(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt ein Ersatz für den zusätzlichen Aufwand, der ihnen aus der Entfernung ihres Wohnsitzes vom Amtssitz entsteht. Diese Entfernungszulage ist - soweit ein Ruhebezug vorgesehen ist - für die Bemessung eines Ruhebezuges nach diesem Gesetz nicht anrechenbar und beträgt
a) | bei einer Entfernung von 10 bis 30 km 10 v. H., | |||||||||
b) | bei einer Entfernung über 30 km bis 50 km 12 v. H., | |||||||||
c) | bei einer Entfernung über 50 km 14 v. H. | |||||||||
des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich. |
(2) Den Mitgliedern des Landtages mit Ausnahme des Ersten Präsidenten gebührt ein Ersatz für die Benützung eines Personenkraftwagens für eine monatliche Fahrtstrecke von 1200 Kilometern.
(3) Bei vom Präsidenten angeordneten Dienstreisen haben die Mitglieder des Landtages Anspruch auf Vergütung der Reisekosten. Das Ausmaß der Vergütung richtet sich nach den für einen Landesbeamten der Dienstklasse IX geltenden Vorschriften.
(4) Dem Ersten Präsidenten des Landtages gebührt für die von ihm auszuführenden Dienstreisen ein Monatspauschale in der Höhe von 15 v. H. des Bezuges eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(5) Den Mitgliedern des Landtages gebührt neben ihren Bezügen ein Auslagenersatz. Der Auslagenersatz der Präsidenten des Landtages beträgt 40 v. H. und der Auslagenersatz der weiteren Abgeordneten 25 v. H. des Bezuges und allfälliger Amtszulagen. Bei der Ermittlung der Höhe des Auslagenersatzes ist von dem Bezug auszugehen, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.
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