§ 57 LVBG Übernahme des Vertragsbediensteten in ein unkündbares Dienstverhältnis

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Vertragsbedienstete ist in ein unkündbares Dienstverhältnis zu übernehmen, wenn

a)

die Dienstzeit zehn Jahre gedauert hat,

b)

er die für seinen Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat,

c)

die Dienstbeschreibung für die letzten zwei Jahre mindestens auf “Durchschnitt” lautet und

d)

er für seine Verwendung gesundheitlich geeignet ist.

Als Dienstzeit gelten die im bestehenden oder in einem früheren Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen zur Gänze angerechnet wurden, sowie bis zu einem Jahr dauernde Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes.

(2) Werden die für die Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 lit. a geforderten Voraussetzungen in der Zeit zwischen 2. Oktober und 1. April (beide Daten einschließlich) erfüllt, so findet die Übernahme am 1. Jänner, sonst am 1. Juli statt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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