Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
Die auf Vertragsbedienstete zur Anwendung kommenden Bestimmungen des 10. Abschnittes des NÖ LBG finden auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe Anwendung daß:
1.Ziffer einsim § 132 Abs. 8 NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.im Paragraph 132, Absatz 8, NÖ LBG anstelle des Ausdruckes „sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
2.Ziffer 2im § 132a Abs. 3 NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist.im Paragraph 132 a, Absatz 3, NÖ LBG bei der Umwandlung der Betrag der nicht ausbezahlten Jubiläumsbelohnungen durch 0,577 % des um eine anteilige Sonderzahlung, allfälliger während der Jubiläumsfreistellung gebührender Nebengebühren und einen allfälligen Kinderzuschuß erhöhten Dienstbezuges zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung zu dividieren ist.
3.Ziffer 3im § 132c Abs. 2 für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten 10 % des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 DPL 1972 und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden.im Paragraph 132 c, Absatz 2, für den Erwerb eines zusätzlichen Erholungsurlaubes durch einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten 10 % des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß Paragraph 73, DPL 1972 und der Nebengebühren, die ganz oder teilweise zur Abgeltung einer qualitativen Mehrleistung gebühren, einbehalten werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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