§ 49e LVBG Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen unter sinngemäßer Anwendung von § 51a NÖ LBG zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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