§ 49d LVBG

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dassDie Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. 1.Ziffer einsim § 26 Abs. 8 anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.im Paragraph 26, Absatz 8, anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
  2. 2.Ziffer 2§ 26 Abs. 5 Z 6 auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes zur Anwendung kommt.Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 6, auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes zur Anwendung kommt.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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