Dezember 2008 zugeordnet werden, ist die, sich aus dem Vorrückungsstichtag ergebende, Gehaltsstufe bis zum 31. Dezember 2006 um 3 Gehaltsstufen, vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 um 2 Gehaltsstufen und vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 um eine Gehaltsstufe, jedoch nicht unter die Gehaltsstufe 1, zu reduzieren. Berechtigt geführte Funktionstitel können weiterhin geführt werden.
(5) Die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubes (§ 47 NÖ LBG) gelten für gemäß Abs. 2 oder 3 zugeordnete Bedienstete mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die Antragstellung gemäß Abs. 1 folgt.
(6) Eine Zuordnung gemäß Abs. 2 oder 3 begründet kein neues Dienstverhältnis.
(7) Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf einem Sondervertrag (§ 3) beruht, können auf Antrag, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, im Sinne der Abs. 2 oder 3 zugeordnet werden.
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