(1) Dem Vertragsbediensteten sind eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
a) | den Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses; | |||||||||
b) | den Dienstort oder örtlichen Verwaltungsbereich; | |||||||||
c) | die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte Zeit oder unbestimmte Zeit); | |||||||||
d) | die Beschäftigungsart, das Entlohnungsschema und die Entlohnungsgruppe; | |||||||||
e) | das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilbeschäftigung) und | |||||||||
f) | den Hinweis auf die Geltung dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung. |
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils sechs Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Abweichend von Abs. 4 können befristete Dienstverhältnisse im Dienstzweig 53 (Kindergartendienst) zweimal jeweils bis zur Dauer eines Kindergartenjahres verlängert werden.
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