§ 64 LVBG Mitarbeitervorsorge

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2007, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMSVG ist die Summe der Ansprüche gemäß § 26 Abs. 1 sowie allfällige Sonderzahlungen gemäß § 28.

2.

Die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Abweichend davon hat diese Auswahl für die Bediensteten des Landesrechnungshofes durch den Landesrechnungshofdirektor zu erfolgen.

3.

§ 1, § 5, § 6 Abs. 2, 3 und 5, § 7 Abs. 5 bis 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 und § 11 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 lit. b und d geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 63 LVBG
§ 65 LVBG