Gesamte Rechtsvorschrift K-BG

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG

K-BG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2021
Gesetz vom 9. Juli 1992 über Bezüge und Pensionen von Organen von
Gebietskörperschaften (Kärntner Bezügegesetz - 1992 - K-BG)
StF: LGBl Nr 99/1992

§ 1 K-BG


1. Teil

Regelungen für die Zeit der Funktionsausübung

 

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

 

Den Organen von Gebietskörperschaften gebühren nach Maßgabe dieses Gesetzes Bezüge und Aufwandsentschädigungen.

§ 2 K-BG


§ 2

 

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Bezüge und Aufwandsentschädigungen sind im voraus am Anfang eines jeden Monates, und zwar beginnend mit dem Monat, in dem die Angelobung geleistet wird - beim Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates beginnend mit dem Monat, in dem die Bestellung erfolgt - auszuzahlen.

 

(2) Den Organen, die nach diesem Gesetz Anspruch auf Bezüge oder Aufwandsentschädigungen haben, gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Bezuges (der Aufwandsentschädigung), der ihnen für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Organ während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Bezuges (der Aufwandsentschädigung), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung der Funktionsausübung jedenfalls der Monat der Beendigung der Funktionsausübung.

 

(3) Mit dem Ausscheiden aus der Funktion erlischt der Bezugsanspruch.

 

(4) Bezüge, Aufwandsentschädigungen, jeweils einschließlich allfälliger Amtszulagen, Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Reisekostenpauschale, gebühren vom Tag des Beginnes der Funktionsausübung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion; fällt der Beginn einer Funktion nicht mit einem Monatsersten und das Enden der Funktion nicht mit einem Monatsende zusammen, gebühren die aliquoten Teile von Bezügen, Aufwandsentschädigungen, jeweils einschließlich allfälliger Amtszulagen, Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Reisekostenpauschale, für die tatsächliche Dauer der Funktionsausübung im Monat des Beginnes bzw. des Endens der Funktion.

§ 3 K-BG


§ 3

 

(1) Den Verweisungen auf das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz), BGBl Nr 273/1972, ist die zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl Nr 297/1995 geänderte Fassung zugrunde zu legen.

 

(2) Den Verweisungen auf die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen ist das Kärntner Dienstrechtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen, soweit § 92 nicht anderes bestimmt.

§ 4 K-BG


§ 4

 

(1) Die Summe von

1.

Bezügen,

2.

Auslagenersätzen,

3.

Aufwandsentschädigungen - mit Ausnahme der konkret verrechneten Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie der Entfernungszulage, Fahrkartenvergütung, Ersatz der nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung-,

4.

Zuwendungen und

5.

sonstigen Ansprüchen

auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt 240 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs 2 Z. 1 bis 7 zusammenfallen bzw. wenn eine odere mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs 2 Z. 1 bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs 2 Z. 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird. Berechnungen nach § 10 sind vor Kürzungen nach dieser Bestimmung durchzuführen.

 

(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs 1 sind jene

1.

als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft und als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes.

2.

als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments,

3.

als Mitglied einer Landesregierung,

4.

als Mitglied eines Landtages,

5.

als Mitglied einer Einrichtung gemäß Art. 148 i Abs 2 B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,

6.

als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes,

7.

als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter,

8.

in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,

9.

in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,

10.

als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und

11.

im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.

 

(3) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs 4 hinzuweisen.

 

(4) Sämtliche Entgelte gemäß Abs 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Abs 1 und 2 zu melden.

 

(5) Soweit nach Abs 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs 1 angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs 1 und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten.

 

(6) Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs 1 und 2 um diese Versehrtenrente.

 

(6a) Bezieht ein Organ während der Ausübung oder auf Grund der früheren Ausübung einer im Abs 2 angeführten Tätigkeit, früheren Tätigkeit, Funktion oder früheren Funktion eine dem § 14 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre vergleichbare monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung vom Europäischen Parlament als Mitglied des Europäischen Parlaments, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs 1 und 2 um diese monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung.

 

(6b) Die Abs 3 und 4 sind auch auf die die monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelnden Vorschriften des Europäischen Parlaments anzuwenden.

 

(7) Die Abs 1 bis 6 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.

 

(8) Auf Personen, auf die sowohl die Abs 1 bis 7 als auch einer der §§ 52, 62, 72, 76 und 84 anzuwenden wären, sind

1.

ausschließlich die Bestimmungen eines der angeführten Paragraphen anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Abs 1 bis 7 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,

2.

ansonsten ausschließlich die Abs 1 bis 7 anzuwenden.

§ 5 K-BG


§ 5

(entfällt)

§ 6 K-BG


2. Abschnitt

Regelungen für Mitglieder des Landtages

 

§ 6

 

(1) Den Mitgliedern des Landtages gebühren Bezüge.

 

(2) Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Landtages beträgt 50 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.

 

(3) Dem Bezug als Mitglied des Landtages ist nach jeweils zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge).

 

(4) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Landesregierung, als Präsident oder als Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Nationalrates oder als Mitglied des Bundesrates zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Landtages zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen, sofern nach Beendigung dieser Tätigkeit für diese Zeiten weder eine einmalige Entschädigung noch eine Fortzahlung des Bezuges geleistet wurde.

§ 7 K-BG


§ 7

 

(1) Der Bezug der Präsidenten des Landtages erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage. Die Amtszulage beträgt beim Ersten Präsidenten 90 v. H., beim Zweiten Präsidenten 75 v. H. und beim Dritten Präsidenten 66 v. H. der Hälfte des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.

 

(2) Der Bezug der Obmänner der Klubs erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 66 v. H. der Hälfte des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, beträgt.

§ 8 K-BG


§ 8

 

(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt ein Ersatz für den zusätzlichen Aufwand, der ihnen aus der Entfernung ihres Wohnsitzes vom Amtssitz entsteht. Diese Entfernungszulage ist - soweit ein Ruhebezug vorgesehen ist - für die Bemessung eines Ruhebezuges nach diesem Gesetz nicht anrechenbar und beträgt

a)

bei einer Entfernung von 10 bis 30 km 10 v. H.,

b)

bei einer Entfernung über 30 km bis 50 km 12 v. H.,

c)

bei einer Entfernung über 50 km 14 v. H.

des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.

 

(2) Den Mitgliedern des Landtages mit Ausnahme des Ersten Präsidenten gebührt ein Ersatz für die Benützung eines Personenkraftwagens für eine monatliche Fahrtstrecke von 1200 Kilometern.

 

(3) Bei vom Präsidenten angeordneten Dienstreisen haben die Mitglieder des Landtages Anspruch auf Vergütung der Reisekosten. Das Ausmaß der Vergütung richtet sich nach den für einen Landesbeamten der Dienstklasse IX geltenden Vorschriften.

 

(4) Dem Ersten Präsidenten des Landtages gebührt für die von ihm auszuführenden Dienstreisen ein Monatspauschale in der Höhe von 15 v. H. des Bezuges eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.

 

(5) Den Mitgliedern des Landtages gebührt neben ihren Bezügen ein Auslagenersatz. Der Auslagenersatz der Präsidenten des Landtages beträgt 40 v. H. und der Auslagenersatz der weiteren Abgeordneten 25 v. H. des Bezuges und allfälliger Amtszulagen. Bei der Ermittlung der Höhe des Auslagenersatzes ist von dem Bezug auszugehen, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.

§ 9 K-BG


§ 9

 

(1) Mitglieder des Landtages, die Bedienstete einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind und deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, erleiden im Falle der Außerdienststellung mit Bezügen für die Dauer der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen während der Dauer dieser Außerdienststellung und ihre Ruhegenüsse im Falle der Versetzung in den Ruhestand für die Dauer der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages werden jedoch, solange sie einen im § 6 bezeichneten Bezug als Mitglied des Landtages erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen.

 

(2) Bei Mitgliedern des Landtages, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhegenusses für die Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 6 bezeichnete Bezug als Mitglied des Landtages um ihr Nettodiensteinkommen während der Zeit der Außerdienststellung (um ihren Nettoruhegenuß während der Zeit der Versetzung in den Ruhestand für die Dauer der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung dieses Diensteinkommens (dieses Ruhebezuges) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 6 genannten Bezug erhalten. Unter Nettodiensteinkommen (Nettoruhegenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhegenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

 

(3) Stillegungen nach Abs 1 und 2 sind vor Berechnungen nach § 10 durchzuführen.

§ 10 K-BG


§ 10

 

(1) Mitgliedern des Landtages gebühren für die Zeit, während der sie Mitglieder der Landesregierung sind, weder Bezüge nach §§ 6 und 7, Entschädigungen nach § 8 noch ein nach diesem Gesetz vorgesehener Ruhebezug nach § 49.

 

(2) Hat ein Mitglied des Landtages nach diesem Gesetz Anspruch auf Bezüge, Aufwandsentschädigungen oder Ruhegenüsse, die nicht bereits von Abs 1 erfaßt sind, so gebührt der Bezug als Landtagsabgeordneter nur in der Höhe, als er zusammen mit den sonstigen Bezügen, Aufwandsentschädigungen oder Ruhebezügen 125 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, nicht übersteigt.

§ 11 K-BG


3. Abschnitt

Regelungen für Mitglieder der Landesregierung

 

§ 11

 

(1) Den Landeshauptmann-Stellvertretern und den Landesräten gebühren Bezüge.

 

(2) Der Anfangsbezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters beträgt 180 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.

 

(3) Der Anfangsbezug eines Landesrates beträgt 90 v. H. des Anfangsbezuges eines Landeshauptmann-Stellvertreters.

 

(4) Dem Bezug von Organen nach Abs 1 ist nach jeweils zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge).

 

(5) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind den Organen nach Abs 1 zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

 

(6) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, als Mitglied des Bundesrates oder als Mitglied eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen nach Abs 1 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.

 

(7) Die Anrechnung nach Abs 5 oder 6 darf nur insofern erfolgen, als nach Beendigung der angeführten Tätigkeiten für diese Zeiten weder eine einmalige Entschädigung noch eine Fortzahlung des Bezuges geleistet wurde.

§ 12 K-BG


§ 12

 

(1) Die im § 11 genannten Organe erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 11 bezeichneten Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.

 

(2) Bei im § 11 genannten Organen, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 11 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 11 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

§ 13 K-BG


§ 13

 

Den Ersatzmitgliedern der Landesregierung gebührt für jeden Tag, an dem sie ein Mitglied der Landesregierung in deren Sitzungen vertreten, eine Entschädigung in der Höhe von einem Dreißigstel des Anfangsbezuges eines Landesrates.

§ 14 K-BG


§ 14

 

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt für die von ihnen auszuführenden Dienstreisen ein Monatspauschale. Das Pauschale beträgt für den Landeshauptmann 24 v. H. und für die sonstigen Mitglieder der Landesregierung 20 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbediensteten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.

 

(2) Den im § 11 genannten Organen gebührt neben ihren Bezügen ein Auslagenersatz in der Höhe von 40 v. H. ihres Bezuges. Bei der Ermittlung der Höhe des Auslagenersatzes ist von dem Bezug auszugehen, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.

§ 15 K-BG


4. Abschnitt

Bestimmungen für den Amtsführenden Präsidenten

und den Vizepräsidenten des Landesschulrates

 

§ 15

 

(1) Dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren Bezüge.

 

(2) Der Anfangsbezug des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates entspricht 90 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesrates.

 

(3) Der Anfangsbezug des Vizepräsidenten des Landesschulrates beträgt 66 v. H. des Anfangsbezuges des Amtsführenden Präsidenten (Abs.2).

 

(3a) Dem Bezug von Organen nach Abs 1 ist jeweils nach zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge).

 

(4) Besteht neben einem Bezug nach Abs 1 Anspruch auf einen Bezug, eine Aufwandsentschädigung oder einen Ruhebezug nach diesem Gesetz oder auf einen Bezug oder einen Ruhebezug nach §§ 3, 4, 24 oder 35 des Bundesgesetzes über Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes, so ist der Bezug nach Abs 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das er die Summe der angeführten Bezüge, Aufwandsentschädigungen und Ruhebezüge übersteigt.

§ 15a K-BG


§15a

 

(1) Die im § 15 genannten Organe erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Diensteinkommen hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 15 bezeichneten Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen.

 

(2) Bei den im § 15 genannten Organen, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 15 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhebezug oder Versorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 15 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe- oder Versorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe- bzw. Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

§ 16 K-BG


§ 16

 

Der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben Anspruch auf Vergütung der Reisekosten für die von ihnen auszuführenden Dienstreisen. Das Ausmaß der Vergütung richtet sich nach den für einen Landesbeamten der Dienstklasse IX geltenden Vorschriften.

§ 17 K-BG


5. Abschnitt

Bestimmungen für die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder

des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt

 

§ 17

 

(1) Dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und den Stadträten der Landeshauptstadt Klagenfurt gebühren Bezüge.

 

(2) Der Anfangsbezug des Bürgermeisters beträgt 180 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.

 

(3) Der Anfangsbezug eines Vizebürgermeisters beträgt 85 v. H. und der eines Stadtrates 75 v. H. des Anfangsbezuges des Bürgermeisters.

 

(4) Dem Bezug von Organen nach Abs 1 ist jeweils nach zwei Jahren, während derer die Funktion ausgeübt wurde, die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX zugrunde zu legen (Vorrückung in höhere Bezüge). Zeiten, die vor der Wahl zum Bürgermeister, Vizebürgermeister oder Stadtrat als Mitglied des Stadtsenates zurückgelegt wurden, sind den Organen nach Abs 1 zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen. Die Bestimmung des § 11 Abs 7 gilt sinngemäß für die Anrechnung der Vorrückung in höhere Bezüge.

 

(5) Übt der Bürgermeister, ein Vizebürgermeister oder ein Stadtrat der Landeshauptstadt Klagenfurt während seiner Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht aus, so verkürzt sich der diesem Organ zustehende Bezug mindestens um 20 v. H., höchstens jedoch um 50 v. H., sofern nicht nach § 19 vorzugehen ist. Der Gemeinderat hat in diesem Rahmen die Kürzung entsprechend der im Verhältnis der vom Funktionsträger in seinem sonstigen Beruf verwendeten Zeit festzusetzen. Diese Kürzungen sind vor Berechnungen nach § 4 vorzunehmen.

§ 18 K-BG


§ 18

 

(1) Die im § 17 Abs 1 genannten Organe haben bei Dienstreisen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten. Das Ausmaß der Vergütung richtet sich nach den für einen Landesbeamten der Dienstklasse IX geltenden Vorschriften; haben diese Organe Dienstreisen innerhalb Österreichs in regelmäßiger Wiederkehr auszuführen, so kann anstelle der Einzelentschädigung ein Monatspauschale geleistet werden.

 

(2) Dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und den Stadträten der Landeshauptstadt Klagenfurt gebührt neben ihren Bezügen ein Auslagenersatz in der Höhe von 25 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe6.

§ 19 K-BG


§ 19

 

(1) Die im § 17 Abs 1 genannten Organe erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 17 Abs 1 bezeichneten Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.

 

(2) Bei den im § 17 Abs 1 genannten Organen, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenzen des Landes fällt, verringert sich der im § 17 Abs 1 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 17 Abs 1 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer einschließlich der Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen, zu verstehen.

§ 20 K-BG


6. Abschnitt

Bestimmungen für den Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder

des Stadtsenates der Stadt Villach

 

§ 20

 

Dem Bürgermeister, den Vizebürgermeistern und den Stadträten der Stadt Villach gebühren Bezüge.

§ 21 K-BG


§ 21

(entfällt)

§ 22 K-BG


§ 22

 

(1) Der Bezug des Bürgermeisters beträgt 180 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1.

 

(2) Der Bezug eines Vizebürgermeisters beträgt 85 v. H. und der eines Stadtrates 75 v. H. des Bezuges des Bürgermeisters.

 

(2a) Übt der Bürgermeister, ein Vizebürgermeister oder ein Stadtrat der Stadt Villach während seiner Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht aus, so verkürzt sich der diesem Organ zustehende Bezug mindestens um 20 v. H., höchstens jedoch um 50 v. H., sofern nicht nach § 19 vorzugehen ist. Der Gemeinderat hat in diesem Rahmen die Kürzung entsprechend der im Verhältnis der vom Funktionsträger in seinem sonstigen Beruf verwendeten Zeit festzusetzen. Diese Kürzungen sind vor Berechnungen nach § 4 vorzunehmen.

 

(3) Für die Reisekostenvergütung gilt § 18 Abs 1 sinngemäß.

 

(4) Für den Auslagenersatz gilt § 18 Abs 2 sinngemäß.

 

(5) Für den gleichzeitigen Bezug öffentlicher Einkommen gilt § 19 sinngemäß.

§ 23 K-BG


7. Abschnitt

Bestimmungen für Bürgermeister

 

§ 23

 

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bürgermeister der Kärntner Gemeinden, ausgenommen die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.

 

(2) Den im Abs 1 genannten Bürgermeistern gebühren Aufwandsentschädigungen.

 

(3) Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt bei Gemeinden

 

bis      1.000 Einw.                         20 v. H.

von      1.001 Einw. bis 1.500 Einw.         23 v. H.

von      1.501 Einw. bis 2.000 Einw.         26 v. H.

von      2.001 Einw. bis 2.500 Einw.         29 v. H.

von      2.501 Einw. bis 3.000 Einw.         32 v. H.

von      3.001 Einw. bis 3.500 Einw.         35 v. H.

von      3.501 Einw. bis 4.000 Einw.         38 v. H.

von      4.001 Einw. bis 6.000 Einw.         41 v. H.

von      6.001 Einw. bis 10.000 Einw.        44 v. H.

von     10.001 Einw. bis 20.000 Einw.       100 v. H.

über    20.000 Einw.                        135 v. H.

 

des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.

 

(4) Übt ein Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern während seiner Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht aus, so verkürzt sich die dem Bürgermeister nach Abs 3 zustehende Aufwandsentschädigung mindestens um 20 v. H., höchstens jedoch um 50 v. H., sofern nicht nach § 24 dieses Gesetzes vorzugehen ist. Der Gemeinderat hat in diesem Rahmen die Kürzung entsprechend der im Verhältnis der vom Funktionsträger in seinem sonstigen Beruf verwendeten Zeit festzusetzen. Diese Kürzungen sind vor Berechnungen nach § 4 vorzunehmen.

 

(5) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten amtlichen Volkszählung maßgebend.

§ 24 K-BG


§ 24

 

(1) Die im § 23 Abs 1 genannten Organe erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße.

 

(2) Bei Bürgermeistern von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, werden - solange sie eine Aufwandsentschädigung nach § 23 erhalten - ihre Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse soweit stillgelegt, als sie nicht diese Aufwandsentschädigung übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.

 

(3) Bei Bürgermeistern von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich die im § 23 angeführte Aufwandsentschädigung um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- und Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie eine im § 23 angeführte Aufwandsentschädigung erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer einschließlich der Beiträge und der Sonderabgabe vom Einkommen, zu verstehen.

§ 25 K-BG § 25


(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die in den Abschnitten 9 bis 13 geregelten Ruhe- und Versorgungsbezüge.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Abschnittes ist die jeweils nach § 89 in Betracht kommende Behörde.

(3) §§ 29, 33, 35, 40, 55, 65, 71, 79 und 87 sind auf überlebende eingetragene Partner und frühere eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen gilt § 232 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

§ 26 K-BG


§ 26

 

(1) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt.

 

(2) Gebührt ein Ruhebezug nach diesem Gesetz nicht ab einem Monatsersten, so gebührt er in diesem ersten Monat aliquot für die noch verbleibenden Teile des Monates.

§ 27 K-BG


§ 27

(entfällt)

§ 28 K-BG § 28


Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch

a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)

Verzicht,

c)

Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.

§ 29 K-BG


§ 29

 

(1) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsbezug nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn er am Sterbetag des Organs das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

1.

das Organ an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2.

die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

3.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4.

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist,

5.

am Sterbetag des Organs dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Organs angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsbezug hat.

 

(2) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsbezug, wenn die Ehe erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden ist, zu dem dem Organ bereits ein Ruhebezug gebührt hat. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2.

das Organ nach der Eheschließung erneut eine Funktion im Sinne dieses Gesetzes ausgeübt hat,

3.

aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4.

durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

5.

am Sterbetag des Organs dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Organs angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsbezug hat.

 

(3) Hat sich das Organ mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

§ 30 K-BG


§ 30

 

Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Organs schwanger und hat sie nach § 29 Abs 1 oder 2 keinen Anspruch auf Versorgungsbezug, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 29 Abs 1 oder 2 vom Anspruch auf Versorgungsbezug nicht ausgeschlossen wäre.

§ 31 K-BG § 31


(1) Dem Kind eines verstorbenen Organs, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug. Einem älteren Kind eines verstorbenen Organs, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehrpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsbezug über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Organs, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsbezug, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(3) Der Waisenversorgungsbezug nach den Abs. 1 und 2 ruht, wenn das Kind

a)

Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

b)

einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,

c)

verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt und die Einkünfte der Ehegatten oder eingetragenen Partner zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(4) Einkünfte im Sinne dieses Abschnittes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, zuletzt geändert durch BGBl Nr 522/1989, bzw. des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch BGBl Nr 458/1991, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch

a)

wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

b)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Heeresversorgungsgesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, dem Karenzurlaubsgesetz, dem Landesgesetz über den Mutterschutz und den Karenzurlaub, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage,

c)

die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Unterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,

d)

Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,

e)

die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

f)

die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Unterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(5) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.

(6) Die Fassung der in Abs. 4 angeführten Bundesgesetze ergibt sich jeweils aus dem Kärntner Dienstrechtsgesetz (§ 3 Abs. 2).

§ 32 K-BG § 32


(1) Die Eigenschaften eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 179/2013.

(2) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(3) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4. v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Wahl- oder Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.

(4) Bei der Anwendung des Abs. 3 auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahlkindes gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zum Wahlkind durch die Annahme an Kindes Statt nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 179/2013, erloschen sind.

§ 33 K-BG § 33


(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 - gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Organs, wenn dieses zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen gehabt hatte.

(2) Der Versorgungsbezug gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Organs gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsbezug von diesem Tag an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen das verstorbene Organ nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegenüber dem verstorbenen Organ an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn

a)

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013, enthält,

b)

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und

c)

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa)

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

bb)

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Organs dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsbezug hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Der Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten und der Versorgungsbezug von früheren Ehegatten dürfen zusammen 120 v. H. des Ruhebezuges nicht übersteigen, auf den das Organ Anspruch gehabt hätte. Die Versorgungsgenüsse von früheren Ehegatten und des überlebenden Ehegatten sind erforderlichenfalls verhältnismäßig zu kürzen. Versorgungsbezüge mehrerer früherer Ehegatten sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob es nach dem Organ einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten gäbe.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Organs ist nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Organs oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Organs auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsbezug, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

§ 34 K-BG


§ 34

 

(1) Ist ein Organ, das noch nicht mindestens die Hälfte der für einen Anspruch auf Ruhebezug vorgesehenen Mindestdauer der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit erreicht hat, während der Funktionsausübung an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob das Organ eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit in der vorgesehenen Mindestdauer aufzuweisen hätte.

 

(2) Ist ein Organ während der Funktionsausübung gestorben und hat es mindestens die Hälfte der für einen Anspruch auf Ruhebezug vorgesehenen Mindestdauer der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit erreicht, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob das Organ eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit in der vorgesehenen Mindestdauer aufzuweisen hätte.

§ 35 K-BG § 35


(1) Der Anspruch auf Versorgungsbezug erlischt durch

a)

Verzicht,

b)

Ablösung,

c)

Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.

(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.

(3) Dem überlebenden Ehegatten des Organs, der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

a)

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder

b)

bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.

(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (§ 31 Abs. 4 und 5) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.

§ 36 K-BG


§ 36

 

(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.

 

(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf den vollen Ruhe- oder Versorgungsbezug, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.

 

(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr am 1. Dezember fällig. Sie ist mit dem an diesem Tag fälligen Ruhe- und Versorgungsbezug auszuzahlen.

 

(4) Erlischt der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.

§ 37 K-BG


§ 37

 

(1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die das Organ Anwartschaften auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Behörde abhängig.

 

(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Behörde.

§ 38 K-BG


§ 38

 

(1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

 

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

 

(3) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Darüber hinaus ist eine vorzeitige Auszahlung nur zulässig, wenn die Behörde zustimmt. Die Zustimmung darf nur gegeben werden, um verspätete Auszahlungen zu vermeiden.

§ 39 K-BG


§ 39

 

Der Auszahlungsbetrag ist auf 10 Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Cent auf 10 Cent aufgerundet werden.

§ 40 K-BG


§ 40

 

(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft geltenden Vorschrift im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel der Kreditunternehmung kann - abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung - jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.

 

(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland trägt die Gebietskörperschaft.

 

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist nur dann zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muß sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen der Gebietskörperschaft zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

 

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Behörde binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.

 

(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, der Ruhebezugsempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft der Behörde vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.

 

(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zum Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

§ 41 K-BG


§ 41

 

(1) Soweit die Beurteilung einer Rechtsfrage von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Behörde durch ärztliche Sachverständige Beweis zu erheben. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

 

(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, so sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt.

§ 42 K-BG


§ 42

 

Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Behörde zu melden.

§ 43 K-BG § 43


(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Teil gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

§ 44 K-BG


§ 44

 

(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.

 

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

§ 45 K-BG


§ 45

(entfällt)

§ 46 K-BG


§ 46

 

(1) Hat ein Organ, das nach diesem Gesetz Anspruch auf Ruhebezug hat, mehrere Funktionen nach dem 2. bis 6. Abschnitt ausgeübt, so ist - unbeschadet der für die Ermittlung des Ruhebezuges sonst geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes - die mit dem höchsten Betrag verbundene Funktion für die Ermittlung des Ruhebezuges dann maßgebend, wenn sie ohne Einrechnung sonstiger Zeiten mindestens zehn Jahre ausgeübt wurde, wobei die Bestimmungen des 11. Abschnittes vor denen des 9. Abschnittes anzuwenden sind.

 

(2) Besteht nach diesem Gesetz nebeneinander Anspruch auf Ruhebezug als Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt oder der Stadt Villach oder als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, so gebührt der Ruhebezug mit der höchsten Bemessungsgrundlage, wobei in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Maßgabe dieses Gesetzes alle Zeiten im vorgesehenen Ausmaß einzubeziehen sind, in denen eine der in den Abschnitten 9, 10, 12 und 13 angeführten Funktionen ausgeübt wurde.

 

(3) Sind die Empfänger der Pensionsbeiträge, die für die ruhebezugsfähigen Zeiten nach Abs 1 entrichtet wurden, vom Träger der Leistung des Ruhebezuges verschieden, so haben sie die an sie geleisteten Pensionsbeiträge dem Träger des Ruhebezuges zu überweisen.

§ 47 K-BG


§ 47

 

(1) Soweit Zeiträume nach diesem Gesetz in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit eingerechnet werden dürfen, ist eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes unzulässig.

 

(2) Eine Einrechnung von Zeiträumen in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit darf ausschließlich zur Begründung eines Anspruches auf Ruhebezug, nicht aber zu seiner Erhöhung erfolgen.

 

(3) Eine Einrechnung von Zeiträumen in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ist - wenn die Pensionsbeiträge nicht an die Gebietskörperschaft geleistet wurden, gegenüber der der Pensionsanspruch geltend gemacht wird - weiters nur zulässig, wenn diese Pensionsbeiträge von der Gebietskörperschaft, an die sie geleistet wurden, an jene Gebietskörperschaft überwiesen werden, gegenüber der der Pensionsanspruch geltend gemacht wird.

 

(4) Die Einrechnung von Zeiträumen in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit darf nur auf Antrag erfolgen.

 

(5) Organe, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 75 v. H. der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit erreichen, haben das Recht, die auf den Zeitraum von zehn Jahren fehlende Zeit durch Entrichtung von Beiträgen einzukaufen. Der Beitrag beträgt für jeden fehlenden Monat 20 v. H. ihres Bezuges (ihrer Aufwandsentschädigung) zu diesem Zeitpunkt.

 

(6) Der Einkauf darf nur auf Antrag erfolgen. Ein derartiger Antrag ist bis längstens zwei Monate vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 zu stellen. Gleichzeitig mit diesem Antrag muß auch ein allfälliger Antrag nach Abs 4 gestellt werden. Über diese Anträge hat die in Betracht kommende Behörde binnen einem Monat zu entscheiden. Die Entrichtung des Beitrages nach Abs 5 hat spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 zu erfolgen. Wird der Beitrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet, erlischt die Bewilligung zum Einkauf.

 

(7) Stirbt ein Organ zwischen der Erlassung des Bescheides und der Entrichtung des Beitrages nach Abs 5, so steht es den Hinterbliebenen, die im Falle der Entrichtung Anspruch auf Versorgungsbezüge hätten, frei, den ausständigen Beitrag bis 30. Juni 1998 zu leisten und so ihren Anspruch auf Versorgungsbezüge zu begründen.

§ 48 K-BG


9. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen für Mitglieder des Landtages

 

§ 48

 

(1) Die Mitglieder des Landtages haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.

 

(2) Werden als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verbrachte Zeiten gemäß § 50 Abs 3 lit a eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

a)

für Zeiten bis zum 31. Dezember 1979 6 v. H.,

b)

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v. H.,

c)

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983 7 v. H.,

d)

für Zeiten vom 1. Februar 1983 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes 13v. H.,

e)

für Zeiten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 16 v. H. der als Mitglied des Natiolnalrates bzw. des Bundesrates gebührenden Bezüge samt Sonderzahlungen.

§ 49 K-BG


§ 49

 

(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 50) mindestens zehn Jahre beträgt.

 

(2) Ist ein Mitglied des Landtages während der Ausübung seiner Funktion infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter gebührt.

 

(3) Einem ehemaligen Mitglied des Landtages gebührt für die Zeit, während der es Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, Bürgermeister oder sonstiges Mitglied eines Stadtsenates der Stadt Klagenfurt oder der Stadt Villach oder Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern ist, kein Ruhebezug nach Abs 1. Nach dem Ausscheiden aus den angeführten Funktionen ist der Ruhebezug unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 50 neu zu bemessen.

§ 50 K-BG


§ 50

 

(1) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges des Organes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sowie einer allfälligen Amtszulage für die vor dem Ausscheiden innegehabte letzte Funktion (§ 7 Abs 1 und 2) und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Haben während eines Zeitraumes von jeweils mindestens drei Jahren verschiedene Amtszulagen gebührt, so ist bei gleich hohen Amtszulagen nur eine und bei verschieden hohen Amtszulagen die höchste Amtszulage bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen.

 

(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages;

b)

Zeiträumen, die nach Abs 3 angerechnet werden oder die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden.

 

(3) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die ein Mitglied des Landtages verbracht hat

a)

als Mitglied der Landesregierung, als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut, als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 6000 Einwohnern, als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär oder als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates zu 100 v. H.;

b)

als Bürgermeister einer Gemeinde mit 3001 bis 6000 Einwohnern zu 33v.H. und

c)

als Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern zu 25 v. H.

§ 51 K-BG


§ 51

 

(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v. H. des Bezuges nach § 50 Abs 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 3 v. H.

 

(1a) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem ein Ruhebezug frühestens ausbezahlt werden darf, wenn das Mitglied des Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 22,5 Prozent, zu kürzen ist.

 

(2) Der Ruhebezug darf

1.

80 Prozent des Bezuges nach § 50 nicht übersteigen und

2.

50 Prozent dieses Bezuges nicht unterschreiten.

§ 52 K-BG


§ 52

 

Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf

a)

einen Bezug oder eine Aufwandsentschädigung oder einen Ruhebezug nach diesem Gesetz oder nach dem Bezügegesetz 1973 (§ 90) oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen,

b)

einen Bezug oder Ruhebezug nach den §§ 3 bis 6, 24, 34 oder 35 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,

c)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

d)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl Nr 168/1946, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl Nr 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung oder die Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land mit wenigstens 50v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,

e)

Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit d genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

f)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

g)

einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes genannten Funktionen gewährt wurde,

h)

eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85, in der geltenden Fassung,

i)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit a bis i genannten Beträge hinter 125 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

§ 53 K-BG


§ 53

 

(1) Der Ruhebezug eines Mitgliedes des Landtages darf erst ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten ausbezahlt werden.

 

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

§ 54 K-BG


§ 54

 

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn es am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte. Ein Stiefkind hat überdies nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsbezug, wenn es am Sterbetag des Organs dessen Haushalt angehört hat und das Organ überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufgekommen ist.

 

(2) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Anspruchsberechtigten auf Ruhebezug (Abs 1) folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

§ 55 K-BG


§ 55

 

(1) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug betragen 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.

 

(2) Auf die Versorgungsbezüge eines hinterbliebenen Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des § 52 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 52 vorgesehenen Vergleichsberechnung beim hinterbliebenen Ehegatten 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. von 125 Prozent des Gehaltes nach § 52 zugrunde zu legen sind.

§ 56 K-BG


§ 56

 

Sind in der nach § 50 Abs 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung von gleichartigen Leistungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Abschnitt in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß sie höher sind als die gebührenden ungekürzten gleichartigen Leistungen des Bundes.

§ 57 K-BG


§ 57

 

(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat oder den Bundesrat gewählt, so hat das Land auf Antrag dieses ehemaligen Mitgliedes die nach § 48 geleisteten Beiträge dem Bund zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates von ihren Entschädigungen (Bezügen) Beiträge mindestens in der im § 48 Abs 2 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen die Beiträge diese Höhe nicht, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.

 

(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Landtages, für die Beiträge dem Bund überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe-(Versorgungs-) Bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land vom Bund erstattet werden.

§ 58 K-BG


10. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen für Mitglieder

der Landesregierung

 

§ 58

 

Die Landeshauptmann-Stellvertreter und die Landesräte (§ 11) haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.

§ 59 K-BG


§ 59

 

(1) Den Landeshauptmann-Stellvertretern und den Landesräten gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.

 

(2) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges des Organes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.

 

(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

Zeiten der Funktionsausübung als Landeshauptmann-Stellvertreter oder Landesrat;

b)

Zeiträumen, die nach Abs 4 angerechnet werden oder die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden.

 

(4) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die ein Landeshauptmann-Stellvertreter bzw. Landesrat verbracht hat

a)

als Landeshauptmann-Stellvertreter bzw. als Landesrat, als Bürgermeister oder Mitglied eines Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär oder Landeshauptmann zu 100 v. H.;

b)

als Präsident oder Klubobmann des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates oder als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern zu 75 v. H.;

c)

als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates, soweit nicht lit b in Betracht kommt, oder als Bürgermeister einer Gemeinde von 6001 bis 10.000 Einwohnern zu 50 v. H.;

d)

als Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern zu 25v.H. und

e)

als Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern zu 15 v. H.

§ 60 K-BG


§ 60

 

Wird ein Landeshauptmann-Stellvertreter oder ein Landesrat während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt ihre ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann sind sie so zu behandeln, als ob sie eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätten. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn den im § 58 genannten Organen aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

§ 61 K-BG


§ 61

 

(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v. H. des der Ermittlung des Ruhebezuges zugrunde zu legenden Bezuges nach § 59 Abs 2. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 4 v. H. dieses Bezuges.

 

(2) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem ein Ruhebezug frühestens ausbezahlt werden darf, wenn der Landeshauptmann-Stellvertreter oder der Landesrat nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 22,5 Prozent, zu kürzen ist.

 

(3) Der Ruhebezug darf

1.

80 Prozent des Bezuges nach § 11 nicht übersteigen und

2.

50 Prozent dieses Bezuges nicht unterschreiten.

§ 62 K-BG


§ 62

 

Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf

a)

einen Bezug oder eine Aufwandsentschädigung oder einen Ruhebezug nach diesem Gesetz oder nach dem Bezügegesetz 1973 (§ 90) oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen,

b)

einen Bezug oder Ruhebezug nach den §§ 3 bis 6, 24, 34 oder 35 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,

c)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

d)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl Nr 168/1946, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl Nr 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung oder die Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land mit wenigstens 50 v.

H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,

e)

Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit d genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

f)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

g)

einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes genannten Funktionen gewährt wurde,

h)

eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85, in der geltenden Fassung,

i)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit a bis i genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

§ 63 K-BG


§ 63

 

(1) Der Ruhebezug eines Landeshauptmann-Stellvertreters und eines Landesrates darf erst ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten ausbezahlt werden.

 

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

 

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges nach Abs 1 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident des Rechnungshofes oder Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, so erlischt der Anspruch auf Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht. Scheidet dieses Organ aus dieser Funktion aus, so ist der Ruhebezug unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 59 neu zu bemessen.

§ 64 K-BG


§ 64

 

(1) Den Hinterbliebenen eines der im § 11 genannten Organe gebühren auf Antrag monatlich Versorgungsbezüge, wenn am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gegeben war oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gegeben gewesen wäre. Ein Stiefkind hat überdies nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsbezug, wenn es am Sterbetag des Organs dessen Haushalt angehört hat und das Organ überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufgekommen ist.

 

(2) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben eines Organs nach Abs 1 folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

§ 65 K-BG


§ 65

 

(1) Der Witwen- und der Witwerversorgungsbezug betragen 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.

 

(2) Auf die Versorgungsbezüge eines überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des § 62 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im § 62 vorgesehene Vergleichsberechnung bei einem hinterbliebenen Ehegatten 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. des Bezuges nach § 59 Abs 2 zugrunde zu legen sind.

§ 66 K-BG


11. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen für den Amtsführenden Präsidenten

und den Vizepräsidenten des Landesschulrates

 

§ 66

 

Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates und der Vizepräsident des Landesschulrates haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung in der Höhe von 16 v.H. des Bezuges und der Sonderzahlung zu entrichten.

§ 67 K-BG


§ 67

 

(1) Den im § 66 genannten Organen gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat. Zeiten, die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden, sind zuzurechnen.

 

(2) Ist ein im § 66 genanntes Organ infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn einem im § 66 genannten Organ aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

§ 68 K-BG


§ 68

 

(1) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges des Organes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung des § 67 Abs 2 ermittelt.

 

(2) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des zehnten Jahres der Funktionsdauer 50 v. H. des der Ermittlung des Ruhebezuges zugrunde zu legenden Bezuges nach Abs 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 4 v. H. dieses Bezuges.

 

(3) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem ein Ruhebezug frühestens ausbezahlt werden darf, wenn das in § 66 genannte Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 22,5 Prozent, zu kürzen ist.

 

(4) Der Ruhebezug darf

1.

80 Prozent des Bezuges nach § 15 nicht übersteigen und

2.

50 Prozent dieses Bezuges nicht unterschreiten.

§ 69 K-BG


§ 69

 

(1) Der Ruhebezug eines in § 66 genannten Organes darf erst ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten ausbezahlt werden.

 

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

 

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges nach Abs 1 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident des Rechnungshofes oder Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, so erlischt der Anspruch auf Ruhebezug nach Abs 1 mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht. Scheidet dieses Organ aus dieser Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 68 erneut zu bemessen.

§ 70 K-BG


§ 70

 

(1) Den Hinterbliebenen eines im § 66 genannten Organes gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn dieses Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte. Ein Stiefkind hat überdies nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsbezug, wenn es am Sterbetag des Organs dessen Haushalt angehört hat und das Organ überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufgekommen ist.

 

(2) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben eines Organs nach Abs 1 folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

§ 71 K-BG


§ 71

 

(1) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug betragen 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.

 

(2) Auf die Versorgungsbezüge eines überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des § 72 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 72 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei einem hinterbliebenen Ehegatten 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. des Bezuges nach § 68 Abs 1 zugrunde zu legen sind.

§ 72 K-BG


§ 72

 

Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf

a)

einen Bezug oder eine Aufwandsentschädigung oder einen Ruhebezug nach diesem Gesetz oder nach dem Bezügegesetz 1973 (§ 90) oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen,

b)

einen Bezug oder Ruhebezug nach den §§ 3 bis 6, 24, 34 oder 35 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,

c)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

d)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl Nr 168/1946, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl Nr 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung oder die Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land mit wenigstens 50 v.

H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,

e)

Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit d genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

f)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

g)

einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes genannten Funktionen gewährt wurde,

h)

eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85, in der geltenden Fassung,

i)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit a bis i genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

§ 73 K-BG


12. Abschnitt

Pensionsrechtliche Bestimmungen für die Bürgermeister

und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates

der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach

 

§ 73

 

Die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung an die Landeshauptstadt Klagenfurt bzw. an die Stadt Villach zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.

§ 74 K-BG


§ 74

 

(1) Den im § 73 genannten Organen gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn ihre Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.

 

(2) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage des Bezuges nach § 17 bzw. des Bezuges nach § 22 und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.

 

(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

Zeiten der Funktionsausübung als Bürgermeister oder als sonstiges Mitglied des Stadtsenates;

b)

Zeiträumen, die nach Abs 4 angerechnet werden oder die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden.

 

(4) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die ein Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates verbracht hat

a)

als Bürgermeister bzw. sonstiges Mitglied des Stadtsenates, als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung oder Staatsekretär zu 100 v.H.;

b)

als Präsident oder Klubobmann des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates oder als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern zu 75 v.H.;

c)

als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates, soweit nicht lit b in Betracht kommt, oder als Bürgermeister einer Gemeinde von 6001 bis 10.000 Einwohnern zu 50 v. H.;

d)

als Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern zu 25 v. H.;

e)

als Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern zu 15 v. H. und

f)

als Mitglied des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt bzw. der Stadt Villach im Höchstausmaß von zwei Jahren, wenn für diese Zeit die nach dem Bezug als Bürgermeister bzw. als sonstiges Mitglied des Stadtsenates zu bemessenden Beiträge (§ 73) entrichtet werden, und zwar

1.

für Zeiten bis 31. Dezember 1979 in der Höhe von 6 v. H.;

2.

für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 in der Höhe von 6,5 v. H.;

3.

für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 1. Jänner 1983 in der Höhe von 9 v.H.;

4.

für Zeiten nach dem 1. Jänner 1983 in der Höhe von 16 v. H., bei nicht Amtsführenden Mitgliedern des Stadtsenates der Stadt Villach in der Höhe von 13 v. H.;

5.

für Zeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Höhe von 16 v. H.

 

(5) Wird ein in § 73 genanntes Organ während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn dem Mitglied des Stadtsenates aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

§ 75 K-BG


§ 75

 

(1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v. H. des Bezuges. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um weitere 5 v. H., bei Funktionsträgern der Stadt Villach um 3 v. H., und zwar bis zum Höchstausmaß von 80 v. H. des Bezuges.

 

(2) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem ein Ruhebezug frühestens ausbezahlt werden darf, wenn das in § 73 genannte Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 22,5 Prozent, zu kürzen ist.

 

(3) Der Ruhebezug darf 50 Prozent des Bezuges nach Abs 1 nicht unterschreiten.

§ 76 K-BG


§ 76

 

Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf

a)

einen Bezug oder eine Aufwandsentschädigung oder einen Ruhebezug nach diesem Gesetz oder nach dem Bezügegesetz 1973 (§ 90) oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen,

b)

einen Bezug oder Ruhebezug nach den §§ 3 bis 6, 24, 34 oder 35 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,

c)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

d)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl Nr 168/1946, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl Nr 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung oder die Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land mit wenigstens 50v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,

e)

Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit d genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

f)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

g)

einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes genannten Funktionen gewährt wurde,

h)

eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85, in der geltenden Fassung,

i)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit a bis i genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

§ 77 K-BG


§ 77

 

(1) Der Ruhebezug eines im § 73 genannten Organes darf erst ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten ausbezahlt werden.

 

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

 

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges nach Abs 1 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, Bundespräsident, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär oder Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung oder Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, so erlischt der Anspruch auf Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht. Scheidet dieses Organ aus dieser Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 75 neu zu bemessen.

§ 78 K-BG


§ 78

 

(1) Den Hinterbliebenen eines der in § 73 genannten Organe gebühren auf Antrag monatlich Versorgungsbezüge, wenn am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gegeben war oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gegeben gewesen wäre. Ein Stiefkind hat überdies nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsbezug, wenn es am Sterbetag des Organs dessen Haushalt angehört hat und das Organ überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufgekommen ist.

 

(2) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben eines Organs nach Abs 1 folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

§ 79 K-BG


§ 79

 

(1) Der Witwen- und der Witwerversorgungsbezug betragen 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.

 

(2) Auf die Versorgungsbezüge eines überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des § 76 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 76 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei einem hinterbliebenen Ehegatten 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. des Bezuges nach § 74 Abs 2 zugrunde zu legen sind.

§ 80 K-BG § 80


(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bürgermeister der Kärntner Gemeinden, ausgenommen die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.

(2) Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind von der Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte zuletzt Bürgermeister war oder deren allfälliger Rechtsnachfolgerin zu tragen.

(3) Auf die dem Gemeinde-Servicezentrum nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ist der III. Abschnitt des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, in seiner jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden

§ 81 K-BG § 81


(1) Die Bürgermeister haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung in der Höhe von 16 v. H. ihrer Aufwandsentschädigung und der Sonderzahlungen an die Gemeinde zu entrichten.

(2) Die Gemeinden haben den Pensionsbeitrag (Abs. 1) und den Beitrag nach § 100 dem Gemeinde-Servicezentrum zu überweisen. Reichen die Pensionsbeiträge und sonstige Einnahmen zur Liquidation der Leistungen durch das Gemeinde-Servicezentrum nicht aus, so haben die Gemeinden dem Gemeinde-Servicezentrum einen Kostenersatz in der zur Deckung des Abganges erforderlichen Höhe zu leisten. Für die Berechnung des Kostenersatzes gilt § 48 K-GBG sinngemäß. Das Land als Träger von Privatrechten wird ermächtigt, höchstens ein Drittel dieses Abganges durch die Leistung von Beiträgen an das Gemeinde-Servicezentrum abzudecken; in diesem Fall verringert sich der von den Gemeinden zu tragende Abgang um den Landesbeitrag.

§ 82 K-BG § 82


(1) Dem Bürgermeister gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn seine Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.

(2) Wird ein Bürgermeister während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt seine ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn dem Bürgermeister aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

(3) Die Leistungen nach Abs. 1 sind vom Gemeinde-Servicezentrum nach dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 56/1992, in seiner jeweils geltenden Fassung, als Hilfsorgan der Gemeinde zu liquidieren.

§ 83 K-BG


§ 83

 

(1) Der Ruhebezug wird - soweit sich aus § 46 nicht anderes ergibt - auf der Grundlage der Höhe der Aufwandsentschädigung, die dem Bürgermeister auf Grund der Einwohnerzahl der Gemeinde im Zeitpunkt des Ausscheidens gebührt, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Wurde die Aufwandsentschädigung nach § 23 Abs 4 verkürzt, so ist der Ruhebezug auf der Grundlage der sich aus dem ersten Satz ergebenden Aufwandsentschädigung, verkürzt um den durch die Zeit gewichteten durchschnittlichen Hundertsatz der erfolgten Kürzung, zu ermitteln.

 

(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 50 v. H. der Aufwandsentschädigung nach Abs 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 3 v. H.

 

(2a) § 5 Abs 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl Nr 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 71/2003, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und

2.

der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem ein Ruhebezug frühestens ausbezahlt werden darf, wenn der Bürgermeister iSd § 80 Abs 1 nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 22,5 Prozent, zu kürzen ist.

 

(2b) Der Ruhebezug darf

1.

80 Prozent der Aufwandsentschädigung nach Abs 1 nicht übersteigen und

2.

50 Prozent der Aufwandsentschädigung nach Abs 1 nicht unterschreiten.

 

(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus

a)

Zeiten der Funktionsausübung als Bürgermeister,

b)

entfällt,

c)

den nach Abs 4 angerechneten Zeiten und den Zeiträumen, die nach § 47 Abs 5 bis 7 eingekauft wurden.

 

(4) Auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit sind nach Maßgabe des § 47 Zeiten anzurechnen, die

a)

ein Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern verbracht hat, als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär, als Mitglied des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates, als Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder als Bürgermeister einer anderen Gemeinde zu 100 v. H.;

b)

ein Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern verbracht hat

1.

als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär, als Mitglied des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates, als Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder als Bürgermeister einer anderen Gemeinde mit mehr als 3000 Einwohnern zu 100 v. H.;

2.

als Bürgermeister einer Gemeinde bis zu 3000 Einwohnern zu 25 v.H.;

c)

ein Bürgermeister einer Gemeinde von 6001 bis 10.000 Einwohnern verbracht hat

1.

als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär, als Mitglied des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates, als Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder als Bürgermeister einer anderen Gemeinde von 6001 bis 10.000 Einwohnern zu 100 v. H.;

2.

als Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern zu 33 v. H.;

3.

als Bürgermeister einer Gemeinde bis 3000 Einwohner zu 25 v.

H.;

d)

ein Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern verbracht hat

1.

als Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, als Bürgermeister oder sonstiges Mitglied des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut oder als Bürgermeister einer anderen Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern zu 100 v. H.,

2.

als Präsident oder Klubobmann des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates zu 75 v. H.,

3.

als Mitglied des Landtages, Nationalrates oder Bundesrates, soweit nicht Z. 2 in Betracht kommt, oder als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 6000 Einwohnern zu 50 v. H.,

4.

als Bürgermeister einer Gemeinde von 3001 bis 6000 Einwohnern zu 33 v. H.,

5.

als Bürgermeister einer Gemeinde bis 3000 Einwohner zu 25 v.

H.,

6.

als Mitglied des Gemeindevorstandes einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, im Höchstausmaß von zwei Jahren, wenn für diese Zeit die nach der Aufwandsentschädigung als Bürgermeister zu bemessenden Beiträge (§ 81) entrichtet werden, und zwar

aa)

für Zeiten vom 1. Jänner 1973 bis 31. September 1977 6 v. H.

bb)

vom 1. Oktober 1977 bis 31. Jänner 1983 10 v. H.

cc)

vom 1. Februar 1983 bis zum Inkrafttreten

dieses Gesetzes 13 v. H.

dd)

ab Inkrafttreten dieses Gesetzes 16 v. H.

§ 84 K-BG


§ 84

 

Hat ein Bürgermeister neben dem Anspruch auf Ruhebezug einen Anspruch auf

a)

einen Bezug oder eine Aufwandsentschädigung oder einen Ruhebezug nach diesem Gesetz oder nach dem Bezügegesetz 1973 (§ 90) oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen,

b)

einen Bezug oder Ruhebezug nach den §§ 3 bis 6, 24, 34 oder 35 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes oder sonstiger Funktionäre oder nach vergleichbaren bundesrechtlichen Bestimmungen,

c)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug (ausgenommen eine Hilflosenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,

d)

ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl Nr 168/1946, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl Nr 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung oder die Landesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund oder das Land mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,

e)

Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit d genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

f)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),

g)

einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im § 35 Abs 1, 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes genannten Funktionen gewährt wurde,

h)

eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl Nr 85, in der geltenden Fassung,

i)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

so ist der Ruhebezug bei Bürgermeistern von Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit a bis i genannten Beträge hinter 125 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zurückbleibt, und in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern nur in dem Ausmaß, um das die Summe der in lit a bis i genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

§ 85 K-BG


§ 85

 

(1) Der Ruhebezug eines im § 80 genannten Organes darf erst ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten ausbezahlt werden.

 

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

 

(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges nach Abs 1 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Präsident des Rechnungshofes, Bürgermeister, Mitglied eines Stadtsenates der Stadt Klagenfurt oder der Stadt Villach oder Landeshauptmann oder sonstiges Mitglied der Landesregierung, so erlischt der Anspruch auf Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht. Scheidet dieses Organ aus dieser Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 83 erneut zu bemessen.

§ 86 K-BG


§ 86

 

(1) Den Hinterbliebenen eines der im § 80 genannten Organe gebühren auf Antrag monatlich Versorgungsbezüge, wenn am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gegeben war oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gegeben gewesen wäre. Ein Stiefkind hat überdies nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsbezug, wenn es am Sterbetag des Organs dessen Haushalt angehört hat und das Organ überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufgekommen ist.

 

(2) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben eines Organs folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

§ 87 K-BG


§ 87

 

(1) Der Witwen- und der Witwerversorgungsbezug betragen 60 v. H., der Waisenversorgungsbezug für eine Halbwaise 12 v. H. und der Waisenversorgungsbezug für eine Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges.

 

(2) Auf die Versorgungsbezüge eines überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des § 84 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 84 vorgesehenen Vergleichsberechnung bei einem überlebenden Ehegatten 60 v. H., bei einer Vollwaise 30 v. H. und bei einer Halbwaise 12 v. H. des in § 84 angeführten Gehaltes oder Bezuges zugrunde zu legen sind.

§ 88 K-BG § 88


(1) Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind von der Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte zuletzt Bürgermeister war - bei allfälligen Rechtsnachfolgern von diesen im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen oder bei der Abtrennung von Gemeindeteilen von den Gemeinden auf die Teile der Gemeinde aufgeteilt wurde, nach Maßgabe der Einwohnerzahlen der abgetrennten Gebiete - zu tragen.

(2) Ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist gegenüber der Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte auf Ruhebezug zuletzt Bürgermeister war, geltend zu machen und vom Gemeinde-Servicezentrum zu liquidieren.

(3) Soweit Gemeinden Leistungen nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahlen zu tragen haben (Abs. 1), sind diese Leistungen der Gemeinden nach Abs. 2 vierteljährlich im nachhinein zu ersetzen. Die Gemeinde nach Abs. 2 hat den ersatzpflichtigen Gemeinden die Höhe der Ersatzleistungen bekanntzugeben.

§ 89 K-BG


3. Teil

Übergang

 

14. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

§ 89

 

(1) Die Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes, soweit sie sich auf Organe nach §§ 6, 11 und 15 oder deren Hinterbliebene beziehen, obliegt der Landesregierung.

 

(2) Die Erlassung von Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes, soweit sie sich auf Gemeindeorgane oder deren Hinterbliebene beziehen, obliegt den Gemeinden.

 

(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 90 K-BG § 90


(1) Die in diesem Gesetz vorgesehene Erhöhung des Pensionsanfallsalters auf 65 Jahre findet keine Anwendung auf Personen

a)

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 91 Abs. 1 lit. c) die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften, LGBl Nr 23/1973, zuletzt geändert durch LGBl Nr 15/1989 - im folgenden kurz Bezügegesetz 1973 genannt -, bereits erreicht oder überschritten haben;

b)

die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach dem Bezügegesetz 1973 während der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages oder des laufenden Wahlabschnittes des Gemeinderates noch erreichen können;

c)

die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach dem Bezügegesetz 1973 während der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages oder des laufenden Wahlabschnittes des Gemeinderates nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Anrechnung von in anderen Funktionen verbrachten Zeiten (§ 47 Abs. 1 bis 4, §§ 50, 59, 74, 83) bzw. unter Anwendung von § 47 Abs. 5 bis 7 erreichen können.

(2) Für den im Abs. 1 angeführten Personenkreis gilt weiterhin ein Pensionsanfallsalter von 55 Jahren.

(3) Die Bestimmungen des Bezügegesetzes 1973 über die Gewährung einer einmaligen Entschädigung bzw. einer Weiterzahlung von Bezügen (§§ 6, 10, § 13 in Verbindung mit § 6, § 15 in Verbindung mit § 10, § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bis 5 bzw. mit § 15, § 19 in Verbindung mit § 17 Abs. 2) und die Bestimmungen über die Einbeziehung dieser Zuwendungen in die Kürzungsbestimmungen (§ 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 23 a in Verbindung mit § 34, § 42 in Verbindung mit § 34, § 46, § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 bzw. mit §§ 52 Abs. 2 und 34) finden weiterhin Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes - wenn sie zu diesem Zeitpunkt aus ihrer Funktion scheiden würden - bereits die Voraussetzungen für die Gewährung der einmaligen Entschädigung bzw. der Weiterzahlung von Bezügen nach dem Bezügegesetz 1973 erfüllen würden oder die diese Voraussetzungen bis zum Ende der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch laufenden Gesetzgebungsperiode bzw. des Wahlabschnittes des Gemeinderates - wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt aus ihrer Funktion scheiden würden - noch erwerben könnten. Der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer dürfen nur Zeiten zugrunde gelegt werden, die für Bürgermeister und Mitglieder des Stadtsenates der Städte Klagenfurt und Villach vor dem 10. März 1997 und für den sonstigen von diesem Gesetz erfaßten Personenkreis vor dem 19. April 1994 liegen.

(3a) Ein Ruhebezug nach §§ 49, 67, 82 K-BG sowie ein Ruhebezug als Mitglied des Villacher Stadtsenates nach § 74 K-BG gebührt frühestens nach so vielen Monaten als eine einmalige Entschädigung iSd Abs. 3 erster Halbsatz ohne anteilsmäßige Berücksichtigung von Sonderzahlungen durch den im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug teilbar ist. Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach § 10 und § 15 iVm § 10 des Bezügegesetzes 1973, LGBl Nr 23, in der Fassung LGBl Nr 15/1989, iSd Abs. 3 erster Halbsatz besteht nur so lange, als nicht ein Ruhebezug nach dem 10. oder 12. Abschnitt des K-BG auszuzahlen wäre.

(4) Die Bestimmungen des Bezügegesetzes 1973 über die gegenüber diesem Gesetz geringere Mindestfunktionsdauer, die für den Anspruch auf Ruhebezüge maßgeblich ist (§ 31 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 56 a, § 47 in Verbindung mit § 44 Abs. 1) finden weiterhin Anwendung auf Personen nach Abs. 1 lit. a bis c.

(5) Soweit im Bezügegesetz 1973 Verweisungen auf das Kärntner Dienstrechtsgesetz enthalten sind, gelten diese Bestimmungen dieses Gesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit § 92 nicht anderes bestimmt.

(6) In einer Funktion verbrachte ruhegenußfähige Zeiten nach dem Bezügegesetz 1973 gelten als entsprechende Zeiten nach diesem Gesetz, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(7) (entfällt)

(8) Der Ermittlung der Ruhebezüge von Bürgermeistern von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die vor dem 1. Jänner 1981 aus ihrer Funktion ausgeschieden sind, sowie der Ermittlung von Versorgungsbezügen von Hinterbliebenen dieser Bürgermeister ist nachstehende Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen:

a)

in Gemeinden von 10.001 Einwohnern

bis 20.000 Einwohnern 200 v. H.

b)

in Gemeinden über 20.000 Einwohner 250 v. H.

des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom Gemeinde-Servicezentrum zu liquidierende Ruhe- und Versorgungsbezüge sind weiterhin so zu liquidieren, als ob es Ansprüche nach dem 13. Abschnitt wären.

(10) Die Bestimmungen des § 47 über die Einrechnung von Zeiten in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit und die Möglichkeit des Einkaufs nach § 47 Abs. 5 gelten nicht für Personen, die vor dem 1. November 1992 bereits aus einer in diesem Gesetz oder dem vergleichbaren Bundesgesetz geregelten politischen Funktionen ausgeschieden sind, sofern sie nicht nach diesem Zeitpunkt erneut eine der in diesem Gesetz oder in vergleichbaren Bundesgesetzen geregelte politische Funktion bekleiden.

§ 91 K-BG


§ 91

 

(1) Es treten in Kraft

a)

§§ 47, 50, 59, 74 und 83 und § 23 Abs 3 am 1. Juli 1992;

b)

§ 5 hinsichtlich der Mitglieder des Landtages mit Beginn der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode des Landtages und hinsichtlich der Bürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut sowie hinsichtlich der Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mit Beginn des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Wahlabschnittes des Gemeinderates sowie § 75 mit Beginn des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Wahlabschnittes des Gemeinderates; bis zu diesem Zeitpunkt ist anstelle des § 75 dieses Gesetzes § 45 des Bezügegesetzes 1973 weiterhin anzuwenden;

c)

die übrigen Bestimmungen an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

 

(2) Der sich nach Abs 1 lit b ergebende Zeitpunkt ist durch die Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.

 

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über Bezüge und Pensionen von Organen von Gebietskörperschaften, LGBl Nr 23/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 63/1973, 46/1977, 79/1978, 65/1979, 20/1981, 38/1981, 43/1982, 18/1983, 11/1984, 46/1988 und 15/1989 sowie der Kundmachung LGBl Nr 74/1984 außer Kraft, sofern nicht einzelne Bestimmungen nach § 90 oder Abs 1 lit b weiterhin anzuwenden sind.

§ 92 K-BG


(1) Soweit Leistungen nach dem ersten Teil dieses Gesetzes auf der Grundlage von Gehaltsansätzen von Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, zu ermitteln sind, sind diesen Leistungen für die Zeit vom 1. April 1996 bis 30. Juni 2000 die Gehaltsansätze eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, die am 31. Dezember 1993 in Geltung waren (LGBl. Nr. 105/1993), zugrunde zu legen. Ab dem 1. Juli 2000 sind jene Gehaltsansätze eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 1993 in Geltung waren, verändert um jene Prozentsätze, um die sich nach dem 1. Juli 2000 jeweils der Ausgangsbetrag nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 121/2011, durch den nach § 3 dieses Bundesverfassungsgesetzes ermittelten Anpassungsfaktor ändert. Diese Änderungen werden jeweils mit 1. Juli jeden Jahres, jedoch ab der Änderung des Jahres 2010 jeweils mit 1. Jänner des Folgejahres wirksam.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Erhöhung der Gehaltsansätze der Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, die Erhöhung um jenen Prozentsatz, um den am 1. Juli 2003 der Ausgangsbetrag nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erhöht wird, nicht vorzunehmen.

(3) Die in Abs. 1 vorgesehene Änderung der Gehaltsansätze um jene Prozentsätze, um die sich der Ausgangsbetrag nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre durch den nach § 3 dieses Bundesverfassungsgesetzes ermittelten Anpassungsfaktor ändert, entfällt für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2016.

(3a) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Anpassungsfaktor für die Gehaltsansätze nach Abs. 1 für die Ermittlung von Leistungen für Mitglieder des Landtages, für Mitglieder der Landesregierung, für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates, für die Bürgermeister und sonstigen Mitglieder der Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach für das Kalenderjahr 2014 1,016.

(4) Abs. 1 bis Abs. 3a sind bei der Ermittlung von Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil dieses Gesetzes sowie von Leistungen, die noch aufgrund des Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 23/1973, gebühren, abweichend von § 3 Abs. 2 und § 90 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von den Bestimmungen des ersten Satzes und abweichend von § 3 Abs. 2 und § 90 Abs. 5 sind Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil dieses Gesetzes sowie Leistungen, die aufgrund des Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 23/1973, gebühren, ab 1. Jänner 2021 zu demselben Zeitpunkt und in demselben Ausmaß wie die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Landesbeamten nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen, wenn auf die Leistungen bereits

1.

vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2.

sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

§ 93 K-BG


4. Teil

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf

des 30. Juni 1998

 

§ 93

Zeitlicher Geltungsbereich

 

Die §§ 94 bis 99 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen.

§ 94 K-BG


§ 94

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und

Versorgungsbezüge kraft Gesetzes

 

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998

a)

zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit iS des § 47 Abs 5 und des § 49 iVm §§ 50 Abs 2 mit 3, 59, 67, 74 und 82 iVm § 83 Abs 2 und 3 oder

b)

die nach § 90 Abs 4 iVm § 90 Abs 1 in Betracht kommende geringere Zahl von Jahren an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit aufweisen.

 

(2) Die Voraussetzungen des Abs 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezüge nach einer im Abs 1 angeführten Person.

 

(3) Auf Personen nach Abs 1 und 2 sind - unbeschadet des Abs 5 - für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

a)

das Kärntner Bezügegesetz 1997, ausgenommen die §§ 11 bis 15;

b)

folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes:

1.

der zweite Teil mit den §§ 25 bis 88;

2.

der dritte Teil mit den §§ 89 bis 92 sowie die jeweiligen Übergangsbestimmungen der Gesetze, mit denen das Kärntner Bezügegesetz 1992 geändert wurde, soweit sie sich nicht auf den ersten Teil beziehen.

 

(4) Auf Personen nach Abs 1 und 2 sind - unbeschadet des Abs 5 - die §§ 48, 58, 66, 73 und 81 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge bzw. Aufwandsentschädigungen (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997 zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge bzw. Aufwandsentschädigungen (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

 

(5) Für Personen, welche die ruhebezugsfähige Gesamtzeit iSv Abs 1 lit a oder lit b mit Ablauf des 30. Juni 1998 aufgrund eines Einkaufes von Zeiten (§ 47 Abs 5) oder aufgrund einer Einrechnung von Zeiträumen (§ 47 Abs 1 bis 4 iVm §§ 50 Abs 2, 3, 59 Abs 3, 4, 74 Abs 3, 4, 83 Abs 3, 4, 90 Abs 1) aufweisen, bleiben die nach dem 30. Juni 1998 liegen den Zeiten für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge unberücksichtigt. Für diesen Personenkreis besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen (§§ 48 Abs 1, 58, 66, 73, 81 Abs 1) für Zeiten, die nach dem 30. Juni 1998 liegen.

§ 95 K-BG


§ 95

Optionsrecht

 

(1) Personen, die am 30. Juni 1998 eine im Kärntner Bezügegesetz 1997 angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als im § 94 Abs 1 lit a oder b genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 30. November 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die §§ 25 bis 89, 90 Abs 3, 5 bis 10, 91 und 92 dieses Gesetzes anzuwenden sind.

 

(2) Personen, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus einer in diesem Gesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer Funktion nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997 betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die §§ 25 bis 89, 90 Abs 3, 5 bis 10, 91 und 92 dieses Gesetzes anzuwenden sind.

§ 96 K-BG


§ 96

Rechtsfolgen einer Option

 

(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung iSd § 95 Abs 1 oder 2 abgeben, sind die in § 94 Abs 3 lit a und in § 95 Abs 1 angeführten Rechtsvorschriften und § 94 Abs 4 nach Maßgabe der Abs 2 bis 10 anzuwenden.

 

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs 1 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit iSd § 49 in Verbindung mit §§ 50 Abs 2 und 3, 59, 67, 74 und 82 iVm § 83 Abs 2 und 3 erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.

 

(3) An die Stelle des in den §§ 51 Abs 1, 61, 68 Abs 2, 75 und 83 Abs 2 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 v. H. tritt ein Hundertsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs 2 mit der Zahl 0,4167 ergibt.

 

(4) Die Abs 2 und 3 sind bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach in Abs 1 angeführten Personen anzuwenden.

 

(5) Die in Abs 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die in Abs 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht.

 

(6) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs 5 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Hundertsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen.

 

(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

 

(8) Auf eine in Abs 1 genannte Person ist § 14 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land bzw. der Gemeinde zu leistenden Betrages durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs 2 übersteigt. Der Beitrag des Landes bzw. der Gemeinde (§ 4 Abs 1 Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl I Nr 64/1997 iVm § 15 Kärntner Bezügegesetz 1997) verringert sich entsprechend.

 

(9) Wird Abs 8 auf § 14 Abs 2 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 angewendet, so verringern sich die nach den §§ 4 und 5 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 gebührenden Bezüge abweichend von § 14 Abs 2 Z 1 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Hundertsatz nach Abs 8 ergibt.

§ 97 K-BG


§ 97

Vollständiger Übergang auf das Kärntner Bezügegesetz 1997

 

(1) Auf Personen, die

a)

unter § 95 fallen, aber innerhalb offener Frist keine schriftliche Erklärung iSd § 95 abgeben,

b)

erst nach dem 30. Juni 1998 erstmals mit einer im Kärntner Bezügegesetz 1997 angeführten Funktion betraut werden, ist anstelle dieses Gesetzes das Kärntner Bezügegesetz 1997 anzuwenden.

 

(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs 1 lit a angeführten Personen nach den §§ 48, 58, 66, 73 und 81 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs 3 und 4 zu verwenden. Die Pensionsbeiträge iSd ersten Satzes, die gemäß § 81 Abs 2 an den Pensionsfonds geleistet wurden, sind vom Pensionsfonds entsprechend aufgezinst an die betroffene Gemeinde zu überweisen.

 

(3) Das Land, die Gemeinden für in Betracht kommende Bürgermeister sowie die Städte mit eigenem Statut für die in Betracht kommenden Bürgermeister und sonstigen Mitglieder des Stadtsenates haben

a)

für Personen nach § 95 Abs 1, die innerhalb offener Frist keine schriftliche Erklärung im Sinne des § 95 abgeben, bis zum 28. Februar 1999 und

b)

für Personen nach § 95 Abs 2, die innerhalb offener Frist keine schriftliche Erklärung im Sinne des § 95 abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 95 Abs 2 vorgesehene Erklärung einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. Juni 1998 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrunde zu legen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.

 

(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl Nr 281/1990, an die in seiner Erklärung gemäß dem § 3 Abs 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl I Nr 64/1997 (§ 15 Kärntner Bezügegesetz 1997), festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land bzw. die Gemeinde einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl I Nr 64/1997, abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl I Nr 64/1997, abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

§ 98 K-BG Ruhe- und Versorgungsbezug des Landeshauptmannes


Für Personen, die die Funktion des Landeshauptmannes am 1. Juli 1998 ausüben oder vor dem 1. Juli 1998 ausgeübt haben und die am 1. Juli 1998 keinen Anspruch auf Ruhebezug aus dieser Funktion haben (§ 49k Bezügegesetz, BGBl Nr 273/1972, idF BGBl I Nr 38/2003) und die damit keine Ansprüche gegenüber dem Bund geltend machen können (§ 49k Bezügegesetz), gelten ab 1. Juli 1998 die Bestimmungen des Bezügegesetzes, BGBl Nr 273/1972, idF BGBl I Nr 38/2003, nach sinngemäßer Maßgabe der §§ 49e bis 49h, 49j und 49l dieses Bundesgesetzes und nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)

in den §§ 49e bis 49h und 49j werden jeweils der Stichtag “31. Juli 1997” durch den Stichtag “30. Juni 1998”, der Stichtag “31. Dezember 1997” durch den Stichtag “30. November 1998”, der Stichtag “1. August 1997” durch den Stichtag “1. Juli 1998”, der Stichtag “31. Juli 1997” durch den Stichtag “30. Juni 1998”, der Stichtag “31. März 1998” durch den Stichtag “28. Februar 1999” ersetzt;

b)

in § 49 f Abs. 2 wird auch die Betrauung mit einer Funktion nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes nach dem Stichtag erfaßt;

c)

Verweise auf das Bundesbezügegesetz gelten als sinngemäße Verweise auf das Kärntner Bezügegesetz 1997;

d)

mit der Vollziehung dieser Bestimmungen ist die Landesregierung betraut;

e)

§ 44n des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2003, ist nicht anzuwenden.

§ 99 K-BG Verweisungen


Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

1.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 139/2013;

2.

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 139/2013;

3.

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 139/2013;

4.

Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2013;

5.

Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2000;

6.

Verwaltungsvollstsreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundegesetz BGBl. I Nr. 33/2013.

§ 100 K-BG Beitrag


(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

1.

nach dem 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt dieses Gesetzes,

2.

nach §§ 94 Abs. 3, 95 Abs. 1 und 95 Abs. 2 iVm dem 9., 10., 11., 12.           und 13. Abschnitt sowie § 98 dieses Gesetzes,

3.

nach dem 8., 9., 10., 11., 12. und 13. Abschnitt des Gesetzes über Bezüge und Pensionen von Gebietskörperschaften, LGBl Nr 23/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1977, 79/1978, 65/1979, 20/1981, 38/1981, 43/1982, 18/1983, 11/1984, 46/1988, 15/1989, und der Kundmachung LGBl Nr 74/1984, haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt

1.

für die unter dem Betrag von 3.360,- Euro liegenden Teile der Bemessungsgrundlage 8 %,

2.

für die über dem Betrag von 3.360,- Euro liegenden Teile der Bemessungsgrundlage bis zu jenem Betrag, der 200 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2015, entspricht, 15 %,

3.

für die Teile der Bemessungsgrundlage, die 200 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 übersteigen, bis zu jenem Betrag, der 300 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 entspricht, 20%, und

4.

für die Teile der Bemessungsgrundlage, die 300 % der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 übersteigen, 25%.

(3) Die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen. Abs. 1 und 2 gelten für Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Betrag von 3.360.- Euro und die in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG zu halbieren sind.

(4) Der Betrag von 3.360,- Euro nach Abs. 2 erhöht sich jedes Jahr, erstmals im Jahr 2016, in dem Ausmaß, in dem sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 167 Abs. 9 K-DRG 1994 erhöht. Die so errechneten Beträge sind auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

Anlage

Anl. 1 K-BG


Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 17/1993 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

(2) Personen, denen auf Grund des Kärntner Bezügegesetzes 1992 Bezüge (Aufwandsentschädigungen), Amtszulagen oder Auslagenersätze in einer Höhe ausbezahlt wurden, auf die nach diesem Gesetz kein Anspruch mehr besteht, haben die Differenzbeträge zu jenen Bezügen (Aufwandsentschädigungen), Amtszulagen oder Auslagenersätze, auf die nach diesem Gesetz Anspruch besteht, bis längstens 1. Mai 1993 zurückzuzahlen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nicht, wenn die Person vor der Herausgabe des Gesetzblattes, in dem dieses Gesetz kundgemacht wird (d. i. der 26 Februar 1993), verstorben ist.

Mit dem Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 43/1996 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

(2) Art I Z 1 (§ 49 Abs. 3), 5 (§ 63 Abs. 3), 8 (§ 69 Abs. 3), 11 (§ 77 Abs. 3) und 14 (§ 85 Abs. 3) finden auch auf Personen Anwendung, über deren Anspruch auf Ruhebezug bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen mit Bescheid rechtskräftig entschieden wurde.

Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 25/1966 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

(2) Die Bestimmungen des Art I Z 9 (§ 55 Abs. 2) und 12 (§ 71 Abs. 2) sind auf die Hinterbliebenen von Mitgliedern des Landtages und von Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates nicht anzuwenden, wenn

a)

sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art I Z 9 (d. i. der 1. November 1992) bereits Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,

b)

das Mitglied des Landtages, der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident des Landesschulrates im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art I Z 9 (d. i. der 1. November 1992) bereits Anspruch auf Ruhebezüge haben oder

c)

das Mitglied des Landtages, der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident des Landesschulrates während der im Zeitpunkt des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag noch laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages bzw. der noch laufenden Funktionsperiode die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes allenfalls unter Anwendung von § 47 Abs. 5 bis 9 noch erreichen können.

Mit Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 77/1995 wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:

(2) Soweit nach dem 1. November 1992 bei Bürgermeistern - ausgenommen die Bürgermeister der Städt Klagenfurt und Villach - bei Erhöhung des Ruhebezuges gemäß § 83 Abs. 2 nur 2 v. H. der Aufwandsentschädigung zugrunde gelegt wurde, sind Bescheide binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (d. i. binnen drei Monaten nach dem 1. Oktober 1995) von Amts wegen unter Zugrundelegung der Änderung durch Art I Z 3 richtigzustellen.

Mit Art III des Gesetzes LGBl Nr 54/2003 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Es treten in Kraft:

1.

Art. I Z 26 (§ 90 Abs. 3a) am 1. November 1992;

2.

Art. I Z 27, 28 und 29 (§ 92 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2), Art. II Z 1 und 2 am 1. Juli 2003;

3.

Art. I Z 1 bis 5, 9, 13, 17, 20, 23, 31 (§ 27, § 34 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und 4, § 45, § 50 Abs. 2 lit. c, § 59 Abs. 3 lit. c, § 67 Abs. 1 zweiter Satz, § 74 Abs. 3 lit. c, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 3 lit. b,

5.

Teil), Art. II Z 3 und 4 an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten;

4.

Art. I Z 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 bis 16, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 30 (§ 51 Abs. 1a, § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61, § 61 Abs. 3, § 63 Abs. 1, § 68 Abs. 2 letzter Satz, § 68 Abs. 3 und 4, § 69 Abs. 1, § 75, § 77 Abs. 1, § 83 Abs. 2 letzter Satz, § 83 Abs. 2a und 2b, § 85 Abs. 1, § 90 Abs. 1, § 98) am 1. Jänner 2004.

(2) An die Stelle des in §§ 53 Abs. 1, 63 Abs. 1, 69 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 85 Abs. 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 720. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis September 2004                                   721

im Oktober oder November

oder Dezember 2004                                   722

im Jänner oder Februar

oder März 2005                                       723

im April oder Mai oder Juni 2005                     724

im Juli oder August

oder September 2005                                  725

im Oktober oder November

oder Dezember 2005                                   726

im Jänner oder Februar

oder März 2006                                       727

im April oder Mai oder Juni 2006                     728

im Juli oder August

oder September 2006                                  729

im Oktober oder November

oder Dezember 2006                                   730

im Jänner oder Februar

oder März 2007                                       731

im April oder Mai oder Juni 2007                     732

im Juli oder August

oder September 2007                                  733

im Oktober oder November

oder Dezember 2007                                   734

im Jänner oder Februar

oder März 2008                                       735

im April oder Mai oder Juni 2008                     736

im Juli oder August

oder September 2008                                  737

im Oktober oder November

oder Dezember 2008                                   738

im Jänner oder Februar

oder März 2009                                       739

im April oder Mai oder Juni 2009                     740

im Juli oder August

oder September 2009                                  742

im Oktober oder November

oder Dezember 2009                                   744

im Jänner oder Februar

oder März 2010                                       746

im April oder Mai oder Juni 2010                     748

im Juli oder August

oder September 2010                                  750

im Oktober oder November

oder Dezember 2010                                   752

im Jänner oder Februar

oder März 2011                                       754

im April oder Mai oder Juni 2011                     756

im Juli oder August

oder September 2011                                  758

im Oktober oder November

oder Dezember 2011                                   760

im Jänner oder Februar

oder März 2012                                       762

im April oder Mai oder Juni 2012                     764

im Juli oder August

oder September 2012                                  766

im Oktober oder November

oder Dezember 2012                                   768

im Jänner oder Februar

oder März 2013                                       770

im April oder Mai oder Juni 2013                     772

im Juli oder August

oder September 2013                                  774

im Oktober oder November

oder Dezember 2013                                   776

im Jänner oder Februar

oder März 2014                                       778

im April oder Mai oder Juni 2014                     780

(3) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 2 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 Prozent, höchstens jedoch insgesamt um 10 Prozent, zu kürzen.

Mit Art IV des Gesetzes wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Art III (§ 92) tritt am 30. Juni 2009 in Kraft.

Mit Art III des Gesetzes LGBl Nr 20/2012 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.

Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Mit Art III Z. 2 des Gesetzes LGBl Nr 3/2013 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Art II (betreffend § 92 Abs. 1 und 3) tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft.

Mit Art V Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes LGBl Nr 11/2013 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Art IV (betreffend § 80 Abs. 3, § 81 Abs. 2, § 82 Abs. 3, § 88 Abs. 2 und § 90 Abs. 9) tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Mit Art. CXV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 85/2013 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

Mit Art. III des Gesetzes LGBl Nr 96/2013 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Es treten in Kraft:

1.

Artikel I Z 5 und Art. II am 31. Dezember 2012;

2.

die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

Mit Art III des Gesetzes LGBl Nr 45/2014 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Mit Art III des Gesetzes LGBl Nr 79/2015 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:

1. Art. I Z 3 und Art. II am 31. Dezember 2015;

2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

Artikel XI(LGBl Nr 13/2021)

(1) Es treten in Kraft:

1.

Art. I Z 2 (§ 13 Abs. 1 des K-DRG 1994) dieses Gesetzes und Art. VI Z 14 (§ 90 des K-StBG 1993) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2025;

2.

Art. III Z 4 (§ 48 Abs. 5 des K-GBG) dieses Gesetzes am 1. Dezember 2020;

3.

Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes am 1. März 2020;

4.

Art. X (§ 92 Abs. 4 des K-BG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2021;

5.

die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. VIII anhängige Disziplinarverfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnen sind, gelten mit Inkrafttreten des § 44 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Verwendungszulagen im Sinn dieser Bestimmung.

(4) Dienstzulagen nach § 29 K-LVBG 1994 (mit Ausnahme der Dienstzulagen nach dem V. und VI. Abschnitt des K-LVBG 1994) und Mehrleistungszulagen nach § 47 K-LVBG 1994 iVm § 158 K-DRG 1994, die einem Vertragsbediensteten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes gewährt werden, weil er ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte in der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, gelten mit Inkrafttreten des § 50 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes als Funktionszulagen im Sinn dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, in den Krankenpflegeschulen und in den medizinisch-technischen Akademien tätigen Bediensteten.

(5) § 97 Abs. 4 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes findet nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt iSd Abs. 1 Z 5 begründet werden.

(6) Art. IV Z 5 und V Z 10 (§ 77a des K-GVBG und § 128a des K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

(7) Von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 lautet § 93 Abs. 1 lit. j des K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020:

„j)

mit Zuerkennung einer (befristeten) Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Zuerkennung der Pension vorgelegt wird, es sei denn, in der Entscheidung ist ein späteres Datum festgelegt, dann mit diesem Datum;“

Kärntner Bezügegesetz 1992 - K-BG (K-BG) Fundstelle


Gesetz vom 9. Juli 1992 über Bezüge und Pensionen von Organen von
Gebietskörperschaften (Kärntner Bezügegesetz - 1992 - K-BG)
StF: LGBl Nr 99/1992

Änderung

LGBl Nr 17/1993

LGBl Nr 16/1994

LGBl Nr 55/1993 (DFB)

LGBl Nr 89/1994 (DFB)

LGBl Nr 22/1995

LGBl Nr 77/1995

LGBl Nr 25/1996

LGBl Nr 43/1996

LGBl Nr 79/1996

LGBl Nr 130/1997

LGBl Nr 16/2000

LGBl Nr 109/2001

LGBl Nr 54/2003

LGBl Nr 63/2010

LGBl Nr 20/2012

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 3/2013

LGBl Nr 11/2013

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 96/2013

LGBl Nr 45/2014

LGBl Nr 30/2015

LGBl Nr 79/2015

Übergangsrecht

1.

Teil - Regelungen für die Zeit der Funktionsausübung

1.

Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 - 5

2.

Abschnitt - Regelungen für Mitglieder des Landtages §§ 6 - 10

3.

Abschnitt - Regelungen für Mitglieder der Landesregierung §§ 11 - 14

4.

Abschnitt - Bestimmungen für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates

§§ 15 - 16

5.

Abschnitt - Bestimmungen für die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt

§§ 17 - 19

6.

Abschnitt - Bestimmungen für den Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates der Stadt Villach

§§ 20 - 22

7.

Abschnitt - Bestimmungen für Bürgermeister

§§ 23 - 24

2.

Teil - Pensionsrechtliche Regelungen

8.

Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§§ 25 - 47

9.

Abschnitt - Pensionsrechtliche Bestimmungen für Mitglieder des Landtages

§§ 48 - 57

10.

Abschnitt - Pensionrechtliche Bestimmungen für Mitglieder der Landesregierung

§§ 58 - 65

11.

Abschnitt - Pensionsrechtliche Bestimmungen für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landeschulrates

§§ 66 - 72

12.

Abschnitt - Pensionsrechtliche Bestimmungen für die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach

§§ 73 - 79

13.

Abschnitt - Pensionsrechtliche Bestimmungen für Bürgermeister, ausgenommen Klagenfurt und Villach

§§ 80 - 88

3.

Teil - Übergang

14.

Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

§§ 89 - 92

4.

Teil - Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. Juni 1998

§§ 93 - 99

5.

Teil - Beiträge von Personen mit Ruhe- und Versorgungsbezügen

§ 100

Übergangsrecht

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