§ 33 LVBG Allgemeine Dienstzulage

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.Einem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins und des Entlohnungsschemas römisch II gebührt eine Allgemeine Dienstzulage.

Sie beträgt:

in den Entlohnungsgruppen

Entlohnungsstufen

Euro

e, d1, d2, c,

 

 

p5, p4, p3, p2, p1

 

 

kl3, kl3s, kmf, kshd

alle

 

ks4

bis 4

 

a, ks

bis 11

 

kl2v, kf

bis 13

 

klk

bis 17

 

b

bis 18

217,2

ks4

ab 5

 

a, ks

ab 12

 

kl2v, kf

ab 14

 

klk

ab 18

 

b

ab 19

276,1

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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