§ 11 LVBG Dienstgehorsam

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Vertragsbedienstete ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Vertragsbediensteten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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