Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Ist eine Entscheidung von der Beantwortung von Fragen abhängig, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete durch einen vom Dienstgeber bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 LVBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 LVBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 LVBG