§ 69 LVBG Sonderbestimmungen für Vertragslehrer

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Hauptstück gilt für die privatrechtlichen Dienstverhältnisse von Lehrern an den Privatschulen des Landes (Vertragslehrer).

(2) Für Vertragslehrer gelten die Bestimmungen des Hauptstückes I, ausgenommen

§ 1 Abs. 2 lit.b Geltungsbereich

 

§§ 14, 14a bis 14g

Dienstzeit

§ 27

Entlohnung der teilbeschäftigten Vertragsbediensteten

§ 28

Sonderzahlung

§ 29

Vorrückung, Stichtag

§ 31

Überstellung

§ 36

Nebengebühren Abs. 1 hinsichtlich des Anspruches auf Mehrdienstleistungsentschädigung

§ 43

Erholungsurlaub

§ 44

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 45

Abfindung für den Erholungsurlaub

§ 46

Entschädigung für den Erholungsurlaub

§ 47

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Abfindung

 

§ 49 Abs. 2 (Sonderurlaub – Pflegeurlaub) gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der regelmäßigen Wochenarbeitszeit das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung tritt.

§ 7 Abs. 3 (Dienstvertrag) gilt mit den im § 38 Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung enthaltenen Ergänzungen.

(3) Für Vertragslehrer gelten folgende Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung sinngemäß:

 

§ 8a

Bezüge

§ 15

Überstellung

§ 19

Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

§ 26

Vorrückungsstichtag

§ 38 Abs. 1,

erster Satz, Dienstvertrag

§ 40

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L

§ 41

Monatsentgelt, Dienstzulagen und Erzieherzulage des Entlohnungsschemas I L

§ 42

Überstellung

§ 43

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L

§ 44

Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

§ 44b

Auszahlung der Jahresentlohnung und der Dienstzulagen

§ 45

Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 46

Ansprüche bei Dienstverhinderung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

§ 47

Ferien und Urlaub

§ 48

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

§ 92c

Abfertigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L

 

(4) Vertragslehrer sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen, wenn sie zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung oder auf unbestimmte Zeit, jedoch mit nicht mehr als zehn Wochenstunden, aufgenommen werden; sonst sind sie in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(5) Auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L finden unbeschadet des Absatzes 2 keine Anwendung:

 

§ 7

Dienstvertrag

§ 40

Ansprüche bei Dienstverhinderung

§ 57

Übernahme des Vertragsbediensteten in ein unkündbares Dienstverhältnis

§ 59

Ersatz von Beiträgen zur Höherversicherung

§ 61Abs. 2 lit.f

Kündigung

§ 62

Kündigungsfristen

 

(6) Das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.Nr. 244/1965, in der Fassung BGBl.Nr. 567/1981, findet sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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