(1) Den Verweisungen auf das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz), BGBl Nr 273/1972, ist die zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl Nr 297/1995 geänderte Fassung zugrunde zu legen.
(2) Den Verweisungen auf die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen ist das Kärntner Dienstrechtsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen, soweit § 92 nicht anderes bestimmt.
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