Kann der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf das Land in jenem Umfang über, in dem es an den Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des Vertragsbediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner und seinen Geschwistern ein.
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