(1) Einem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, deren Dienstverhältnis aus dem Grunde des § 60 Abs. 2 oder Abs. 3 lit.b geendet hat und bei denen die Auflösung des Dienstverhältnisses die Folge
a) | einer Erblindung oder Geistesstörung, | |||||||||
b) | einer Gesundheitsschädigung, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, bezieht oder | |||||||||
c) | eines Unfalles im Dienst oder einer Berufskrankheit im Sinne des § 31 Abs. 8 zweiter Satz | |||||||||
war und ihren Hinterbliebenen (§ 81 DPL 1972) gebühren für die Dauer des Anspruches auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Zuwendungen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses. |
(2) Die Zuwendungen betragen den jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und einem allfälligen höheren Ruhe- oder Versorgungsgenuß, auf den Anspruch bestünde, wenn für den ausgeschiedenen Vertragsbediensteten oder für seine Hinterbliebenen die Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, anzuwenden wären. Diesen Zuwendungen sind die Leistungen gemäß § 71 Abs. 10 entgegenzurechnen.
(3) Die ausgeschiedenen Vertragsbediensteten und ihre Hinterbliebenen haben alle für den Anspruch auf diese Zuwendungen bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen.
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