§ 38 LVBG Vorschüsse und Geldaushilfen

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können einem Vertragsbediensteten unverzinsliche Vorschüsse auf seine Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Scheidet ein Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, so wird ein noch offener Vorschußrest mit dem Ausscheiden fällig und sind die dem Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen zur Deckung heranzuziehen.

(2) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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