Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Der VI. Teil (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 LVBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 LVBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 LVBG