(1) Ist ein Organ, das noch nicht mindestens die Hälfte der für einen Anspruch auf Ruhebezug vorgesehenen Mindestdauer der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit erreicht hat, während der Funktionsausübung an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob das Organ eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit in der vorgesehenen Mindestdauer aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Organ während der Funktionsausübung gestorben und hat es mindestens die Hälfte der für einen Anspruch auf Ruhebezug vorgesehenen Mindestdauer der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit erreicht, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob das Organ eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit in der vorgesehenen Mindestdauer aufzuweisen hätte.
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