§ 18 LVBG

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Bestimmungen des § 39 NÖ LBG über die Nebenbeschäftigung sowie die außergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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