§ 59 LVBG Ersatz von Beiträgen zur Höherversicherung

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Einem unkündbaren Vertragsbediensteten und einem Vertragsbediensteten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in das unkündbare Dienstverhältnis übernommen wurde, werden Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die Dauer des Ersatzzeitraumes gemäß Abs. 3 längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, ersetzt (Ersatzbetrag).

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Ersatzbetrages ist, dass der Vertragsbedienstete

a)

das 45. Lebensjahr vollendet hat,

b)

eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist und

c)

für die letzten zwei Jahre vor Beginn des Ersatzzeitraumes eine mindestens auf Durchschnitt lautende Dienstbeschreibung aufweist.

Als Dienstzeit gelten die im bestehenden oder in einem früheren Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen zur Gänze angerechnet wurden.

(3) Der Ersatzzeitraum beginnt mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden 1. Jänner oder 1. Juli und dauert 120 Monate.

(4) Der Ersatzbetrag beträgt für zu Beginn des Ersatzzeitraumes vollendete Dienstjahre monatlich, wobei § 27 Abs. 1 sinngemäß gilt:

 

bei Einstufung in die

Entlohnungsgruppe

Grundbetrag für

15 Dienstjahre

für jedes weitere
Dienstjahr

 

Euro

5 % des

jeweiligen

Grundbetrages

e, p5, p4

18,17

d1, d2, kshd, p3, p2, p1

22,67

c, kl3, klk, kl3s, kmf

27,32

b, kl2v, ks, l2b, l2a2, kf, ks4

36,34

a, l1

54,50

 

(5) Endet das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten vor Ablauf des Ersatzzeitraumes aus dem Grunde des § 60 Abs. 1 lit.d oder § 60 Abs. 2, so gebührt ihm bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung. Die Abfindung beträgt 75 v.H. des Ersatzbetrages, der dem Vertragsbediensteten bei Fortbestand des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf des Ersatzzeitraumes noch zugestanden wäre.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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