(1) Ein unkündbarer Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I hat das Recht, den Amtstitel des bezugsmäßig vergleichbaren Beamten mit dem Zusatz “VB” als Funktionstitel zu führen. Als Funktionstitel darf jedoch in der Entlohnungsgruppe a höchstens der Amtstitel der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe A, in der Entlohnungsgruppe b der Amtstitel der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe B und in der Entlohnungsgruppe c der Amtstitel der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe C geführt werden.
(2) Ein unkündbarer Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II hat das Recht, den seiner Verwendung entsprechenden Funktionstitel mit dem Zusatz “VB” zu führen.
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