(1) Einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, sind auf Antrag solche Aufgaben schriftlich anzubieten. Der Vertragsbedienstete hat zu diesem Angebot binnen einem Monat Stellung zu nehmen. Diese Frist ist bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände zu erstrecken.
(2) Nimmt der Vertragsbedienstete das Angebot an, so ist er in die seiner neuen Verwendung entsprechende Entlohnungsgruppe zu überstellen.
(3) Einem Vertragbediensteten, der das Angebot annimmt, gebührt eine Ausgleichszulage, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 7 lit.b und c oder Abs. 8 vorliegen.
(4) Die jährliche Ausgleichszulage beträgt unbeschadet der Bestimmungen des § 31 Abs. 7 50 v.H. des jährlichen Durchschnittes der Mehrdienstleistungsentschädigungen und Sonderzulagen (ausgenommen Fehlgeldentschädigungen und Schmutzzulagen) gemäß § 72 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, auf die der Vertragsbedienstete während der letzten fünf Jahre Anspruch hatte. Hat der Vertragsbedienstete auch in der neuen Verwendung Anspruch auf solche Nebengebühren, so ist die Ausgleichszulage um diese zu kürzen.
(5) Die Ausgleichszulage ändert sich um den gleichen Hundertsatz, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (§ 59 Abs. 3 DPL 1972) ändert. Dies gilt auch für die erstmalige Ermittlung der Ausgleichszulage.
(6) Ab dem Zeitpunkt einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes gilt § 27 Abs. 1 sinngemäß. Der Anspruch auf die Ausgleichszulage wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Bezüge behält, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung gilt § 40 sinngemäß.
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