Anl. 2 LVBG

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

A) Art der Beschäftigung und Höhe der Reisebeihilfe:

 

Nummer

Art der Beschäftigung:

 

Höhe der Reisebeihilfe:

1

Verwendung im gehobenen

Forstaufsichtsdienst

a) Faktor 12

b) Faktor 0,75

 

 

 

c) Faktor 15

 

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 17. Tag, soferne bereits an 16 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

als Höchstbetrag (a und b).

2

Verwendung im gehobenen

Fürsorgedienst im

Jugendfürsorgedienst oder

Jugendfürsorgehilfsdienst

a) Faktor 9,4

b) Faktor 0,67

 

 

 

 

c) Faktor 15

 

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung im Sprengel von mehr als 4 Stunden ab dem 15. Tag, soferne bereits an 14 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen im Sprengel von mehr als 4 Stunden täglich geleistet wurden;

als Höchstbetrag (a und b).

3

4

Verwendung im Straßen-

(Brücken-)meisterdienst

Verwendung im Straßen-

(Brücken-)meisterhilfs-

dienst

a) Faktor 9

b) Faktor 0,75

 

 

 

c) Faktor 15

 

für jeden Tag einer auswärtigen Dienstverrichtung von mehr als sechs Stunden ab dem 13. Tag, soferne bereits an 12 Tagen im Monat auswärtige Dienstverrichtungen von mehr als sechs Stunden geleistet wurden;

als Höchstbetrag (a und b).

5

Straßen- und Brückenwärter, Lastkraftwagenbeifahrer und Straßengeräteführer jeweils im Straßenbau- und Erhaltungsdienst

Faktor 8,15

 

6

Straßenwärter in besonderer Verwendung (Partieführer) sowie Facharbeiter an Autobahn-, Straßen- und Brücken-

meistereien

Faktor 8,15

 

7

Magazineure im Straßenbau- und Erhaltungsdienst

Faktor 3,5

 

8

Kraftfahrzeuglenker,

soweit sie nicht

unter Nummer 6 fallen

a) Faktor 0,35

 

 

b) Faktor 0,31

 

Faktor 0,61

für je 100 als Lenker von Dienstkraftfahrzeugen

gefahrene Kilometer (bis zu 49 km ab- und darüber

aufgerundet) oder

für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel

von mehr als 4 Stunden,

für eine auswärtige Dienstverrichtung im Sprengel

von mehr als 8 Stunden

 

 

je nachdem, ob der monatliche Gesamtbetrag gemäß lit.a oder lit.b höher ist;

 

 

c)

 

d) Faktor 15

Nächtigungsgebühr, wenn eine Nächtigungsmöglichkeit

nicht unentgeltlich beigestellt wird,

als Höchstbetrag (a oder b).

 

Zu Nummer 3 bis 8

ausgenommen Vertragsbedienstete der Zentralwerkstätte

der Autobahn, der Betriebswerkstätten

bei den Straßenbauabteilungen, der Zentralbetriebswerkstätte

Wr. Neudorf und des Zentrallagers Korneuburg.

B) Sprengel der auswärtigen Dienstverrichtung:

Niederösterreich und Wien

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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