(1) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsbezug nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn er am Sterbetag des Organs das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. | das Organ an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist, | |||||||||
2. | die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, | |||||||||
3. | aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, | |||||||||
4. | durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, | |||||||||
5. | am Sterbetag des Organs dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Organs angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsbezug hat. |
(2) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsbezug, wenn die Ehe erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden ist, zu dem dem Organ bereits ein Ruhebezug gebührt hat. Dies gilt nicht, wenn
1. | die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat, | |||||||||
2. | das Organ nach der Eheschließung erneut eine Funktion im Sinne dieses Gesetzes ausgeübt hat, | |||||||||
3. | aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, | |||||||||
4. | durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder | |||||||||
5. | am Sterbetag des Organs dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z. 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Organs angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsbezug hat. |
(3) Hat sich das Organ mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
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