7. Abschnitt
Bestimmungen für Bürgermeister
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bürgermeister der Kärntner Gemeinden, ausgenommen die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach.
(2) Den im Abs 1 genannten Bürgermeistern gebühren Aufwandsentschädigungen.
(3) Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt bei Gemeinden
bis 1.000 Einw. 20 v. H.
von 1.001 Einw. bis 1.500 Einw. 23 v. H.
von 1.501 Einw. bis 2.000 Einw. 26 v. H.
von 2.001 Einw. bis 2.500 Einw. 29 v. H.
von 2.501 Einw. bis 3.000 Einw. 32 v. H.
von 3.001 Einw. bis 3.500 Einw. 35 v. H.
von 3.501 Einw. bis 4.000 Einw. 38 v. H.
von 4.001 Einw. bis 6.000 Einw. 41 v. H.
von 6.001 Einw. bis 10.000 Einw. 44 v. H.
von 10.001 Einw. bis 20.000 Einw. 100 v. H.
über 20.000 Einw. 135 v. H.
des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(4) Übt ein Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern während seiner Amtstätigkeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht aus, so verkürzt sich die dem Bürgermeister nach Abs 3 zustehende Aufwandsentschädigung mindestens um 20 v. H., höchstens jedoch um 50 v. H., sofern nicht nach § 24 dieses Gesetzes vorzugehen ist. Der Gemeinderat hat in diesem Rahmen die Kürzung entsprechend der im Verhältnis der vom Funktionsträger in seinem sonstigen Beruf verwendeten Zeit festzusetzen. Diese Kürzungen sind vor Berechnungen nach § 4 vorzunehmen.
(5) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten amtlichen Volkszählung maßgebend.
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