Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Ist eine Entscheidung von der Beantwortung von Fragen abhängig, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat sich der Vertragsbedienstete durch einen vom Dienstgeber bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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