(1) Mitglieder des Landtages, die Bedienstete einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind und deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, erleiden im Falle der Außerdienststellung mit Bezügen für die Dauer der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen während der Dauer dieser Außerdienststellung und ihre Ruhegenüsse im Falle der Versetzung in den Ruhestand für die Dauer der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages werden jedoch, solange sie einen im § 6 bezeichneten Bezug als Mitglied des Landtages erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen.
(2) Bei Mitgliedern des Landtages, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhegenusses für die Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 6 bezeichnete Bezug als Mitglied des Landtages um ihr Nettodiensteinkommen während der Zeit der Außerdienststellung (um ihren Nettoruhegenuß während der Zeit der Versetzung in den Ruhestand für die Dauer der Funktionsausübung als Mitglied des Landtages), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung dieses Diensteinkommens (dieses Ruhebezuges) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 6 genannten Bezug erhalten. Unter Nettodiensteinkommen (Nettoruhegenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhegenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
(3) Stillegungen nach Abs 1 und 2 sind vor Berechnungen nach § 10 durchzuführen.
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