(1) Einem Vertragsbediensteten ist eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn seine Tätigkeit
a) | das Tragen der Dienstkleidung zwingend erfordert, | |||||||||
b) | eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleider verursacht oder | |||||||||
c) | eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert. |
(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden (z. B. bei Vertragsbediensteten der Dienstzweige 19, 29 und 32).
(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum des Vertragsbediensteten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.
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