Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß § 70a Abs. 2 oder 3 mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne des § 71 Abs. 10 LVBG zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des § 64 LVBG, LGBl. 2300–29, Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 76a Abs. 5 und 6 DPL 1972 aufgewerteten Betrag.
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