§ 33 LVBG Allgemeine Dienstzulage

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.

Sie beträgt:

in den Entlohnungsgruppen

Entlohnungsstufen

Euro

e, d1, d2, c,

 

 

p5, p4, p3, p2, p1

 

 

kl3, kl3s, kmf, kshd

alle

 

ks4

bis 4

 

a, ks

bis 11

 

kl2v, kf

bis 13

 

klk

bis 17

 

b

bis 18

217,2

ks4

ab 5

 

a, ks

ab 12

 

kl2v, kf

ab 14

 

klk

ab 18

 

b

ab 19

276,1

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 LVBG
§ 34 LVBG