(1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Entlohnungsstufe maßgeblich war, in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe a überstellt, ist abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 ab dem Überstellungstag der Stichtag gemäß § 29 neu festzusetzen, wobei der Überstellungstag als Dienstantrittstag gilt.
(2a) Wird ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe ks4 überstellt, gilt § 65 Abs. 5 DPL 1972 sinngemäß.
(3) Durch eine Überstellung nach Abs. 1 wird der Vorrückungstermin nicht berührt.
(4) Ist ein Vertragsbediensteter gemäß § 30 vorgerückt, so ist die daraus erfolgte Einstufung nicht zu berücksichtigen und die Vorrückung gemäß § 30 Abs. 1 entsprechend der neuen Entlohnungsgruppe durchzuführen.
(5) Wird ein Vertragsbediensteter, der in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist, in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.
(6) Ist das Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dem Monatsentgelt ist die Teuerungszulage zuzuzählen.
(7) Abweichend vom Abs. 6 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, das ihm jeweils in der bisherigen Entlohnungsgruppe zustünde, wenn er
a) | aus dem Grunde des § 58 überstellt wird, | |||||||||
b) | eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren aufweist und | |||||||||
c) | in den letzten zwei Jahren eine mindestens durchschnittliche Dienstleistung erbracht hat. |
(8) Als Dienstzeit gemäß Abs. 7 lit.b gelten die im bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen zur Gänze angerechnet wurden. Das Erfordernis nach Abs. 7 lit.b entfällt, wenn die Unfähigkeit zur bisherigen Tätigkeit durch einen Unfall im Dienst, den der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, oder durch eine Berufskrankheit, soferne diese Ursachen vom zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannt wurden, verursacht wurde.
0 Kommentare zu § 31 LVBG