(1) Wenn ein Vertragsbediensteter, dessen Dienstverhältnis gemäß § 60 Abs. 2 geendet und der keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, vor dem Erreichen seines 65. Lebensjahres dienstfähig wird, ist er auf Antrag wieder aufzunehmen, wobei das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des aufgelösten Dienstverhältnisses gilt.
(2) Der Vertragsbedienstete wird in die seiner Verwendung entsprechende Entlohnungsgruppe eingereiht. Die Entlohnungsstufe wird nach dem Stichtag bestimmt, wobei der Zeitraum zwischen dem Ende des ersten und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses nicht für Rechtsansprüche gilt, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten; für die Vorrückung wird dieser Zeitraum zur Hälfte gewertet. § 31 Abs. 6 gilt sinngemäß, wenn der Vertragsbedienstete zufolge seiner Verwendung das Monatsentgelt einer niedrigeren Entlohnungsgruppe erhält.
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