Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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