(1) Die §§ 14b bis 14f sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind gelten die §§ 14 Abs. 1 bis 3, 14b bis 14e und 14f Abs. 1 und 2 nicht.
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