§ 49e LVBG (Landes-Vertragsbedienstetengesetz ), Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen - JUSLINE Österreich
§ 49e LVBG Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen unter sinngemäßer Anwendung von § 51a NÖ LBG zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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