§ 57 LVBG Übernahme des Vertragsbediensteten in ein unkündbares Dienstverhältnis

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Der Vertragsbedienstete ist in ein unkündbares Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn

a)

die Dienstzeit zehn Jahre gedauert hat,

b)

er die für seinen Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat,

c)

die Dienstbeschreibung für die letzten zwei Jahre mindestens auf “Durchschnitt” lautet und

d)

er für seine Verwendung gesundheitlich geeignet ist.

Als Dienstzeit gelten die im bestehenden oder in einem früheren Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen zur Gänze angerechnet wurden, sowie bis zu einem Jahr dauernde Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes.

(2) Werden die für die Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 lit. a geforderten Voraussetzungen in der Zeit zwischen 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich) erfüllt, so findet die Übernahme am 1. Jänner, sonst am 1. Juli statt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 56 LVBG
§ 58 LVBG