§ 49d LVBG Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dassDie Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. 1.Ziffer einsim § 26 Abs. 8 anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.im Paragraph 26, Absatz 8, anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
  2. 2.Ziffer 2§ 26 Abs. 5 Z 6 auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes zur Anwendung kommt.Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 6, auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes zur Anwendung kommt.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49d LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49d LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49d LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49d LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49d LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49c LVBG
§ 49e LVBG