(1) Mitgliedern des Landtages gebühren für die Zeit, während der sie Mitglieder der Landesregierung sind, weder Bezüge nach §§ 6 und 7, Entschädigungen nach § 8 noch ein nach diesem Gesetz vorgesehener Ruhebezug nach § 49.
(2) Hat ein Mitglied des Landtages nach diesem Gesetz Anspruch auf Bezüge, Aufwandsentschädigungen oder Ruhegenüsse, die nicht bereits von Abs 1 erfaßt sind, so gebührt der Bezug als Landtagsabgeordneter nur in der Höhe, als er zusammen mit den sonstigen Bezügen, Aufwandsentschädigungen oder Ruhebezügen 125 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, nicht übersteigt.
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