§ 55 LVBG Funktionstitel

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Ein unkündbarer Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I hat das Recht, den Amtstitel des bezugsmäßig vergleichbaren Beamten mit dem Zusatz “VB” als Funktionstitel zu führen. Als Funktionstitel darf jedoch in der Entlohnungsgruppe a höchstens der Amtstitel der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe A, in der Entlohnungsgruppe b der Amtstitel der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe B und in der Entlohnungsgruppe c der Amtstitel der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe C geführt werden.

(2) Ein unkündbarer Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II hat das Recht, den seiner Verwendung entsprechenden Funktionstitel mit dem Zusatz “VB” zu führen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 54 LVBG
§ 56 LVBG