Wird ein Landeshauptmann-Stellvertreter oder ein Landesrat während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt ihre ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zehn Jahre, dann sind sie so zu behandeln, als ob sie eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätten. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn den im § 58 genannten Organen aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
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