(1) Soweit Leistungen nach dem ersten Teil dieses Gesetzes auf der Grundlage von Gehaltsansätzen von Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, zu ermitteln sind, sind diesen Leistungen für die Zeit vom 1. April 1996 bis 30. Juni 2000 die Gehaltsansätze eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, die am 31. Dezember 1993 in Geltung waren (LGBl. Nr. 105/1993), zugrunde zu legen. Ab dem 1. Juli 2000 sind jene Gehaltsansätze eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, zugrunde zu legen, die am 31. Dezember 1993 in Geltung waren, verändert um jene Prozentsätze, um die sich nach dem 1. Juli 2000 jeweils der Ausgangsbetrag nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 121/2011, durch den nach § 3 dieses Bundesverfassungsgesetzes ermittelten Anpassungsfaktor ändert. Diese Änderungen werden jeweils mit 1. Juli jeden Jahres, jedoch ab der Änderung des Jahres 2010 jeweils mit 1. Jänner des Folgejahres wirksam.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Erhöhung der Gehaltsansätze der Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, die Erhöhung um jenen Prozentsatz, um den am 1. Juli 2003 der Ausgangsbetrag nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erhöht wird, nicht vorzunehmen.
(3) Die in Abs. 1 vorgesehene Änderung der Gehaltsansätze um jene Prozentsätze, um die sich der Ausgangsbetrag nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre durch den nach § 3 dieses Bundesverfassungsgesetzes ermittelten Anpassungsfaktor ändert, entfällt für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2016.
(3a) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Anpassungsfaktor für die Gehaltsansätze nach Abs. 1 für die Ermittlung von Leistungen für Mitglieder des Landtages, für Mitglieder der Landesregierung, für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates, für die Bürgermeister und sonstigen Mitglieder der Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach für das Kalenderjahr 2014 1,016.
(4) Abs. 1 bis Abs. 3a sind bei der Ermittlung von Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil dieses Gesetzes sowie von Leistungen, die noch aufgrund des Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 23/1973, gebühren, abweichend von § 3 Abs. 2 und § 90 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von den Bestimmungen des ersten Satzes und abweichend von § 3 Abs. 2 und § 90 Abs. 5 sind Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil dieses Gesetzes sowie Leistungen, die aufgrund des Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 23/1973, gebühren, ab 1. Jänner 2021 zu demselben Zeitpunkt und in demselben Ausmaß wie die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Landesbeamten nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen, wenn auf die Leistungen bereits
1. | vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder | |||||||||
2. | sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. |
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