(1) Hat ein Organ, das nach diesem Gesetz Anspruch auf Ruhebezug hat, mehrere Funktionen nach dem 2. bis 6. Abschnitt ausgeübt, so ist - unbeschadet der für die Ermittlung des Ruhebezuges sonst geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes - die mit dem höchsten Betrag verbundene Funktion für die Ermittlung des Ruhebezuges dann maßgebend, wenn sie ohne Einrechnung sonstiger Zeiten mindestens zehn Jahre ausgeübt wurde, wobei die Bestimmungen des 11. Abschnittes vor denen des 9. Abschnittes anzuwenden sind.
(2) Besteht nach diesem Gesetz nebeneinander Anspruch auf Ruhebezug als Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt oder der Stadt Villach oder als Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern, so gebührt der Ruhebezug mit der höchsten Bemessungsgrundlage, wobei in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Maßgabe dieses Gesetzes alle Zeiten im vorgesehenen Ausmaß einzubeziehen sind, in denen eine der in den Abschnitten 9, 10, 12 und 13 angeführten Funktionen ausgeübt wurde.
(3) Sind die Empfänger der Pensionsbeiträge, die für die ruhebezugsfähigen Zeiten nach Abs 1 entrichtet wurden, vom Träger der Leistung des Ruhebezuges verschieden, so haben sie die an sie geleisteten Pensionsbeiträge dem Träger des Ruhebezuges zu überweisen.
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